25.04.2018 Aufrufe

Guter Name oder Schall und Rauch? Rechtsschutz durch Marken und geschäftliche Bezeichnungen

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

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Deshalb kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren <strong>oder</strong> Dienstleistungen <strong>durch</strong> einen<br />

höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen <strong>oder</strong> <strong>durch</strong> eine erhöhte Kennzeichnungskraft der<br />

älteren (Angriffs-)Marke ausgeglichen werden. Dementsprechend können <strong>Marken</strong> mit<br />

gesteigerter Kennzeichnungskraft einen größeren Schutzumfang haben. Auch deshalb kann es<br />

helfen, als <strong>Marken</strong>inhaber über hinreichend Benutzungsmaterial zu verfügen, mit dem die<br />

gesteigerte Kennzeichnungskraft dargelegt <strong>und</strong> unter Beweis gestellt werden kann. Bei der<br />

Bestimmung der Kennzeichnungskraft einer (Angriffs-)Marke sind schließlich alle relevanten<br />

Umstände zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere auch der von der Marke gehaltene<br />

Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung <strong>und</strong> die Dauer der Benutzung der<br />

Marke sowie der Werbeaufwand des Unternehmens für eine Marke. 287 Für die Frage, was<br />

Benutzungsunterlagen erkennbar machen sollen, kann das als weitere Orientierungshilfe<br />

dienen.<br />

dc) Nachweis der Entstehung von Unternehmenskennzeichenschutz<br />

Unternehmenskennzeichen entstehen, wie vorstehend bei der dritten Frage erörtert, formlos<br />

<strong>durch</strong> tatsächliche Handlungen im <strong>geschäftliche</strong>n Verkehr. Dafür sind nach außen wirkende<br />

Benutzungshandlungen erforderlich, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen<br />

Betätigung schließen lassen. Für die Geltendmachung des Ausschließlichkeitsrechts an einem<br />

Unternehmenskennzeichen ist es deshalb umso mehr eine Obliegenheit, vom Beginn der<br />

Zeichenbenutzung an ein Archiv mit Benutzungsmaterial anzulegen. Andernfalls wird die<br />

Zeichenbenutzung als Gr<strong>und</strong>voraussetzung für den Unternehmenskennzeichenschutz nicht<br />

<strong>oder</strong> nur unter erschwerten Bedingungen nachgewiesen werden können, insbesondere wenn ein<br />

Kollisionsfall erst lange Zeit nach dem Benutzungsbeginn aufkommen sollte.<br />

e) Kollisionsüberwachung als Obliegenheit<br />

Wer im markenamtlichen Widerspruchsverfahren gegen eine störende Marke mit Wirkung in<br />

Deutschland vorgehen möchte, hat innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der<br />

Neueintragung <strong>oder</strong> der Schutzgewährung <strong>oder</strong> der Neuanmeldung entweder beim DPMA <strong>oder</strong><br />

beim EUIPO den Widerspruch zu erheben, je nachdem, ob es um die Eintragung einer<br />

nationalen Marke bzw. die Schutzgewährung für eine IR-Marke mit Benennung von<br />

Deutschland <strong>oder</strong> die Anmeldung einer Unionsmarke bzw. die Eintragung von internationalem<br />

287<br />

Vgl. Rn. 41 im BGH-Urteil „Culinaria/Villa Culinaria” (I ZR 85/11) vom 05.12.2012.

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