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ImmoCompact 01/2018

Das Fachmagazin für die Immobilienwirtschaft

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Recht<br />

gekommen sein, um einen Provisionsanspruch zu begründen.<br />

Hierfür reicht nicht jede Tätigkeit des Maklers aus. Vielmehr<br />

muss sich der Hauptvertrag als Ergebnis einer für den Erwerb<br />

wesentlichen Maklerleistung darstellen. Dafür reicht es indes aus,<br />

dass die Maklerleistung mitursächlich ist. Scheitern die Verhandlungen,<br />

kann die Kausalität unterbrochen werden. Dann kommt<br />

es darauf an, ob der Nachweis des Maklers bei Aufnahme der<br />

letztlich erfolgreichen neuen Verhandlungen noch fortwirkt.<br />

Bei einer Nachweisleistung entfällt die Kausalität, wenn dem<br />

Kunden zum Zeitpunkt des Nachweises die Vertragsgelegenheit<br />

bekannt war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Ursächlichkeit<br />

trägt der Makler. Indes greift zugunsten des Maklers<br />

eine Kausalitätsvermutung, wenn der Hauptvertragsschluss<br />

innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nach der Leistung<br />

erfolgt. Dann muss der Kunde die fehlende Ursächlichkeit der<br />

Leistung nachweisen. Der Kunde muss also beweisen, dass es<br />

zu einer Unterbrechung des Kausalverlaufs gekommen ist.<br />

Was als angemessener Zeitpunkt zu werten ist, ergibt sich aus<br />

den Umständen des Einzelfalls und der Art des Objekts.<br />

5. Identität von beabsichtigtem und geschlossenem Vertrag<br />

Für das Entstehen des Maklerprovisionsanspruchs muss stets<br />

der Vertrag zustande kommen, der von Anfang an zwischen<br />

den Vertragspartnern gewollt war. Führt die Tätigkeit des<br />

Maklers zum Abschluss eines Vertrags mit anderem Inhalt<br />

oder einer anderen Person, entsteht kein Provisionsanspruch.<br />

Demgemäß ist der Makler oft mit Kunden konfrontiert, die eine<br />

Zahlung der Maklercourtage mit der Begründung verweigern,<br />

dass sie das Objekt zu einem anderen als dem angebotenen<br />

Kaufpreis erworben haben. Alternativ tragen sie vor, es handele<br />

sich um ein völlig anderes Objekt, als ihnen ursprünglich<br />

von dem Makler angeboten wurde. Gerne begründen Maklerkunden<br />

eine Zahlungsverweigerung auch damit, dass nicht sie<br />

selbst, sondern ein Dritter das Objekt erworben habe.<br />

6. Die Kenntnis von der Maklertätigkeit<br />

Der Auftraggeber muss von der Maklertätigkeit, die für den<br />

Vertragsabschluss kausal war, Kenntnis haben. Dies folgt aus<br />

der Überlegung, dass der Maklerkunde in die Lage versetzt<br />

werden soll, bei der Bemessung des Kaufpreises die Provisionsbelastung<br />

zu berücksichtigen. Anders ist nur dann zu entscheiden,<br />

wenn feststeht und vom Makler bewiesen werden<br />

kann, dass der Auftraggeber auch mit Kenntnis der Provisionspflicht<br />

den Hauptvertrag geschlossen hätte.<br />

7. Die „3 V“<br />

Kennzeichnend für das Maklerrecht ist die Dreierbeziehung<br />

zwischen Makler und Maklerkunde auf der einen Seite und<br />

dem Hauptvertragspartner (Dritter) auf der anderen Seite.<br />

Daran fehlt es offensichtlich bei Eigengeschäften des Maklers.<br />

a) Die Verflechtung<br />

Wenn die Drittbeziehung der Maklerleistung bei wirtschaftlicher<br />

Betrachtungsweise nicht gegeben ist, das heißt, wenn der Dritte<br />

dem Lager des Maklers zuzurechnen ist, liegt ein sogenannte<br />

Verflechtung vor. Hierbei ist zwischen der<br />

echten und unechten Verflechtung zu unterscheiden.<br />

Eine echte Verflechtung liegt<br />

vor, wenn Makler und Hauptvertragspartei<br />

(Dritter) wirtschaftlich derart identisch<br />

sind, dass die Fähigkeit zu einer<br />

selbstständigen unabhängigen Willensbildung<br />

nicht mehr besteht. Dies ist zum<br />

Beispiel dann der Fall, wenn es sich beim<br />

Makler und dem Dritten um Kapital -<br />

gesellschaften handelt, die beide von ein<br />

und derselben Person wirtschaftlich beherrscht<br />

werden.<br />

Eine unechte Verflechtung liegt vor, wenn<br />

der Makler zum Dritten seines Kunden in<br />

einer solchen Beziehung steht, dass er<br />

sich im Falle eines Streits bei regelmäßigem<br />

Verlauf auf die Seite des Vertragsgegners<br />

stellen wird. Dies wäre beispielsweise<br />

beim Handelsvertreter oder Stellvertreter<br />

so, nicht aber bei einem Wohnungseigentumsverwalter,<br />

schließlich ist der<br />

§ 2 Abs. 2 WoVermG auf den Nachweis<br />

der Vermittlung von Kaufverträgen nicht<br />

analog anwendbar.<br />

b) Die Verjährung<br />

Die Verjährungsfrist für den Makler -<br />

provisionsanspruch beträgt gemäß den<br />

§§ 195, 199 BGB drei Jahre ab dem Ende<br />

des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />

ist und der Makler von den anspruchsbegründenden<br />

Umständen und<br />

der Person des Schuldners Kenntnis erlangt<br />

hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

erlangen müsste. Die absolute Höchstfrist<br />

beträgt zehn Jahre.<br />

c) Die Verwirkung<br />

Unabhängig von der Verjährung kann<br />

der entstandene Provisionsanspruch untergegangen<br />

sein, weil er gemäß<br />

§ 654 BGB verwirkt ist. Verwirkt ist ein<br />

Recht dann, wenn seit der Möglichkeit<br />

seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen<br />

ist (Zeitmoment) und besondere<br />

Umstände hinzutreten, die die verspätete<br />

Geltendmachung als Verstoß gegen Treu<br />

und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment).<br />

Wer als Immobilienmakler diese ultimativen<br />

Voraussetzungen, die alle zusammen<br />

für das Entstehen eines Maklerprovisionsanspruches<br />

erfüllt sein müssen,<br />

nicht kennt, läuft Gefahr, trotz erfolgreicher<br />

Leistung seinen Provisionsanspruch<br />

zu verlieren.<br />

W<br />

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