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Geschäftsbericht 2017

Geschäftsbericht 2017 - Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB

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30<br />

Internationales | RAB <strong>2017</strong><br />

Internationales<br />

Allgemein<br />

Die RAB verzeichnete <strong>2017</strong> einen<br />

wichtigen Schritt zur Erreichung ihres<br />

strategischen Ziels zur möglichst vollständigen<br />

gegenseitigen Anerkennung<br />

durch die ausländischen Aufsichtsbehörden<br />

nach dem Grundsatz<br />

der sogenannten Heimatstaatenaufsicht<br />

(Ziel Nr. 8 für die Strategieperiode<br />

2016 –19). Gestützt auf die<br />

Auswertung der RAB hat der Bundesrat<br />

am 23. August <strong>2017</strong> 16 weitere<br />

Behörden als gleichwertig anerkannt.<br />

Im Vergleich zum Vorjahr gab es im<br />

Berichtsjahr weniger Amtshilfefälle 29 .<br />

Die Zusammenarbeit mit den ausländischen<br />

Aufsichtsbehörden ist dadurch<br />

aber nicht weniger wichtig<br />

geworden, insbesondere nicht diejenige<br />

mit den Vereinigten Staaten<br />

(siehe hinten Zusammenarbeit mit<br />

den USA).<br />

Extraterritorialer Geltungsbereich<br />

des RAG<br />

Einleitung<br />

Zum Schutz der Investoren auf dem<br />

Schweizer Kapitalmarkt und im Einklang<br />

mit vergleichbaren ausländischen<br />

Regelungen entfaltet auch das<br />

RAG extraterritoriale Wirkung. Gleichzeitig<br />

muss die RAB aber ihre Arbeit<br />

auch effektiv und effizient wahrnehmen<br />

können. Aus diesem Grund<br />

haben die Eidg. Räte die Zuständigkeit<br />

der RAB über ausländische Revisionsunternehmen<br />

massvoll reduziert.<br />

Die neuen Bestimmungen sind am<br />

1. Oktober <strong>2017</strong> in Kraft getreten.<br />

Zur Vermeidung einer Mehrfachbeaufsichtigung<br />

durch verschiedene Behörden<br />

bestehen folgende Ausnahmen<br />

von Zulassung und Aufsicht über<br />

ausländische Revisionsunternehmen<br />

durch die RAB: die erste (bereits seit<br />

2015 in Kraft) deckt diejenigen Fälle<br />

ab, bei welchen das ausländische Revisionsunternehmen<br />

von einer vom<br />

Bundesrat als gleichwertig anerkannten<br />

Behörde beaufsichtigt wird (Art. 8<br />

Abs. 2 RAG). Die zweite bezieht sich<br />

auf diejenigen Fälle, bei denen die<br />

ausgegebene Anleihensobligation<br />

durch eine Gesellschaft garantiert<br />

wird, die ihrerseits über ein Revisionsunternehmen<br />

verfügt, das bereits<br />

unter Schweizer oder gleichwertiger<br />

ausländischer Aufsicht steht (Art. 8<br />

Abs. 3 Bst. a RAG). Die dritte Ausnahme<br />

greift, wenn die Investoren in<br />

Anleihensobligationen ausdrücklich<br />

darauf hingewiesen werden, dass<br />

keine staatliche Beaufsichtigung des<br />

Revisionsorgans besteht (Art. 8 Abs.<br />

3 Bst. b RAG).<br />

Anpassung von Artikel 8 RAG<br />

Die Revision von Artikel 8 RAG führt<br />

zu folgenden Anpassungen:<br />

– Das Gesetz sieht die Aufsicht über<br />

ausländische Revisionsunternehmen<br />

vor, wenn die von der geprüften<br />

Gesellschaft emittierte Anleihe an<br />

einer Schweizer Börse kotiert ist<br />

(Art. 8 Abs. 1 Bst. b RAG). Damit<br />

erfolgt eine Annäherung an den<br />

europäischen Rechtsrahmen. Es<br />

erwies sich als sehr schwierig, die<br />

Emittenten nicht-börsenkotierter<br />

Anleihensobligationen bzw. deren<br />

Revisionsorgane zu identifizieren,<br />

vor allem wenn sich letztere im<br />

Ausland befinden. Der damit verbundene<br />

Aufwand steht in keinem<br />

angemessenen Verhältnis zum erwarteten<br />

Nutzen für den Investorenschutz.<br />

– Der Ausnahmekatalog für Revisionsorgane<br />

von Emittenten in der<br />

Schweiz kotierter Anleihen wurde<br />

erweitert (Art. 8 Abs. 3 RAG). Neben<br />

dem vorne erwähnten Fall, bei<br />

welchem das Revisionsunternehmen<br />

unter einer vom Bundesrat<br />

anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde<br />

steht, gelten weitere<br />

Ausnahmen: Entweder wird die<br />

in der Schweiz kotierte Anleihensobligation<br />

von einer Gesellschaft<br />

garantiert, die ihrerseits über ein<br />

Revisionsunternehmen verfügt, das<br />

unter Schweizer oder anerkannter<br />

ausländischer Aufsicht steht, oder<br />

die Investoren werden ausdrücklich<br />

auf die fehlende staatliche Beaufsichtigung<br />

des Revisionsorgans<br />

hingewiesen (Art. 8 Abs. 3 Bst. b<br />

und Abs. 5 RAG). Diese zusätzliche<br />

Ausnahmeregelung gewährleistet<br />

ein Gleichgewicht zwischen der<br />

Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer<br />

Anleihensmarktes, den Interessen<br />

des Investorenschutzes und<br />

einer wirksamen und effizienten<br />

Revisionsaufsicht durch die RAB.<br />

Alternativ kann das ausländische<br />

Revisionsunternehmen bei der RAB<br />

ein Gesuch um Zulassung als staatlich<br />

beaufsichtigtes Revisionsunternehmen<br />

mit Sitz im Ausland stellen.<br />

– Schliesslich wird ebenfalls auf die<br />

Aufsicht über die Revisionsorgane<br />

ausländischer wesentlicher Tochtergesellschaften<br />

verzichtet, und<br />

zwar sowohl bei Emittenten von<br />

Beteiligungspapieren als auch bei<br />

Emittenten von Anleihensobligationen<br />

(bisher in Art. 8 Abs. 1 Bst. c<br />

und d RAG vorgesehen). Auch hier<br />

erfolgt eine Annäherung an den<br />

europäischen Rechtsrahmen. Die<br />

vorne erwähnten Schwierigkeiten<br />

im Zusammenhang mit der Identifizierung<br />

dieser Unternehmen gelten<br />

auch hier.<br />

Anpassung der RAV<br />

Das Vollzugsrecht in der RAV musste<br />

den Änderungen auf Gesetzesstufe<br />

angepasst werden. Artikel 9a RAV<br />

präzisiert in seinen neuen Absätzen<br />

3 und 4 den Grundsatz der Heimatstaatenaufsicht.<br />

Infolgedessen kann<br />

ein Revisionsunternehmen, das unter<br />

Aufsicht einer als gleichwertig anerkannten<br />

ausländischen Behörde steht<br />

oder stehen könnte, in der Schweiz<br />

kein Gesuch um Zulassung als staatlich<br />

beaufsichtigtes Revisionsunternehmen<br />

stellen (Abs. 3). Wird die<br />

Unterstellung im Herkunftsstaat nach<br />

der Zulassung in der Schweiz möglich,<br />

so hat das betreffende Revisionsunternehmen<br />

dies der RAB mitzuteilen.<br />

Die RAB setzt für die Zulassung im<br />

Herkunftsstaat eine angemessene<br />

Frist (Abs. 4).<br />

29 Die RAB hat im Jahr <strong>2017</strong> 15 Amtshilfegesuche<br />

erhalten (2016: 29). Davon stammen<br />

neun von Revisionsaufsichtsbehörden<br />

aus dem EU-Raum und sechs aus den<br />

USA. Die RAB hat einmal um Amtshilfe<br />

bei einer ausländischen Aufsichtsbehörde<br />

ersucht.

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