E_1929_Zeitung_Nr.056
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sehen. Hoffentlich benfitzen sie ieweilen die<br />
Gelegenheit, den praktischen Anschauungsunterricht<br />
auch zu beherzigen.<br />
Mit diesem Versuch ist die zürcherische<br />
Verkehrspolizei einen wesentlichen Schritt<br />
in der Modernisierung der Verkehrsregelung<br />
weitergegangen und es ist nur zu erwarten,<br />
dass die Ergebnisse des Experimentes sie<br />
veranlassen werden, auf dem eingeschlagenen<br />
Wege vorwärtszustreben und weitere<br />
Plätze in den Go and Stop-Betrieb einzubeziehen.<br />
Auf diese Weise werden sich auch<br />
die .Strassenbenützer viel rascher daran gewöhnen,<br />
als wenn sie vielleicht nur alle paar<br />
Tage einmal Gelegenheit haben,, die Neuerung<br />
selbst praktisch zu studieren und auszuproben.<br />
z.<br />
Ziinhei N«»#BZ Von dieser<br />
Gesetzgebungskompetenz habe der Grosse Rat in<br />
verschiedenen Dekreten Gebrauch gemacht,, namentlich<br />
auch im Dekret betr. das Automobilkonkordert<br />
von 1924. das in Art. 42 Abs. 5 vorschreibe: «Beim<br />
Vorbeifahren oder bei Kreuzungen mit Strassenbahnen<br />
ist die von der Bahn nicht beanspruchte<br />
freie Strassenseite zu benutzen » Damit werde nicht<br />
bloss gefordert, dass die von der Strassenbahn beanspruchte<br />
Strassenseite beim Vorbeifahren oder bei<br />
Kreuzungen mit Strassenbahnen zu räumen sei,<br />
sondern es werde auch die positive Erlaubnis gegeben,<br />
die freie Strassenseite zu benützen. Anders<br />
lautende Gemeindevorschriften würden mit dieser<br />
kantonalen Vorschrift in Konflikt geraten, doch<br />
brauche die Zweckmäßigkeit der Vorschriften des<br />
Gemeinderates nicht erörtert zu werden, weil die<br />
Kompetenz der Gemeinde zum Erlass von Vorschriften<br />
fehle in einem Gebiete, das von der kantona'lon<br />
Gesftzgebung geordnet werde. .Die Gemeinden<br />
seien nicht zusfändiq- Verkehrsregeln ober den<br />
Motor- und Fahrzeuiverkehr aufzustellen, sie Ttönnten<br />
nur die bestehenden Vorschriften anwenden und<br />
Anordnungen über die »usserordentliche Inanspruchnahme<br />
des öffentlichen Grundes und Bodins<br />
durch statianiererrlp Fahrzeuge erlassen.<br />
Gegen diesen Regierungsbeschluss wandte sich<br />
gung des Regierungsra-t&s vorbehalten und bestimmt,<br />
dass die Verordnung nur bis zum Inkraft-<br />
dieser Frage zegen die Forderung der Rechtsgleichheit<br />
verstösst<br />
treten der neuen Verkehrsordnung für die. Stadt<br />
Bern gelte.<br />
Das Strassenpolizeigesetz sagt nicht, ob auch<br />
Dieser Verordnung vorsagte der Regierungsrat hier die Gemeinde zu ergänzenden Vorschriften befugt<br />
ist, nachdem der Grosse Rat den Motor- und<br />
Fährradverkehr durch Dekrete geordnet hat; es lassen<br />
sich Gründe für und gegen eine solche ergänzende<br />
Verordnungskompetenz der Gemeinden anführen.<br />
Gewiss ist eine möglichst einheitliche Regelung<br />
des Motor- und Fahrradverkehrs im Interesse<br />
der Sicherheit wünschbar; aoeh mögen besondere<br />
örtliche Verhältnisse ein Bedürfnis für die ergänzende<br />
Verordnungskompetenz der Gemeinden schaffen,<br />
wobei die ergänzenden Gemeindeverordnungen<br />
immer noch von der Aufsichtsbehörde, dem Regierungsrat,<br />
auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit<br />
überprüft werden. Dass die Regelung dieses<br />
Verkehrs zu den Aufgaben der Strassenpolizei gehört,<br />
wo die Gemeinden zu ergänzenden Vorschriften<br />
allgemein ermächtigt sind, spricht für diese<br />
Kompetenz; dagegen lässt s'ch aber geltend machen,<br />
dass es sich um ein Spezialgebiet handelt,<br />
in welchem die Kompetenz der Gemeinden nicht<br />
ausdrücklich festgestellt worden ist.<br />
Nun hat aber der Regierungsrat wiederholt Gemeindereglemente<br />
genehmigt, welche ergänzende<br />
Vorschriften über den Motor- und Fahrradverkehr<br />
enthalten, so die Polizeiverördnungen der Gemeinde<br />
Bern von 1918 und 1924 über den Verkehr auf der<br />
Körnhausbrücke, ferner andere Verordnungen der<br />
Gemeinden Bern. Thun. Biel und Langnau, in denen<br />
sich vereinzelte Vorschriften über den Verkehr mit<br />
Motorfahrzeugen Und Fahrrädern finden; hervorzuheben<br />
sind, namentlich die Bestimmungen über<br />
den Verkehr auf der Berner Kornhausbrücke, wonach<br />
den Motorfahrzeugen, und Fahrrädern das<br />
Ueberhoien von andern Motorfahrzeugen oder von<br />
die Einwohnergemeinde Bern in einem an dasStrassenbahnwagen untersagt wird. Die Genehmigung<br />
dieser früheren Verordnungen durch den Regierungsrat<br />
steht in unlösbarem Widerspruch mit<br />
dem hier eingenommenen Standpunkt, Art. 14 des<br />
Bundesgericht gerichteten staatsrechtlichen Rekurs,<br />
der in der Verweigerung der Genehmigung eine<br />
Willkür (Verletzung von Art, 4 der Bundesverfassung)<br />
und einen Verstoss gegen die Gemeindeautonomie<br />
erblickte. Durch das Strassenpolizeigesetz<br />
und das Gemeindesgesetz seien die Gemeinden {des<br />
• Kantons Bern zum Erlass qrtspolizeilicher ^tm