E_1933_Zeitung_Nr.048
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Die Genossenschaft kann verlangen, dass die<br />
Konzessionäre A Fahrzeuge, die für Transporte an<br />
Stelle von Bahnen oder in Verbindung mit solchen<br />
verwendet werden und für deren Fahrleistungen<br />
eine Transportvergütung ausgerichtet •wird, nicht Transportlänge»<br />
für andere Transporte in der Nahzone oder irn<br />
konzessionsfreien Ortskreis benutzen.<br />
Art. 17.<br />
Die Bedeutung der Kommission, der wichtige<br />
Aufgaben überwiesen siijd, kommt in der Zusammensetzung<br />
zum Ausdruck. Es sind in ihr zu<br />
gleichen Teilen die Eisenbahnen, die Automobilinteressenten<br />
und die Verfrachter vertreten. Der<br />
Präsident wird aus den Kreisen der Verfrachter<br />
gewählt. Deren Interessen sind also weitgehend<br />
berücksichtigt.<br />
Die von den Konzessionären zu bestimmenden<br />
Vertreter in der Kommission brauchen selbst nicht<br />
Konzessionäre zu sein. Sie können auch den andern<br />
Kreisen der Automobilisten oder ihrer Verbände<br />
entnommen werden. Eine Mitinteressierung<br />
dieser Verbände ist sogar wünschenswert, besonders<br />
im Hinblick auf das Verhältnis der Genossenschaft<br />
zum Werkverkehr. Aus dem in Art. 18 umschriebenen<br />
Aufgabenkreis geht hervor, dass die<br />
Kommission spätestens nach der Behandlung des<br />
Gesetzes in den eidg. Räten gewählt werden muss.<br />
Art 18.<br />
i. Die Kommission erledigt ihre Aufgaben auf<br />
Einladung des Eidg. Post- und Eisenbahndepartementes.<br />
Diese Einladung hat zu erfolgen, so oft dies<br />
der Stand der Geschäfte erfordert. Weder die Konzessionsbehörde<br />
noch die Genossenschaft können<br />
von sich aus Entscheidungen in Fällen treffen, wo"<br />
die Begutachtung oder der Entscheid der Kommission<br />
vorgesehen ist, und zwar auch nicht in dringenden<br />
Angelegenheiten. Die nachträgliche Einholung<br />
der Zustimmung der Kommission für getroffene<br />
Entscheide ist nicht zulässig.<br />
a. Darunter ist in erster Linie die Vollziehungsverordnung<br />
zum Gesetz verstanden.<br />
b. Nach der zwischen den Eisenbahnverwaltungen<br />
und den Automobilinteressenten abgeschlossenen<br />
Uebereinkunft steht es beiden Parteien frei, von<br />
dieser Uebereinkunft zurückzutreten, wenn vom<br />
Bundesrat oder vom Parlament Aenderungen am<br />
Gesetz vorgenommen werden, durch die sein Zweck<br />
oder seine Tragweite wesentlich beeinflusst wird.<br />
Dies gilt sinngemäss auch für die Uebereinkunft<br />
selbst, die vom Bundesrat zu genehmigen ist. Die<br />
Uebereinkunft bildet die Grundlage für das allgemeine<br />
Verständigungsabkommen. Wollen in dieses<br />
Bestimmungen aufgenommen werden, die in Widerspruch<br />
zu der Uebereinkunft stehen, so bedarf es<br />
der Zustimmung beider Vertragsparteien, die verweigert<br />
werden kann. Jede Vertragspartei erhält<br />
dann ihre Handlungsfreiheit zurück. Dies setzt voraus,<br />
dass das allgemeine Verständigungsabkommen<br />
spätestens-3 Monate vor Ablauf der Referendumsfrist<br />
für das Gesetz bereinigt und von den Parteien<br />
ratifiziert ist. ;<br />
d. Das Schema für die Normalkonzessionen A<br />
und B wird als wichtiger Bestandteil der Uebereinkunft<br />
von den E und A gemeinsam aufgestellt und<br />
von der Genossenschaft überprüft, bevor es zur<br />
Begutachtung an die Kommission geleitet wird.<br />
e. Die Konzessionsgesuche sind an die Konzeesionslehörde<br />
(Eidg. Post- und Eisenbahndepartement)<br />
zu richten, das sie an die Genossenschaft zur<br />
Prüfung und Vorbehandlung weiterleitet. Die Kommission<br />
begutachtet die Kommissionsgesuche auf<br />
Antrag der Genossenschaft. Diese stellt der Kommission<br />
auch die Anträge auf Nichterneuerung oder<br />
Entzug einer Konzession.<br />
2. lit d. Die Bestimmung des Begriffs «gesamte<br />
kommt besonders bei Paralleltransporten<br />
zu Bahnlinien und bei Quertransporten<br />
zu solchen in Frage. In der deutschen Verordnung<br />
vom 6. Oktober 1931 wird die konzessionsfreie<br />
Zone durch die kürzeste Verbindung auf öffentlichen,<br />
für den Motorfahrzeugverkehr freigegebenen<br />
Wegen bestimmt, wobei massgeberid' der Mittelpunkt<br />
des Versandorts bis zum Mittelpunkt des Bestimmungsortes<br />
ist. Eine ähnliche Auslegung ist auch<br />
von den Automobilvertretern vorgeschlagen worden,<br />
die als «gesamte Transportlänge> den kürzesten<br />
Weg, auf dem das Gut mit der Bahn oder auf der<br />
Strasse befördert, werden kann, bestimmt wissen<br />
wollten. Von den Eisenbahnverwaltungen dagegen<br />
ist eine Zwischenlösung vorgeschlagen worden. Als<br />
gesamte Transportlänge soll die Strecke gelten, die<br />
das Transportgut bei der Bahnbeförderung zurückzulegen<br />
hat, wobei die Strassenlänge berücksichtigt<br />
werden soll, wenn die Bahnlänge 50% grösser<br />
als diese ist. Eine Einigung konnte nicht erzielt<br />
werden, und die Kommission wird von Fall zu<br />
Fall zu entscheiden haben, welche Berecbnungsart<br />
anzuwenden ist. Dabei soll das Interesse der Verfrachter<br />
mitbestimmend sein.<br />
Eine gewisse Richtlinie für die Bestimmung des<br />
Begriffs «gesamte Transportlänge» gibt die Fassung<br />
lit b. Dort ist bestimmt, dass die Beförderung von<br />
Gütern und Tieren im Nahverkehr, d. h. von Gütern<br />
und Tieren, die insgesamt nicht weiter als<br />
30 km zu befördern sind, den Konzessionären A<br />
überlassen wird. In diesem Fall kann kein Zweifel<br />
darüber bestehen, dass die Strassenlänge des Transportes<br />
verstanden ist, denn ein anderer Transportweg<br />
ist für den Konzessionär A nicht gegeben.<br />
Sinngemäss muss also dem Bahntransport das Gut<br />
überlassen werden, das über diese 30 km hinaus<br />
zu befördern ist.<br />
In der «gesamten Transportlänge» ist auch der<br />
Auslandtransport eines Gutes inbegriffen. Wird das<br />
Gut an der Grenze umkartiert, so wird dadurch die<br />
«gesamte Transportlänge» nicht gebrochen. Wird<br />
das Gut dagegen an der Grenze einem Spediteur<br />
übergeben oder eingelagert und erst dann weiterbefördert,<br />
so gilt der Transport ab Grenze als neuer<br />
Transport. Dies gilt auch für Schifftransporte,<br />
z. B. auf dem Rhein. Der blosse Umlad des Gutes<br />
gilt nicht als Trennung der «gesamten Transportlänge»,<br />
wohl aber die zeitweilige Einlagerung im<br />
Freilager, in Güterhallen, in Silos oder bei Spediteuren.<br />
3. Die Kommission genehmigt die Tarife für alle<br />
Strassentransporte nach Konzession A, also auch<br />
für die Transporte auf Bahnersatz-, Zubringer- u.<br />
Verteilerlinien. Der Entscheid ist endgültig und<br />
kann nicht weitergezogen "werden. ~<br />
Die Kommission entscheidet endgültig über Fragen<br />
der Anwendung der Art 2 und 22 betreffend<br />
den Werkverkehr. Sie hat also zu umschreiben, w.as<br />
unter dem Begriff «Werkverkehr» zu. verstehen ist<br />
und zu entscheiden, in welchen Fällen des Konzernverkehrs<br />
mit den gleichen Fahreeugen Transporte<br />
für getrennte, aber durch Aktien- oder Anteilscheinbesitz<br />
eng verbundene Werke ausgeführt werden<br />
dürfen. Sie entscheidet auch endgültig bei Streitigkeiten,<br />
die über die Auslegung des Art. 22 entstehen<br />
können, insbesondere bei der Feststellung der ^bisherigen<br />
Transportmenge. Im Bedarfsfälle wird Sie<br />
AUTOMOBIUREVUE <strong>1933</strong> - N° 48<br />
auch verfügen, in welcher Weis« der Nachweis über<br />
die Gütermenge zu führen ist, die beim Werkverkehr<br />
in der Uebergangszeit auf Rechnung anderer<br />
befördert werden darf.<br />
'Art. 19.<br />
• 2. Werden die Konzessionsvorschriften umgangen,<br />
so kann die Konzessionsbehörde nicht nur eine<br />
Busse aussprechen, sondern die geschädigten<br />
Transportunternehmungen (Eisenbahn oder Genossenschaft)<br />
können auch Schadenersatz verlangen.<br />
Art 21.<br />
1. Bei Nichterteilung einer Konzession A hat<br />
nur Anspruch auf eine Entschädigung, wer vor<br />
dem 1. Januar <strong>1933</strong> gewerbsmässig, regelmässig<br />
und ausschliesslich Transporte über die Ortszone<br />
von 10 km hinaus ausgeführt hat. Werkbetriebe, die<br />
gelegentlich oder regelmässig Transporte für andere<br />
gegen Entgelt ausführten, können keine Entschädigung<br />
verlangen. Für sie gilt die Uebergangsfrist<br />
von 3 Jahren gemäss Art. 22. Ebenso können<br />
Unternehmungen, die regelmässig für andere Güter<br />
im Ortsrayon oder auf eine Entfernung von weniger<br />
als 10 km beförderten (Camionnagedienste) und<br />
darüber hinaus nur gelegentlich Transporte ausführten,<br />
keine Entschädigung fordern. Dagegen ist<br />
die Entschädigungspflicht bei Unternehmungen gegeben,<br />
die regelmässig Transporte gegen Entgelt<br />
über die 10-km-Grenze hinaus ausführten, aus<br />
irgendeinem Grunde aber auf den Erwerb einer<br />
Konzession A verzichten. Dieser Fall ist denkbar,<br />
wenn in einer Ortschaft mehrere Unternehmungen<br />
vorhanden sind, der einen oder andern eine Konzession<br />
A aber nur erteilt werden kann, wenn sie<br />
ihren Geschäftssitz und ihre Anlagen verlegt. Im<br />
weitern kann es vorkommen, dass einer Unternehmung<br />
nur eine Konzesison A zugewiesen werden<br />
kann, deren Transportmöglichkeiten in keinem Verhältnis<br />
zum Geschäftsumfang stehen, die Unternehmung<br />
daher auf den Erwerb der Konzession verzichtet.<br />
2. Eine Unternehmung kann bisher gewerbsmässig<br />
und regelmässig Transporte in der Nahund<br />
Fernzone ausgeführt haben, aus irgendeinem<br />
Grunde aber keine Konzession erhalten, z. B. weil<br />
für die Erteilung einer solchen kein Bedürfnis vorliegt.<br />
Die Kommission hat dann festzustellen, ob<br />
und in welchem Umfang die Unternehmung die bisher<br />
im Ferntransport verwendeten Fahrzeuge im<br />
Ortskreis nutzbringend verwenden kann. Sie hat<br />
diese Möglichkeit und die dabei zu erzielenden Einnahmen<br />
bei der Feststellung der Entschädigung<br />
mitzuberücksichtigen. Dies trifft auch für Unternehmungen<br />
zu, die bisher ausschliesslich Ferntransporte<br />
ausführten, sich nun aber auf die Beförderung<br />
von Gütern in der konzessionsfreien Zone umstellen<br />
müssen, weil ihnen keine Konzession A erteilt<br />
werden kann.<br />
3. Um zu verhindern, dass im Hinblick auf die<br />
Bestimmungen des Gesetzentwurfs neue gewerbemässige<br />
Strassentransportunternehmungen eingerichtet<br />
oder bestehende Betriebe über den Bedarf<br />
hinaus erweitert werden, ist vorgesehen, dass Anspruch<br />
auf eine Entschädigung nur hat, wer vor<br />
dem 1. Januar <strong>1933</strong> einen solchen Betrieb führte<br />
oder ihn inzwischen nicht ohne Notwendigkeit ausgebaut<br />
hat. Da der Gesetzentwurf erst Ende<br />
Mai <strong>1933</strong> veröffentlicht wurde, vom 1. Januar an<br />
aber ohne Kenntnis der geplanten Regelung neue<br />
Transportunternehmungen entstanden sind, wird<br />
die Konzessionsbehörde bei der Konzessionserteilung<br />
billige Rücksicht auf diese Unternehmungen<br />
zu nehmen haben. Die Bestimmung des Gesetzentwurfes<br />
hat den Zweck, den Bund vor missbräuchlicher<br />
Inanspruchnahme der Entschädigungspflicht<br />
zu schützen, nicht aber unbillige Härten zu schaffen<br />
und wirtschaftliche Werte zu vernichten. Unternehmungen,<br />
die in guten Treuen handelten, sollen<br />
also nicht geschädigt werden. In Zweifelsfällen hat<br />
die Kommission dem Bundesrate ein Gutachten zuzustellen.<br />
Art. 22.<br />
1. Einzelne Werkunternehmungen haben bisher<br />
zur Hebung der Wirtschaftlichkeit der Transporte<br />
regelmässig oder gelegentlich Güter gegen Entgelt<br />
für andere befördert. Oft wurden eigene Fahrzeuge<br />
nur im Hinblick auf diese Möglichkeit eines Nebenverdienstes<br />
angeschafft. Um solche Werkunternehmungen<br />
vor Verlust zu schützen, ist eine Uebergangsfrist<br />
von drei Jahren vorgesehen, während<br />
der sie Transporte auf Rechnung anderer im bisherigen<br />
Umfang ausführen können.<br />
2. Damit nicht Werkunternehmungen die neue<br />
Regelung zur Vermehrung ihrer Transporte für<br />
Rechnung anderer benutzen, haben sie den kantonalen<br />
Behörden den bisherigen Transportumfang<br />
anzugeben. Dies wird in vielen Fällen nicht leicht<br />
sein, da für diese Transporte in der Regel keine<br />
besondere Rechnung geführt wurde. Das Gesetz verlangt<br />
daher keinen buchmässigen Nachweis über<br />
den Transportumfang, sondern lediglich Auskunft<br />
an die zuständige kantonale Amtsstelle. Diese wird<br />
die gemachten Angaben nachzuprüfen und dann<br />
festzustellen haben, welche Transportmenge in der<br />
Uebergangszeit zugelassen ist. Für die in dieser<br />
Uebergangszeit ausgeführten Transporte auf Rechnung<br />
anderer hat das Werkunternehmen dann den<br />
genauen Nachweis zu erbringen.<br />
Art. 23.<br />
Zur Organisation und Einrichtung des Bahnersatz-,<br />
Zubringer- und Verteilerdienstes werden<br />
3 Jahre benötigt. Für Gegenden, in denen dieser<br />
Dienst noch nicht eingerichtet ist, soll der Bundesrat<br />
Ausnahmen vom Gesetz gestatten. Er kann entweder<br />
provisorische Konzessionen erteilen oder<br />
Ferntransporte im bisherigen Umfang zulassen. Erteilt<br />
er provisorische Konzessionen, so wird die<br />
Genossenschaft und die Kommission zu prüfen haben,<br />
ob der Konzessionär mit der ihm überlassenen<br />
Transport- und Verdienstmöglichkeit sein Auskommen<br />
findet oder ob ihm Zuschüsse zu gewähren<br />
sind. Solche werden immer dann ausgerichtet werden<br />
müssen, wenn nach den Berechnungen der Genossenschaft<br />
der in der betreffenden Gegend oder<br />
auf der provisorisch konzessionierten Linie geplante<br />
Bahnersatz-, Zubringer- und Verteilerdienst zuschussbedürftig<br />
sein wird.<br />
berichtet In wirtschaftlicher und technischer Hinsicht<br />
die nächste Nummer der « Illustrierten Automobil-Revue<br />
». Die reichillustrierte Lastwagen-<br />
Nummer enthält unter andern folgende Artikel, die<br />
allgemeines Interesse beanspruchen:<br />
Entwicklungsstand des Lastwagenbaues.<br />
Die Lastwagenmerkmale <strong>1933</strong> (Chassismerkmale).<br />
Die<br />
Über Nutzfahrzeuge<br />
Wirtschaftlichkeit von Autobus und Gesellschaftswagen.<br />
Aus dem stadtbernlschen Omnibusbetrieb.<br />
Das Nutzfahrzeug im Dienste der Stadt Zürich.<br />
Verschiedene Ausführungsformen von Karosserien<br />
(Bilder).<br />
Der Riley-Motor ist für eine grosse Kraftleistung<br />
bei geringem Benzinverbrauch<br />
konstruiert: Ein- und Auslassventile<br />
werden von zwei verschiedenen Nokkenwellen<br />
getrieben, die Ventile selbst<br />
sind breit und obengesteuert, der Zylinderkopf<br />
hat eine Form, die eine besonders<br />
gute Verbrennung des Benzin«<br />
gemisches gestattet, die Kolben sind aus<br />
Spezialleichtmetall gefertigt, der ganze<br />
Zylinderkopf ist leicht abnehmbar. Damit<br />
übereinstimmend ist die Kurbelwelle<br />
überdimensioniert und sechsfach<br />
gelagert.<br />
Riley-Wagen sind hervorgegangen aus<br />
den Erfahrungen in grossen touristischen<br />
Fahrten und im Rennsport. Es<br />
sind schnelle, wendige, mit allen Finessen<br />
ausgestattete Automobile, die<br />
sicher auf der Strasse liegen und wenig<br />
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