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E_1933_Zeitung_Nr.048

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Die Genossenschaft kann verlangen, dass die<br />

Konzessionäre A Fahrzeuge, die für Transporte an<br />

Stelle von Bahnen oder in Verbindung mit solchen<br />

verwendet werden und für deren Fahrleistungen<br />

eine Transportvergütung ausgerichtet •wird, nicht Transportlänge»<br />

für andere Transporte in der Nahzone oder irn<br />

konzessionsfreien Ortskreis benutzen.<br />

Art. 17.<br />

Die Bedeutung der Kommission, der wichtige<br />

Aufgaben überwiesen siijd, kommt in der Zusammensetzung<br />

zum Ausdruck. Es sind in ihr zu<br />

gleichen Teilen die Eisenbahnen, die Automobilinteressenten<br />

und die Verfrachter vertreten. Der<br />

Präsident wird aus den Kreisen der Verfrachter<br />

gewählt. Deren Interessen sind also weitgehend<br />

berücksichtigt.<br />

Die von den Konzessionären zu bestimmenden<br />

Vertreter in der Kommission brauchen selbst nicht<br />

Konzessionäre zu sein. Sie können auch den andern<br />

Kreisen der Automobilisten oder ihrer Verbände<br />

entnommen werden. Eine Mitinteressierung<br />

dieser Verbände ist sogar wünschenswert, besonders<br />

im Hinblick auf das Verhältnis der Genossenschaft<br />

zum Werkverkehr. Aus dem in Art. 18 umschriebenen<br />

Aufgabenkreis geht hervor, dass die<br />

Kommission spätestens nach der Behandlung des<br />

Gesetzes in den eidg. Räten gewählt werden muss.<br />

Art 18.<br />

i. Die Kommission erledigt ihre Aufgaben auf<br />

Einladung des Eidg. Post- und Eisenbahndepartementes.<br />

Diese Einladung hat zu erfolgen, so oft dies<br />

der Stand der Geschäfte erfordert. Weder die Konzessionsbehörde<br />

noch die Genossenschaft können<br />

von sich aus Entscheidungen in Fällen treffen, wo"<br />

die Begutachtung oder der Entscheid der Kommission<br />

vorgesehen ist, und zwar auch nicht in dringenden<br />

Angelegenheiten. Die nachträgliche Einholung<br />

der Zustimmung der Kommission für getroffene<br />

Entscheide ist nicht zulässig.<br />

a. Darunter ist in erster Linie die Vollziehungsverordnung<br />

zum Gesetz verstanden.<br />

b. Nach der zwischen den Eisenbahnverwaltungen<br />

und den Automobilinteressenten abgeschlossenen<br />

Uebereinkunft steht es beiden Parteien frei, von<br />

dieser Uebereinkunft zurückzutreten, wenn vom<br />

Bundesrat oder vom Parlament Aenderungen am<br />

Gesetz vorgenommen werden, durch die sein Zweck<br />

oder seine Tragweite wesentlich beeinflusst wird.<br />

Dies gilt sinngemäss auch für die Uebereinkunft<br />

selbst, die vom Bundesrat zu genehmigen ist. Die<br />

Uebereinkunft bildet die Grundlage für das allgemeine<br />

Verständigungsabkommen. Wollen in dieses<br />

Bestimmungen aufgenommen werden, die in Widerspruch<br />

zu der Uebereinkunft stehen, so bedarf es<br />

der Zustimmung beider Vertragsparteien, die verweigert<br />

werden kann. Jede Vertragspartei erhält<br />

dann ihre Handlungsfreiheit zurück. Dies setzt voraus,<br />

dass das allgemeine Verständigungsabkommen<br />

spätestens-3 Monate vor Ablauf der Referendumsfrist<br />

für das Gesetz bereinigt und von den Parteien<br />

ratifiziert ist. ;<br />

d. Das Schema für die Normalkonzessionen A<br />

und B wird als wichtiger Bestandteil der Uebereinkunft<br />

von den E und A gemeinsam aufgestellt und<br />

von der Genossenschaft überprüft, bevor es zur<br />

Begutachtung an die Kommission geleitet wird.<br />

e. Die Konzessionsgesuche sind an die Konzeesionslehörde<br />

(Eidg. Post- und Eisenbahndepartement)<br />

zu richten, das sie an die Genossenschaft zur<br />

Prüfung und Vorbehandlung weiterleitet. Die Kommission<br />

begutachtet die Kommissionsgesuche auf<br />

Antrag der Genossenschaft. Diese stellt der Kommission<br />

auch die Anträge auf Nichterneuerung oder<br />

Entzug einer Konzession.<br />

2. lit d. Die Bestimmung des Begriffs «gesamte<br />

kommt besonders bei Paralleltransporten<br />

zu Bahnlinien und bei Quertransporten<br />

zu solchen in Frage. In der deutschen Verordnung<br />

vom 6. Oktober 1931 wird die konzessionsfreie<br />

Zone durch die kürzeste Verbindung auf öffentlichen,<br />

für den Motorfahrzeugverkehr freigegebenen<br />

Wegen bestimmt, wobei massgeberid' der Mittelpunkt<br />

des Versandorts bis zum Mittelpunkt des Bestimmungsortes<br />

ist. Eine ähnliche Auslegung ist auch<br />

von den Automobilvertretern vorgeschlagen worden,<br />

die als «gesamte Transportlänge> den kürzesten<br />

Weg, auf dem das Gut mit der Bahn oder auf der<br />

Strasse befördert, werden kann, bestimmt wissen<br />

wollten. Von den Eisenbahnverwaltungen dagegen<br />

ist eine Zwischenlösung vorgeschlagen worden. Als<br />

gesamte Transportlänge soll die Strecke gelten, die<br />

das Transportgut bei der Bahnbeförderung zurückzulegen<br />

hat, wobei die Strassenlänge berücksichtigt<br />

werden soll, wenn die Bahnlänge 50% grösser<br />

als diese ist. Eine Einigung konnte nicht erzielt<br />

werden, und die Kommission wird von Fall zu<br />

Fall zu entscheiden haben, welche Berecbnungsart<br />

anzuwenden ist. Dabei soll das Interesse der Verfrachter<br />

mitbestimmend sein.<br />

Eine gewisse Richtlinie für die Bestimmung des<br />

Begriffs «gesamte Transportlänge» gibt die Fassung<br />

lit b. Dort ist bestimmt, dass die Beförderung von<br />

Gütern und Tieren im Nahverkehr, d. h. von Gütern<br />

und Tieren, die insgesamt nicht weiter als<br />

30 km zu befördern sind, den Konzessionären A<br />

überlassen wird. In diesem Fall kann kein Zweifel<br />

darüber bestehen, dass die Strassenlänge des Transportes<br />

verstanden ist, denn ein anderer Transportweg<br />

ist für den Konzessionär A nicht gegeben.<br />

Sinngemäss muss also dem Bahntransport das Gut<br />

überlassen werden, das über diese 30 km hinaus<br />

zu befördern ist.<br />

In der «gesamten Transportlänge» ist auch der<br />

Auslandtransport eines Gutes inbegriffen. Wird das<br />

Gut an der Grenze umkartiert, so wird dadurch die<br />

«gesamte Transportlänge» nicht gebrochen. Wird<br />

das Gut dagegen an der Grenze einem Spediteur<br />

übergeben oder eingelagert und erst dann weiterbefördert,<br />

so gilt der Transport ab Grenze als neuer<br />

Transport. Dies gilt auch für Schifftransporte,<br />

z. B. auf dem Rhein. Der blosse Umlad des Gutes<br />

gilt nicht als Trennung der «gesamten Transportlänge»,<br />

wohl aber die zeitweilige Einlagerung im<br />

Freilager, in Güterhallen, in Silos oder bei Spediteuren.<br />

3. Die Kommission genehmigt die Tarife für alle<br />

Strassentransporte nach Konzession A, also auch<br />

für die Transporte auf Bahnersatz-, Zubringer- u.<br />

Verteilerlinien. Der Entscheid ist endgültig und<br />

kann nicht weitergezogen "werden. ~<br />

Die Kommission entscheidet endgültig über Fragen<br />

der Anwendung der Art 2 und 22 betreffend<br />

den Werkverkehr. Sie hat also zu umschreiben, w.as<br />

unter dem Begriff «Werkverkehr» zu. verstehen ist<br />

und zu entscheiden, in welchen Fällen des Konzernverkehrs<br />

mit den gleichen Fahreeugen Transporte<br />

für getrennte, aber durch Aktien- oder Anteilscheinbesitz<br />

eng verbundene Werke ausgeführt werden<br />

dürfen. Sie entscheidet auch endgültig bei Streitigkeiten,<br />

die über die Auslegung des Art. 22 entstehen<br />

können, insbesondere bei der Feststellung der ^bisherigen<br />

Transportmenge. Im Bedarfsfälle wird Sie<br />

AUTOMOBIUREVUE <strong>1933</strong> - N° 48<br />

auch verfügen, in welcher Weis« der Nachweis über<br />

die Gütermenge zu führen ist, die beim Werkverkehr<br />

in der Uebergangszeit auf Rechnung anderer<br />

befördert werden darf.<br />

'Art. 19.<br />

• 2. Werden die Konzessionsvorschriften umgangen,<br />

so kann die Konzessionsbehörde nicht nur eine<br />

Busse aussprechen, sondern die geschädigten<br />

Transportunternehmungen (Eisenbahn oder Genossenschaft)<br />

können auch Schadenersatz verlangen.<br />

Art 21.<br />

1. Bei Nichterteilung einer Konzession A hat<br />

nur Anspruch auf eine Entschädigung, wer vor<br />

dem 1. Januar <strong>1933</strong> gewerbsmässig, regelmässig<br />

und ausschliesslich Transporte über die Ortszone<br />

von 10 km hinaus ausgeführt hat. Werkbetriebe, die<br />

gelegentlich oder regelmässig Transporte für andere<br />

gegen Entgelt ausführten, können keine Entschädigung<br />

verlangen. Für sie gilt die Uebergangsfrist<br />

von 3 Jahren gemäss Art. 22. Ebenso können<br />

Unternehmungen, die regelmässig für andere Güter<br />

im Ortsrayon oder auf eine Entfernung von weniger<br />

als 10 km beförderten (Camionnagedienste) und<br />

darüber hinaus nur gelegentlich Transporte ausführten,<br />

keine Entschädigung fordern. Dagegen ist<br />

die Entschädigungspflicht bei Unternehmungen gegeben,<br />

die regelmässig Transporte gegen Entgelt<br />

über die 10-km-Grenze hinaus ausführten, aus<br />

irgendeinem Grunde aber auf den Erwerb einer<br />

Konzession A verzichten. Dieser Fall ist denkbar,<br />

wenn in einer Ortschaft mehrere Unternehmungen<br />

vorhanden sind, der einen oder andern eine Konzession<br />

A aber nur erteilt werden kann, wenn sie<br />

ihren Geschäftssitz und ihre Anlagen verlegt. Im<br />

weitern kann es vorkommen, dass einer Unternehmung<br />

nur eine Konzesison A zugewiesen werden<br />

kann, deren Transportmöglichkeiten in keinem Verhältnis<br />

zum Geschäftsumfang stehen, die Unternehmung<br />

daher auf den Erwerb der Konzession verzichtet.<br />

2. Eine Unternehmung kann bisher gewerbsmässig<br />

und regelmässig Transporte in der Nahund<br />

Fernzone ausgeführt haben, aus irgendeinem<br />

Grunde aber keine Konzession erhalten, z. B. weil<br />

für die Erteilung einer solchen kein Bedürfnis vorliegt.<br />

Die Kommission hat dann festzustellen, ob<br />

und in welchem Umfang die Unternehmung die bisher<br />

im Ferntransport verwendeten Fahrzeuge im<br />

Ortskreis nutzbringend verwenden kann. Sie hat<br />

diese Möglichkeit und die dabei zu erzielenden Einnahmen<br />

bei der Feststellung der Entschädigung<br />

mitzuberücksichtigen. Dies trifft auch für Unternehmungen<br />

zu, die bisher ausschliesslich Ferntransporte<br />

ausführten, sich nun aber auf die Beförderung<br />

von Gütern in der konzessionsfreien Zone umstellen<br />

müssen, weil ihnen keine Konzession A erteilt<br />

werden kann.<br />

3. Um zu verhindern, dass im Hinblick auf die<br />

Bestimmungen des Gesetzentwurfs neue gewerbemässige<br />

Strassentransportunternehmungen eingerichtet<br />

oder bestehende Betriebe über den Bedarf<br />

hinaus erweitert werden, ist vorgesehen, dass Anspruch<br />

auf eine Entschädigung nur hat, wer vor<br />

dem 1. Januar <strong>1933</strong> einen solchen Betrieb führte<br />

oder ihn inzwischen nicht ohne Notwendigkeit ausgebaut<br />

hat. Da der Gesetzentwurf erst Ende<br />

Mai <strong>1933</strong> veröffentlicht wurde, vom 1. Januar an<br />

aber ohne Kenntnis der geplanten Regelung neue<br />

Transportunternehmungen entstanden sind, wird<br />

die Konzessionsbehörde bei der Konzessionserteilung<br />

billige Rücksicht auf diese Unternehmungen<br />

zu nehmen haben. Die Bestimmung des Gesetzentwurfes<br />

hat den Zweck, den Bund vor missbräuchlicher<br />

Inanspruchnahme der Entschädigungspflicht<br />

zu schützen, nicht aber unbillige Härten zu schaffen<br />

und wirtschaftliche Werte zu vernichten. Unternehmungen,<br />

die in guten Treuen handelten, sollen<br />

also nicht geschädigt werden. In Zweifelsfällen hat<br />

die Kommission dem Bundesrate ein Gutachten zuzustellen.<br />

Art. 22.<br />

1. Einzelne Werkunternehmungen haben bisher<br />

zur Hebung der Wirtschaftlichkeit der Transporte<br />

regelmässig oder gelegentlich Güter gegen Entgelt<br />

für andere befördert. Oft wurden eigene Fahrzeuge<br />

nur im Hinblick auf diese Möglichkeit eines Nebenverdienstes<br />

angeschafft. Um solche Werkunternehmungen<br />

vor Verlust zu schützen, ist eine Uebergangsfrist<br />

von drei Jahren vorgesehen, während<br />

der sie Transporte auf Rechnung anderer im bisherigen<br />

Umfang ausführen können.<br />

2. Damit nicht Werkunternehmungen die neue<br />

Regelung zur Vermehrung ihrer Transporte für<br />

Rechnung anderer benutzen, haben sie den kantonalen<br />

Behörden den bisherigen Transportumfang<br />

anzugeben. Dies wird in vielen Fällen nicht leicht<br />

sein, da für diese Transporte in der Regel keine<br />

besondere Rechnung geführt wurde. Das Gesetz verlangt<br />

daher keinen buchmässigen Nachweis über<br />

den Transportumfang, sondern lediglich Auskunft<br />

an die zuständige kantonale Amtsstelle. Diese wird<br />

die gemachten Angaben nachzuprüfen und dann<br />

festzustellen haben, welche Transportmenge in der<br />

Uebergangszeit zugelassen ist. Für die in dieser<br />

Uebergangszeit ausgeführten Transporte auf Rechnung<br />

anderer hat das Werkunternehmen dann den<br />

genauen Nachweis zu erbringen.<br />

Art. 23.<br />

Zur Organisation und Einrichtung des Bahnersatz-,<br />

Zubringer- und Verteilerdienstes werden<br />

3 Jahre benötigt. Für Gegenden, in denen dieser<br />

Dienst noch nicht eingerichtet ist, soll der Bundesrat<br />

Ausnahmen vom Gesetz gestatten. Er kann entweder<br />

provisorische Konzessionen erteilen oder<br />

Ferntransporte im bisherigen Umfang zulassen. Erteilt<br />

er provisorische Konzessionen, so wird die<br />

Genossenschaft und die Kommission zu prüfen haben,<br />

ob der Konzessionär mit der ihm überlassenen<br />

Transport- und Verdienstmöglichkeit sein Auskommen<br />

findet oder ob ihm Zuschüsse zu gewähren<br />

sind. Solche werden immer dann ausgerichtet werden<br />

müssen, wenn nach den Berechnungen der Genossenschaft<br />

der in der betreffenden Gegend oder<br />

auf der provisorisch konzessionierten Linie geplante<br />

Bahnersatz-, Zubringer- und Verteilerdienst zuschussbedürftig<br />

sein wird.<br />

berichtet In wirtschaftlicher und technischer Hinsicht<br />

die nächste Nummer der « Illustrierten Automobil-Revue<br />

». Die reichillustrierte Lastwagen-<br />

Nummer enthält unter andern folgende Artikel, die<br />

allgemeines Interesse beanspruchen:<br />

Entwicklungsstand des Lastwagenbaues.<br />

Die Lastwagenmerkmale <strong>1933</strong> (Chassismerkmale).<br />

Die<br />

Über Nutzfahrzeuge<br />

Wirtschaftlichkeit von Autobus und Gesellschaftswagen.<br />

Aus dem stadtbernlschen Omnibusbetrieb.<br />

Das Nutzfahrzeug im Dienste der Stadt Zürich.<br />

Verschiedene Ausführungsformen von Karosserien<br />

(Bilder).<br />

Der Riley-Motor ist für eine grosse Kraftleistung<br />

bei geringem Benzinverbrauch<br />

konstruiert: Ein- und Auslassventile<br />

werden von zwei verschiedenen Nokkenwellen<br />

getrieben, die Ventile selbst<br />

sind breit und obengesteuert, der Zylinderkopf<br />

hat eine Form, die eine besonders<br />

gute Verbrennung des Benzin«<br />

gemisches gestattet, die Kolben sind aus<br />

Spezialleichtmetall gefertigt, der ganze<br />

Zylinderkopf ist leicht abnehmbar. Damit<br />

übereinstimmend ist die Kurbelwelle<br />

überdimensioniert und sechsfach<br />

gelagert.<br />

Riley-Wagen sind hervorgegangen aus<br />

den Erfahrungen in grossen touristischen<br />

Fahrten und im Rennsport. Es<br />

sind schnelle, wendige, mit allen Finessen<br />

ausgestattete Automobile, die<br />

sicher auf der Strasse liegen und wenig<br />

Benzin brauchen. Die Riley-Wagen<br />

eignen sich sowohl für den täglichen<br />

Gebrauch, wie für den Sport. Wir<br />

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