ImmoCompact 01/2018
Das Fachmagazin für die Immobilienwirtschaft
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Recht<br />
gekommen sein, um einen Provisionsanspruch zu begründen.<br />
Hierfür reicht nicht jede Tätigkeit des Maklers aus. Vielmehr<br />
muss sich der Hauptvertrag als Ergebnis einer für den Erwerb<br />
wesentlichen Maklerleistung darstellen. Dafür reicht es indes aus,<br />
dass die Maklerleistung mitursächlich ist. Scheitern die Verhandlungen,<br />
kann die Kausalität unterbrochen werden. Dann kommt<br />
es darauf an, ob der Nachweis des Maklers bei Aufnahme der<br />
letztlich erfolgreichen neuen Verhandlungen noch fortwirkt.<br />
Bei einer Nachweisleistung entfällt die Kausalität, wenn dem<br />
Kunden zum Zeitpunkt des Nachweises die Vertragsgelegenheit<br />
bekannt war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Ursächlichkeit<br />
trägt der Makler. Indes greift zugunsten des Maklers<br />
eine Kausalitätsvermutung, wenn der Hauptvertragsschluss<br />
innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach der Leistung<br />
erfolgt. Dann muss der Kunde die fehlende Ursächlichkeit der<br />
Leistung nachweisen. Der Kunde muss also beweisen, dass es<br />
zu einer Unterbrechung des Kausalverlaufs gekommen ist.<br />
Was als angemessener Zeitpunkt zu werten ist, ergibt sich aus<br />
den Umständen des Einzelfalls und der Art des Objekts.<br />
5. Identität von beabsichtigtem und geschlossenem Vertrag<br />
Für das Entstehen des Maklerprovisionsanspruchs muss stets<br />
der Vertrag zustande kommen, der von Anfang an zwischen<br />
den Vertragspartnern gewollt war. Führt die Tätigkeit des<br />
Maklers zum Abschluss eines Vertrags mit anderem Inhalt<br />
oder einer anderen Person, entsteht kein Provisionsanspruch.<br />
Demgemäß ist der Makler oft mit Kunden konfrontiert, die eine<br />
Zahlung der Maklercourtage mit der Begründung verweigern,<br />
dass sie das Objekt zu einem anderen als dem angebotenen<br />
Kaufpreis erworben haben. Alternativ tragen sie vor, es handele<br />
sich um ein völlig anderes Objekt, als ihnen ursprünglich<br />
von dem Makler angeboten wurde. Gerne begründen Maklerkunden<br />
eine Zahlungsverweigerung auch damit, dass nicht sie<br />
selbst, sondern ein Dritter das Objekt erworben habe.<br />
6. Die Kenntnis von der Maklertätigkeit<br />
Der Auftraggeber muss von der Maklertätigkeit, die für den<br />
Vertragsabschluss kausal war, Kenntnis haben. Dies folgt aus<br />
der Überlegung, dass der Maklerkunde in die Lage versetzt<br />
werden soll, bei der Bemessung des Kaufpreises die Provisionsbelastung<br />
zu berücksichtigen. Anders ist nur dann zu entscheiden,<br />
wenn feststeht und vom Makler bewiesen werden<br />
kann, dass der Auftraggeber auch mit Kenntnis der Provisionspflicht<br />
den Hauptvertrag geschlossen hätte.<br />
7. Die „3 V“<br />
Kennzeichnend für das Maklerrecht ist die Dreierbeziehung<br />
zwischen Makler und Maklerkunde auf der einen Seite und<br />
dem Hauptvertragspartner (Dritter) auf der anderen Seite.<br />
Daran fehlt es offensichtlich bei Eigengeschäften des Maklers.<br />
a) Die Verflechtung<br />
Wenn die Drittbeziehung der Maklerleistung bei wirtschaftlicher<br />
Betrachtungsweise nicht gegeben ist, das heißt, wenn der Dritte<br />
dem Lager des Maklers zuzurechnen ist, liegt ein sogenannte<br />
Verflechtung vor. Hierbei ist zwischen der<br />
echten und unechten Verflechtung zu unterscheiden.<br />
Eine echte Verflechtung liegt<br />
vor, wenn Makler und Hauptvertragspartei<br />
(Dritter) wirtschaftlich derart identisch<br />
sind, dass die Fähigkeit zu einer<br />
selbstständigen unabhängigen Willensbildung<br />
nicht mehr besteht. Dies ist zum<br />
Beispiel dann der Fall, wenn es sich beim<br />
Makler und dem Dritten um Kapital -<br />
gesellschaften handelt, die beide von ein<br />
und derselben Person wirtschaftlich beherrscht<br />
werden.<br />
Eine unechte Verflechtung liegt vor, wenn<br />
der Makler zum Dritten seines Kunden in<br />
einer solchen Beziehung steht, dass er<br />
sich im Falle eines Streits bei regelmäßigem<br />
Verlauf auf die Seite des Vertragsgegners<br />
stellen wird. Dies wäre beispielsweise<br />
beim Handelsvertreter oder Stellvertreter<br />
so, nicht aber bei einem Wohnungseigentumsverwalter,<br />
schließlich ist der<br />
§ 2 Abs. 2 WoVermG auf den Nachweis<br />
der Vermittlung von Kaufverträgen nicht<br />
analog anwendbar.<br />
b) Die Verjährung<br />
Die Verjährungsfrist für den Makler -<br />
provisionsanspruch beträgt gemäß den<br />
§§ 195, 199 BGB drei Jahre ab dem Ende<br />
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />
ist und der Makler von den anspruchsbegründenden<br />
Umständen und<br />
der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />
hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />
erlangen müsste. Die absolute Höchstfrist<br />
beträgt zehn Jahre.<br />
c) Die Verwirkung<br />
Unabhängig von der Verjährung kann<br />
der entstandene Provisionsanspruch untergegangen<br />
sein, weil er gemäß<br />
§ 654 BGB verwirkt ist. Verwirkt ist ein<br />
Recht dann, wenn seit der Möglichkeit<br />
seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen<br />
ist (Zeitmoment) und besondere<br />
Umstände hinzutreten, die die verspätete<br />
Geltendmachung als Verstoß gegen Treu<br />
und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment).<br />
Wer als Immobilienmakler diese ultimativen<br />
Voraussetzungen, die alle zusammen<br />
für das Entstehen eines Maklerprovisionsanspruches<br />
erfüllt sein müssen,<br />
nicht kennt, läuft Gefahr, trotz erfolgreicher<br />
Leistung seinen Provisionsanspruch<br />
zu verlieren.<br />
W<br />
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