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sportFACHHANDEL 05_2018 Leseprobe

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12 | TITELSTORY | Amazon 5.<strong>2018</strong><br />

RECHTLICHE ENTWICKLUNGEN UND AKTUELLE RECHTSPRECHUNG<br />

Amazon: Dreh- und Angelpunkt<br />

für den Online-Vertrieb<br />

Die Verkaufsplattform Amazon wirft wiederholt Fragen nach der Zulässigkeit bestimmter Vertriebspraktiken<br />

auf, die sowohl für andere Internetplattformen wie Ebay, Zalando und Idealo, aber auch für eine Vielzahl von<br />

Herstellern und Händlern von Sportartikeln zentral sind.<br />

Text: Dr. Daisy Walzel &<br />

Nico Czajkowski, LL.M.<br />

Schöne neue Welt mit vielen<br />

offenen rechtlichen Fragen:<br />

Amazon beschäftigt die<br />

deutschen und europäischen<br />

Gerichte .<br />

Vertriebsplattformen wie Amazon sind<br />

bekanntlich deshalb so erfolgreich, weil<br />

sie für mehrere Benutzergruppen Vorteile<br />

schaffen: Verbraucher nutzen Amazon, weil sie<br />

wissen und erwarten, dass sich hier viele „übliche“<br />

Markenartikel finden werden. Lieferanten<br />

(Hersteller und Händler) nutzen die Plattform,<br />

weil sie wiederum wissen und erwarten,<br />

dass viele Verbraucher Amazon<br />

aufsuchen; der Ökonom spricht von<br />

sogenannten „Netzwerkeffekten“.<br />

Amazon wiederum hat Interesse<br />

daran, möglichst viel „Traffic“ zu<br />

generieren, da hieraus die Unternehmensumsätze<br />

finanziert werden.<br />

Praktiken der Lieferanten und Hersteller: In<br />

manchen Fällen wollen Lieferanten jedoch den<br />

Vertrieb über Amazon bewusst begrenzen oder<br />

sogar ganz verhindern. Dies trifft insbesondere<br />

auf Hersteller von Markenartikeln (und auch von<br />

Luxusartikeln) zu. Diese haben oft Sorge, dass ein<br />

(zu extensiver) Vertrieb ihrer Produkte über<br />

Amazon dem Markenimage des Produkts nachhaltig<br />

schaden kann. (Nicht selten spielen hierbei<br />

auch die als zu niedrig empfundenen Verkaufspreise<br />

der Händler eine Rolle – ein Aspekt, auf<br />

den Hersteller bekanntlich aus kartellrechtlichen<br />

Gründen nicht einwirken dürfen, ohne beträchtliche<br />

Bußgelder zu riskieren!) Lieferanten<br />

untersagen ihren Händlern dann offen diesen<br />

sogenannten Plattformvertrieb. Manchmal stellen<br />

sie hierfür faktisch so große Hürden auf, dass die<br />

Händler vertragsbrüchig würden, wollten sie den<br />

Herstellervorgaben genügen. Solche Verhaltensweisen<br />

haben jüngst wiederholt Kartellbehörden<br />

© AMAZON, DWF

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