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Guter Name oder Schall und Rauch? Rechtsschutz durch Marken und geschäftliche Bezeichnungen

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

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Verkehrsgeltung entstehen. Deshalb ist die Feststellung von Unterscheidungskraft für ein<br />

Unternehmenskennzeichen von existenzieller Bedeutung.<br />

Die Frage hiernach stellt sich auch bei im Handelsregister eingetragenen Firmen. Zwar muss<br />

nach dem Handelsrecht die Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein <strong>und</strong><br />

Unterscheidungskraft besitzen. 128 Diese Voraussetzung der handels(register)rechtlichen<br />

Zulässigkeit muss aber nicht zwingend mit der kennzeichenrechtlichen Kennzeichnungskraft<br />

übereinstimmen. Das gilt insbesondere für ältere Firmen aus der Zeit vor der Liberalisierung<br />

des Firmenrechts <strong>durch</strong> das Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes am 01.07.1998.<br />

Seither erst sind auch Fantasiefirmen für alle Unternehmen zulässig. Bis dahin musste z.B. bei<br />

Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Firma entweder als „Sachfirma“ von dem<br />

Unternehmensgegenstand entlehnt sein <strong>oder</strong> als „Personenfirma“ den <strong>Name</strong>n wenigstens eines<br />

der Gesellschafter aufweisen. 129<br />

Insoweit kommt einem als Firma <strong>oder</strong> Firmenbestandteil benutzten Zeichen von Haus aus<br />

kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft zu, wenn das Zeichen <strong>oder</strong> der<br />

Zeichenbestandteil ohne Weiteres geeignet ist, bei einer Verwendung im Verkehr als <strong>Name</strong><br />

eines bestimmten Unternehmens zu wirken. 130<br />

Das wird bei Fantasiefirmen in der Regel der Fall sein. 131 Gleiches gilt für Personenfirmen, seit<br />

einigen Jahren sogar auch dann, wenn diese aus Allerweltsnamen bestehen <strong>oder</strong> diese<br />

beinhalten. Aus Familiennamen gebildete <strong>geschäftliche</strong> <strong>Bezeichnungen</strong> sind unabhängig von<br />

der Häufigkeit des <strong>Name</strong>ns als Unternehmenskennzeichen geschützt. Die Häufigkeit des<br />

Familiennamens beeinflusst nur die Kennzeichnungskraft <strong>und</strong> damit den Schutzumfang der<br />

Bezeichnung. Wird ein Familienname als – seiner Natur nach nicht beschreibender – Teil einer<br />

Geschäftsbezeichnung verwendet, kann ihm trotz seiner Häufigkeit eine zur Begründung der<br />

Schutzfähigkeit hinreichende, wenn auch – mangels einer besonderen Eigenart des <strong>Name</strong>ns –<br />

schwache Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. 132<br />

128<br />

Vgl. § 18 Abs. 1 HGB.<br />

129<br />

Vgl. BT-Drs. 13/8444, 35.<br />

130<br />

Vgl. Rn. 21 im BGH-Urteil „XVIII PLUS“ (I ZR 37/10) vom 02.10.2012.<br />

131<br />

Vgl. Rn. 12 im BGH-Urteil „hufeland.de“ (I ZR 288/02) vom 23.06.2005, wo „Hufeland“ als<br />

Fantasiebezeichnung beurteilt <strong>und</strong> deshalb der Bezeichnung „Hufelandklinik“ originäre Unterscheidungskraft<br />

zugesprochen wurde.<br />

132<br />

Vgl. Leitsatz i.V.m. Rn. 12-17 im BGH-Urteil „Hansen-Bau“ (I ZR 134/05) vom 30.01.2008 mit der<br />

Abgrenzung von früheren BGH-Entscheidungen in Rn. 14: „Soweit Erwägungen in älteren Entscheidungen des<br />

Senats (…) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten.“

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