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ImmoCompact 01/2018

Das Fachmagazin für die Immobilienwirtschaft

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Schritt wird der Kostenwert mit einer<br />

Grundsteuermesszahl multipliziert und<br />

ergibt den Grundsteuermessbetrag. Die<br />

bisherigen bundeseinheitlichen Grundsteuermesszahlen<br />

sollen jedoch durch<br />

länderspezifische Grundsteuermesszahlen<br />

ersetzt werden. Im dritten und<br />

letzten Schritt wird der Grundsteuermessbetrag<br />

mit dem Hebesatz der jeweiligen<br />

Gemeinde multipliziert. Der<br />

Hebelsatz kann individuell von jeder<br />

Gemeinde festgesetzt werden. Für<br />

Berlin beträgt der Hebesatz zum Beispiel<br />

810% und für Düsseldorf 440%.<br />

Das heißt, trotz gleicher Basiswerte<br />

muss man in Berlin 84% mehr Grundsteuer<br />

bezahlen.<br />

Praxisbeispiel<br />

W Mehrfamilienhaus Berlin, Bj.: 2<strong>01</strong>7<br />

W Grundstücksfläche: 1.000 m 2<br />

W Bodenrichtwert: 800 Euro pro m 2<br />

W Bodenwert: 800.000 Euro<br />

W Brutto-Grundfläche (BGF): 3.500 m 2<br />

W Pauschalherstellungskosten pro BGF:<br />

935 Euro pro m 2<br />

W Pauschalherstellungskosten:<br />

3.272.500 Euro<br />

W Alterswertminderung max. 70%:<br />

0 Euro<br />

W Gebäudewert: 3.272.500 Euro<br />

W Kostenwert: 4.072.500 Euro<br />

Der Einheitswert für dieses Mehrfamilienhaus<br />

mit einer Wohnfläche von 1.920<br />

m 2 beträgt rund 226.000 Euro. Der<br />

Kostenwert beträgt somit das 18-Fache,<br />

nämlich 4.072.500 Euro. Würde man<br />

ein im Jahr 1964 gebautes Haus in der<br />

gleichen Größe neu bewerten, würde<br />

sich ein Kostenwert in Höhe von<br />

1.514.000 Euro ergeben. Das heißt, der<br />

Kostenwert des Neubaus ist fast dreimal<br />

so hoch wie der des Altbaus.<br />

Bei der Ermittlung des Gebäudewerts<br />

erfolgt eine Unterscheidung nach Gebäudearten.<br />

Weiterhin ist eine Unterteilung<br />

in drei Baujahresgruppen vorgesehen.<br />

Innerhalb dieser Gruppen sind<br />

erhebliche Unterschiede erkennbar. So<br />

wird beispielsweise ein Bürogebäude<br />

mit dem Baujahr 2005 mit einem um<br />

62% höheren Wert angesetzt als ein<br />

Bürogebäude mit dem Baujahr 2004. Bei<br />

den Herstellungskosten werden innerhalb<br />

einer Baujahresgruppe keine Differenzierungen vorgenommen.<br />

So werden beispielsweise alle Mehrfamilienhäuser<br />

mit einem Baujahr vor 1996, abgesehen von der linearen<br />

Alterswertminderung, gleich bewertet. Baumängel, unterschiedliche<br />

Ausstattung oder Kernsanierungen werden nicht<br />

berücksichtigt.<br />

Auswirkung auf die Grundsteuer<br />

Im Rahmen der Neuregelung soll die Grundsteuer nicht erhöht<br />

werden. Dieses Ergebnis wird dadurch erreicht, indem<br />

man die Grundsteuermesszahlen reduziert. Die Reduzierung<br />

erfolgt im Verhältnis der Steigerung des Kostenwerts zum<br />

Einheitswert. Diese Regelung führt zwangsläufig zur Erhöhung<br />

der Grundsteuer für Neubauten und zur Kürzung der<br />

Grundsteuer für Altbauten, da die Alterswertminderung nur<br />

bei Altbauten zu berücksichtigen ist. Der Kostenwert wird<br />

zum <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2022 festgesetzt. Danach kann erst die Höhe der<br />

Grundsteuermesszahlen ermittelt werden. Für die Auswertungen<br />

benötigt die Verwaltung eine lange Bearbeitungszeit.<br />

Daher soll die Neufestsetzung der Grundsteuer erst ab dem<br />

Jahr 2027 erfolgen.<br />

Die Grundsteuer in Berlin für Wohngebäude beträgt durchschnittlich<br />

0,28 Euro pro m 2 pro Monat. Künftig könnte sich<br />

nach unseren Schätzungen die Grundsteuerbelastung verschieben:<br />

für Altbauten auf 0,15 Euro pro m 2 pro Monat und für<br />

Neubauten auf 0,40 Euro pro m 2 pro Monat.<br />

Fazit<br />

Für Eigentümer bietet das neue Verfahren den Vorteil, dass<br />

die Bewertung einfacher und klarer wäre. Zudem reduziert<br />

sich für Eigentümer älterer Gebäude die Grundsteuer. Eigentümer<br />

neuerer Gebäude müssten hingegen mit einer höheren<br />

Grundsteuer rechnen. Ob die Grundsteuerreform tatsächlich<br />

in dieser Form umgesetzt wird, ist momentan fraglich. Denn<br />

die Neuregelung beinhaltet teilweise willkürliche Festsetzungen.<br />

Dem BVerfG wurde unter anderem ein Gutachten von<br />

Prof Dr. Johanna Hey, Direktorin des Instituts für Steuerrecht<br />

der Universität zu Köln, im Juni 2<strong>01</strong>7 zur Reform vorgelegt, in<br />

dem die Verfassungsmäßigkeit der Reform angezweifelt wird.<br />

Daher bleibt abzuwarten, welche Hinweise das Gericht hinsichtlich<br />

der Neuregelung geben wird.<br />

W<br />

Bewertung der Neuregelung<br />

Von Hannes Wendt, Sachverständiger für<br />

Grundstücksbewertung bei Crowe Horwath Trinavis<br />

1 / 2<strong>01</strong>8<br />

39

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