E_1933_Zeitung_Nr.062
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AUTOMOBIL-REVUE <strong>1933</strong> - 62<br />
T«Bdhn.<br />
, und wenn auch am Vergaser und an der Bedeutung. Der Zweck Ihrer Bummelfahrten besteht<br />
ja kaum im Einstauchen des Wagens oder<br />
Einfüllöffnung des Behälters kein Benzin verloren<br />
geht, so bleibt nur die Annahme übrig, dass es Zerstören von Brücken. -4-<br />
sich bei den beobachteten Benzindüften um Dämpfe<br />
handelt, die infolge der Erwärmung des Brennstoffes<br />
im Behälter entstehen und nun durch das |u*£xt. SP >«e»dU*<br />
Behälter-Luftloch und die immer vorhandenen Undichtigkeiten<br />
in der Spritzwand in das Wageninnere<br />
übertreten. Dass sich der Uebelstand erst<br />
seit einiger Zeit, wohl seit dem Eintritt der wärmeren<br />
Jahreszeit, bemerkbar macht, scheint unsere<br />
Annahme zu bestätigen. Je höher seine Temperatur,<br />
um so rascher muss ja der Brennstoff auch<br />
verdunsten.<br />
Da die Benzindämpfe auf die Dauer giftig wirken,<br />
sollten Sie unbedingt nach Abhilfe trachten.<br />
Vielleicht gelingt es, eine stärkere Erwärmung des<br />
Brenristeffbehälters zu vermeiden, indem durch<br />
zusätzliche Schlitze in der Motorhaube oder andere<br />
ähnliche Massnahmen für eine bessere Abfuhr der<br />
vom Motor und Kühler durchwärmten Luftmassen<br />
gesorgt wird. Am sichersten Hessen sich allerdings<br />
die schädlichen Wirkungen der Dämpfe aus.<br />
schliessen, indem mit einem Kupferröhrchen eine<br />
richtige Gasabzugsleitung geschaffen würde. Diesn<br />
Leihing würde einerseits im freien Fahrtwindstrom<br />
und anderseits an der höchsten Stelle im Brennstoffbehälter<br />
münden. Das gegenwärtige Luftloch<br />
im BehäJterzapfen wäre natürlich zu verschliessen.<br />
Eine übermässige Erwärmung des Brennstoffbehälters<br />
ist aber in jedem Fall auch deshalb zu<br />
vermeiden, weil sie Anlass zu recht beträchtlichen<br />
Brennstoff-Verdunstungsverlusten geben kann. at.<br />
Frage 8784. Fahrtempo und Brückenbelastung.<br />
Bei Bummelfahrten im Gelände kann es einem passieren,<br />
dass man an eine Brücke gelangt, von der<br />
man nicht sicher weiss, ob sie das Gewicht des<br />
Wagens aushält oder nicht. Einer meiner Bekannten<br />
rät mir nun, in einem solchen Fälle einfach<br />
möglichst schnell über die Brücke zu fahren. £s<br />
könne dann nicht« passieren, weil der Wagen des<br />
Graben gleichsam überspringe und. die Brücke nicht<br />
stark belaste. Die Befolgung dieser Theorie scheint<br />
mir aber etwas unsicher. Wie «teilen Sie sich dazu?<br />
H. Z.<br />
Antwort: Die Theorie Ihres Bekannten wurde,<br />
wenn wir nicht irren, irgendwo schon von<br />
Jules Verne verfochten. Damals handelte es sich,<br />
nochmals Irrtum vorbehalten, um einen Eisenbahnzug,<br />
der über eine etwas zweifelhafte Brücke geführt<br />
werden sollte. Aber Ihr Bekannter, wie auch<br />
Jules Verne, befindet sich auf dem Holzweg Wenn<br />
nicht vor der Brücke ein regelrechtes Sprungbrett<br />
aufgestellt wird, das den darüberfahrenden Wagen<br />
hoch wirft, ist die Belastung der Brücke bei schneller<br />
Fahrt mindestens so stark wie bei langsamer<br />
Fahrt. Wir sagen «mindestens», weil sie praktisch<br />
sogar immer höher sein wird, und zwar infolge<br />
der Vibrationen, die die Brücke bei schnellerer<br />
Fahrt in vermehrtem Grad erfährt. Die Vibrationen<br />
entstehen dadurch, dass das Plaster auf un_d<br />
unmittelbar vor der Brücke ja nie spiegelglatt sein<br />
wird, jede Unebenheit sich aber ebensosehr auf die<br />
Unterjage wie auf den Wägen auswirkt.<br />
Praktisch hätte das empfohlene Vorgehen höchstens<br />
bei sehr kurzen Brücken einen Vorteil. Dort<br />
könnte es Ihnen vielleicht gelingen, noch mit der<br />
Nase des Wagens bis ans jenseitige Ufer zu ge-<br />
Anfrage 331. Fahren auf fremden Wagen. Im<br />
Herbst 1932 kauften wir bei einem Autohändler einen<br />
Occasionswagen mit vertraglicher Abmachung,<br />
dass im Falle eines Defektes des Wagens uns der<br />
Verkäufe jeweilen einen Ersatzwagen unentgeltlich<br />
zur Verfügung zu stellen hat.<br />
Mit einem solehen Ersatzwagen, dessen Bremsen<br />
nicht gut funktionierten, erfolgte ein Zusammenstoss<br />
mit bedeutendem Materialschaden. Unser Ersatzwagen<br />
musste abgeschleppt werden, und wir<br />
gaben am Ort des Zusammenstosses einem Garagisten<br />
den Auftrag hiezu. — Nachträglich gab der<br />
Besitzer des Ersatewagens dem Garagisten den Auftrag<br />
zur Reparatur des beschädigten Vehikels.<br />
Das aargauische Gericht verurteilte mich als<br />
Fahrer und schuldigen Teil des Zusammenstosses,<br />
und der Besitzer unseres Ersatzwagens sorgte bei<br />
seiner Versicherung für die Regulierung des Schadens<br />
des fremden Autohalters.<br />
Der Besitzer des Ersatzwagens weigert sich nun,<br />
die Rechnung des Garagisten für die Reparatur zu<br />
bezahlen und stellt uns die Rechnung zur Verfügung.<br />
Nachträglich erhalten wir auch von dem Garagisten<br />
die Rechnung mit der Mitteilung, dass der<br />
Halter sich weigere zu bezahlen und er sich an uns<br />
halten müsse, da wir ihm den Auftrag zur Reparatur<br />
gegeben hätten. — Es stimmt nun nicht, dass<br />
wir diesen Auftrag erteilten, sondern wir gaben<br />
lediglich den Befehl zum Abschleppen und betonten<br />
ausdrücklich, dass der Halter das Weitere bestimmen<br />
werde, was auch so geschah.<br />
Es ist noch zu bemerken, dass wir den Kaufvertrag<br />
für den Occasionswagen zu zweien unterschrieben.<br />
(Unsere Zusammenarbeit war eine einfach»,<br />
nicht im Handelsregister eingetragen« Gesellschaft)<br />
Soeben erhält mein Kompagnon, der nur Mitfahrer<br />
(auch beim Zusammenstoss) war, vom Autogewerbeschutzverband<br />
eine Aufforderung zur Begleichung<br />
der Rechnung des Garagisten mit der Drohung<br />
von gerichtlichen Schritten. Mich als Fahrer<br />
und vom Gericht als schuldig befundenen Teil<br />
hat der Garagist bis heute nicht angesucht.<br />
Wie sollen wir uns bei den gegebenen Darstellungen<br />
verhalten? F. T.<br />
Antwort: Sie haben seinerzeit mit ihrem,<br />
Kompagnon gemeinsam das Occasionsauto gekauft.<br />
Der Verkäufer hat somit ebenfalls Ihnen gemeinsam<br />
den Ersatzwagen zum Gebrauch zur Verfügung gestellt.<br />
Daher sind sowohl Sie als Ihr Kompagnon<br />
verantwortlich für richtige Rückerstattung des Ersatzwagens.<br />
Angesichts der vorgekommenen Beschädigung<br />
hat der Eigentümer des Ersatzwagens gegen<br />
Sie beide einen Anspruch auf Ersatz aus Vertrag<br />
(wahrscheinlich Gebrauchsleihe), gegen Sie persönlich<br />
ausserdem noch aus unerlaubter Handlung (Beschädigung<br />
fremden Gutes).<br />
Nach Ihrer Angabe sollen die Bremsen des Ersatzwagens<br />
nicht richtig funktioniert haben. Sofern<br />
das zutrifft und für den Unfall kausal -wirkte, können<br />
Sie gegenüber dem Eigentümer des Ersatzwagens<br />
einen Gegenanspruch erheben auf ganze oder<br />
teilweise Tragung des Schadens wegen Mitverschüldens.<br />
Bezüglich des Anspruchs der Garage ist ea unterscheiden,<br />
wer den Auftrag zur Reparatur erteilt<br />
hat. Die Abklärung dieser Frage ist Beweissache.<br />
Dabei dürften Zeugen, Schreiben und besonders die<br />
Aussage des Leiters der Garage in Betracht fallen.<br />
Sofern der Eigentümer des Ersatzwagens den<br />
Auftrag zur Reparatur erteilt hat, kann sich die<br />
Garage auch nur an diesen halten. Der Eigentümer<br />
wird dann seinerseits Ihnen gegenüber Esatz des<br />
ihm zugefügten Schadens zu fordern haben, wobei<br />
eventl. Mitverschulden zu berüksichtigen ist.<br />
Sofern Sie den Auftrag zur Reparatur erteilt haben<br />
und der Eigentümer ausdrücklich, sei es mündlich<br />
oder schriftlich oder stillschweigend, z. B. damit,<br />
dass er den reparierten Wagen direkt von der<br />
Reparaturwerkstätte übernommen, seine Genehmigung<br />
erteilt hat, dann ist der Fall demjenigen gleich<br />
zu betrachten, da der Eigentümer selbst den Auftrag<br />
erteilt hat. Also auch in diesem Fall hat sich<br />
die Garage nur an den Eigentümer zu halten.<br />
Wenn Sie den Auftrag zur Reparatur erteilt haben»<br />
ohne dass seitens des Eigentümers eine Genehmigung<br />
erfolgte, dann hat der Reparateur nur Ihnen,<br />
gegenüber einjn Aaspruch. Für Ihre Zahlung können<br />
Sie dann den Eigentümer belangen, wenn Ihre<br />
Besorgung als in dessen Interesse liegend erkannt<br />
werden muss. Das wird in Ihrem Falle sicher zu<br />
treffen, sofern wenigstens nicht der Ersatzwage,<br />
beim Unfall derart beschädigt worden ist, dass vernünftigerweise<br />
eine Reparatur nicht in Betracht<br />
kommen konnte.<br />
Für den Garagisten kommt einzig und allein.<br />
sein Arbeitsauftragsverhältnis entweder zum Eigentümer<br />
oder zu Ihnen in Betracht. Er kann sich<br />
nicht auf das zrwischen dem Eigentümer des Ersatzwagens<br />
einerseits und Ihnen und Ihrem Kompagnon<br />
bestehenden Rechtsverhältnis berufen, wonach beide<br />
dem Eigentümer gegenüber verpflichtet sind. Er<br />
hat also in keinem Falle einen Anspruch auf Entschädigung<br />
für seine Arbeit gegenüber Ihrem Komnasnon.<br />
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