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E_1929_Zeitung_Nr.056

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sehen. Hoffentlich benfitzen sie ieweilen die<br />

Gelegenheit, den praktischen Anschauungsunterricht<br />

auch zu beherzigen.<br />

Mit diesem Versuch ist die zürcherische<br />

Verkehrspolizei einen wesentlichen Schritt<br />

in der Modernisierung der Verkehrsregelung<br />

weitergegangen und es ist nur zu erwarten,<br />

dass die Ergebnisse des Experimentes sie<br />

veranlassen werden, auf dem eingeschlagenen<br />

Wege vorwärtszustreben und weitere<br />

Plätze in den Go and Stop-Betrieb einzubeziehen.<br />

Auf diese Weise werden sich auch<br />

die .Strassenbenützer viel rascher daran gewöhnen,<br />

als wenn sie vielleicht nur alle paar<br />

Tage einmal Gelegenheit haben,, die Neuerung<br />

selbst praktisch zu studieren und auszuproben.<br />

z.<br />

Ziinhei N«»#BZ Von dieser<br />

Gesetzgebungskompetenz habe der Grosse Rat in<br />

verschiedenen Dekreten Gebrauch gemacht,, namentlich<br />

auch im Dekret betr. das Automobilkonkordert<br />

von 1924. das in Art. 42 Abs. 5 vorschreibe: «Beim<br />

Vorbeifahren oder bei Kreuzungen mit Strassenbahnen<br />

ist die von der Bahn nicht beanspruchte<br />

freie Strassenseite zu benutzen » Damit werde nicht<br />

bloss gefordert, dass die von der Strassenbahn beanspruchte<br />

Strassenseite beim Vorbeifahren oder bei<br />

Kreuzungen mit Strassenbahnen zu räumen sei,<br />

sondern es werde auch die positive Erlaubnis gegeben,<br />

die freie Strassenseite zu benützen. Anders<br />

lautende Gemeindevorschriften würden mit dieser<br />

kantonalen Vorschrift in Konflikt geraten, doch<br />

brauche die Zweckmäßigkeit der Vorschriften des<br />

Gemeinderates nicht erörtert zu werden, weil die<br />

Kompetenz der Gemeinde zum Erlass von Vorschriften<br />

fehle in einem Gebiete, das von der kantona'lon<br />

Gesftzgebung geordnet werde. .Die Gemeinden<br />

seien nicht zusfändiq- Verkehrsregeln ober den<br />

Motor- und Fahrzeuiverkehr aufzustellen, sie Ttönnten<br />

nur die bestehenden Vorschriften anwenden und<br />

Anordnungen über die »usserordentliche Inanspruchnahme<br />

des öffentlichen Grundes und Bodins<br />

durch statianiererrlp Fahrzeuge erlassen.<br />

Gegen diesen Regierungsbeschluss wandte sich<br />

gung des Regierungsra-t&s vorbehalten und bestimmt,<br />

dass die Verordnung nur bis zum Inkraft-<br />

dieser Frage zegen die Forderung der Rechtsgleichheit<br />

verstösst<br />

treten der neuen Verkehrsordnung für die. Stadt<br />

Bern gelte.<br />

Das Strassenpolizeigesetz sagt nicht, ob auch<br />

Dieser Verordnung vorsagte der Regierungsrat hier die Gemeinde zu ergänzenden Vorschriften befugt<br />

ist, nachdem der Grosse Rat den Motor- und<br />

Fährradverkehr durch Dekrete geordnet hat; es lassen<br />

sich Gründe für und gegen eine solche ergänzende<br />

Verordnungskompetenz der Gemeinden anführen.<br />

Gewiss ist eine möglichst einheitliche Regelung<br />

des Motor- und Fahrradverkehrs im Interesse<br />

der Sicherheit wünschbar; aoeh mögen besondere<br />

örtliche Verhältnisse ein Bedürfnis für die ergänzende<br />

Verordnungskompetenz der Gemeinden schaffen,<br />

wobei die ergänzenden Gemeindeverordnungen<br />

immer noch von der Aufsichtsbehörde, dem Regierungsrat,<br />

auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit<br />

überprüft werden. Dass die Regelung dieses<br />

Verkehrs zu den Aufgaben der Strassenpolizei gehört,<br />

wo die Gemeinden zu ergänzenden Vorschriften<br />

allgemein ermächtigt sind, spricht für diese<br />

Kompetenz; dagegen lässt s'ch aber geltend machen,<br />

dass es sich um ein Spezialgebiet handelt,<br />

in welchem die Kompetenz der Gemeinden nicht<br />

ausdrücklich festgestellt worden ist.<br />

Nun hat aber der Regierungsrat wiederholt Gemeindereglemente<br />

genehmigt, welche ergänzende<br />

Vorschriften über den Motor- und Fahrradverkehr<br />

enthalten, so die Polizeiverördnungen der Gemeinde<br />

Bern von 1918 und 1924 über den Verkehr auf der<br />

Körnhausbrücke, ferner andere Verordnungen der<br />

Gemeinden Bern. Thun. Biel und Langnau, in denen<br />

sich vereinzelte Vorschriften über den Verkehr mit<br />

Motorfahrzeugen Und Fahrrädern finden; hervorzuheben<br />

sind, namentlich die Bestimmungen über<br />

den Verkehr auf der Berner Kornhausbrücke, wonach<br />

den Motorfahrzeugen, und Fahrrädern das<br />

Ueberhoien von andern Motorfahrzeugen oder von<br />

die Einwohnergemeinde Bern in einem an dasStrassenbahnwagen untersagt wird. Die Genehmigung<br />

dieser früheren Verordnungen durch den Regierungsrat<br />

steht in unlösbarem Widerspruch mit<br />

dem hier eingenommenen Standpunkt, Art. 14 des<br />

Bundesgericht gerichteten staatsrechtlichen Rekurs,<br />

der in der Verweigerung der Genehmigung eine<br />

Willkür (Verletzung von Art, 4 der Bundesverfassung)<br />

und einen Verstoss gegen die Gemeindeautonomie<br />

erblickte. Durch das Strassenpolizeigesetz<br />

und das Gemeindesgesetz seien die Gemeinden {des<br />

• Kantons Bern zum Erlass qrtspolizeilicher ^tm

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