25.04.2018 Aufrufe

Guter Name oder Schall und Rauch? Rechtsschutz durch Marken und geschäftliche Bezeichnungen

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

af) Farbmarke aus einer konturlosen Farbe <strong>oder</strong> der Kombination mehrerer Farben besteht;<br />

ag) Hörmarke aus Tönen, Tonfolgen, Melodien <strong>oder</strong> sonstigen Klängen <strong>und</strong> Geräuschen<br />

besteht;<br />

ah) sonstige <strong>Marken</strong>form vorliegt, wenn das Zeichen keiner der vorgenannten <strong>Marken</strong>formen<br />

zugeordnet werden kann, z.B. als Positionsmarke, die eine besondere Art <strong>und</strong> Weise der<br />

Anbringung <strong>oder</strong> Anordnung eines Zeichens auf einer Ware <strong>oder</strong> einem Warenteil schützt.<br />

b) Unternehmenskennzeichen<br />

Der Schutz von Unternehmenskennzeichen erfasst einen Geschäftsbetrieb <strong>oder</strong> ein<br />

Unternehmen, entweder als Zeichen mit <strong>Name</strong>nsfunktion (<strong>Name</strong>, Firma <strong>oder</strong> besondere<br />

Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs/Unternehmens) <strong>oder</strong> als Zeichen ohne <strong>Name</strong>nsfunktion<br />

(Geschäftsabzeichen <strong>und</strong> sonstige Unterscheidungszeichen mit Verkehrsgeltung).<br />

ba) <strong>Name</strong> <strong>oder</strong> Firma<br />

Der <strong>Marken</strong>G-<strong>Name</strong>nsschutz erfasst den <strong>Name</strong>n des Unternehmensträgers <strong>und</strong> gilt nur im<br />

<strong>geschäftliche</strong>n Verkehr. 23 Dort ist die Firma der <strong>Name</strong> des Kaufmanns. 24 Eine Differenzierung<br />

zwischen den beiden Zeichenarten „<strong>Name</strong>“ <strong>und</strong> „Firma“ ist deshalb allenfalls nötig, wenn der<br />

<strong>Name</strong> (im Sinne des § 12 BGB) des Unternehmensträgers nicht im Handelsregister eingetragen<br />

ist <strong>und</strong> es deshalb an einer firmenmäßigen Geltung für ein Handelsgewerbe fehlt. 25<br />

(1) Was wird als <strong>Name</strong>/Firma geschützt?<br />

Als <strong>Name</strong>/Firma schützbar sind zunächst einmal <strong>Bezeichnungen</strong> natürlicher <strong>oder</strong> juristischer<br />

Personen. Herkömmlicherweise mussten sie aussprechbar sein. 26 Inzwischen können auch nicht<br />

als Wort aussprechbare Buchstabenfolgen <strong>Name</strong>nsfunktion haben. 27 Trotz fehlender<br />

Aussprechbarkeit ist sogar <strong>Name</strong>nsschutz für Bildzeichen möglich, wenn sie z.B. als (Stadt-)<br />

23<br />

Vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 <strong>Marken</strong>G.<br />

24<br />

Vgl. § 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB).<br />

25<br />

Vgl. § 5 HGB.<br />

26<br />

Die frühere BGH-Auffassung, dass nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombinationen von vornherein<br />

die kennzeichenrechtliche Unterscheidungskraft fehle, wird nicht mehr aufrechterhalten seit dem BGH-Urteil „DB<br />

Immobilienfonds“ (I ZR 166/98) vom 05.10.2000; vgl. dort S. 6.<br />

27<br />

Z.B. „MHO“ als Abkürzung für „Marienhospital Osnabrück“; vgl. S. 2 i.V.m. S. 5 im BGH-Urteil „mho.de“<br />

(I ZR 65/02) vom 09.09.2004.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!