25.04.2018 Aufrufe

Guter Name oder Schall und Rauch? Rechtsschutz durch Marken und geschäftliche Bezeichnungen

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

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Dienstleistungen kennzeichnen. Das sind insbesondere die Art der Waren <strong>oder</strong><br />

Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck <strong>und</strong> ihre Nutzung sowie die Eigenart als miteinander<br />

konkurrierende <strong>oder</strong> einander ergänzende Waren <strong>oder</strong> Dienstleistungen. In die Beurteilung<br />

einzubeziehen ist, ob die Waren <strong>oder</strong> Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen<br />

<strong>oder</strong> unter ihrer Kontrolle hergestellt <strong>oder</strong> erbracht werden <strong>oder</strong> ob sie beim Vertrieb<br />

Berührungspunkte aufweisen. 229<br />

Bei körperlichen Waren kann ein solcher Berührungspunkt sein, dass sie in denselben<br />

Verkaufsstätten angeboten werden. 230 Dem kommt unter Umständen aber nur ein geringeres<br />

Gewicht zu. So wird z.B. daraus, dass in einer Verkaufsstätte wie etwa einem<br />

Schreibwarengeschäft sowohl Zeitschriften, Zeitungen <strong>oder</strong> Bücher als auch Kopierpapier<br />

erworben werden können, nicht auf eine mögliche Herkunft der unterschiedlichen Waren aus<br />

demselben Betrieb <strong>oder</strong> von miteinander verb<strong>und</strong>enen Herstellern geschlossen werden<br />

können. 231 Eine größere Rolle kann da schon der Verwendungszweck von Waren spielen,<br />

insbesondere bei solchen, die einander ergänzen. Für den Verkehr liegt im Allgemeinen die<br />

Annahme nahe, dass sich ein <strong>Marken</strong>inhaber auch mit der Herstellung, dem Vertrieb <strong>oder</strong> der<br />

Lizenzierung funktionell nahestehender Produkte befasst, um seine vorhandenen Erfahrungen,<br />

Marktkenntnisse <strong>und</strong> K<strong>und</strong>enbeziehungen weitergehend nutzen zu können. 232<br />

Bei Dienstleistungen sind wegen der fehlenden Körperlichkeit in erster Linie deren Art <strong>und</strong><br />

Zweck, also der Nutzen für den Empfänger der Dienstleistungen, sowie die Vorstellung des<br />

Verkehrs maßgeblich, dass die Dienstleistungen unter der gleichen Verantwortlichkeit erbracht<br />

werden. 233<br />

(3) Kennzeichnungskraft der älteren (Angriffs-)Marke<br />

Dieser Faktor zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist gesetzlich nicht geregelt, aber nach<br />

ständiger Rechtsprechung für die Wechselbeziehung mit den beiden gesetzlichen<br />

Voraussetzungen zu berücksichtigen. 234 Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft einer<br />

(Angriffs-)Marke sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die<br />

229<br />

Vgl. Rn. 21 im BGH-Beschluss „BioGourmet“ (I ZB 56/14) vom 14.01.2016.<br />

230<br />

Vgl. Rn. 40 im BGH-Urteil „Gelbe Wörterbücher“ (I ZR 228/12) vom 18.09.2014.<br />

231<br />

Vgl. Rn. 28 im BGH-Beschluss „ZOOM/ZOOM“ (I ZB 77/13) vom 03.07.2014.<br />

232<br />

Vgl. Rn. 20 im BGH-Beschluss „ZOOM/ZOOM“ (I ZB 77/13) vom 03.07.2014.<br />

233<br />

Vgl. Rn. 11 im BGH-Beschluss „OXFORD/Oxford Club“ (I ZB 45/16) vom 09.11.2017.<br />

234<br />

Wie oben wiedergegeben, setzt der gesetzliche Wortlaut voraus, dass wegen der „Identität <strong>oder</strong> Ähnlichkeit des<br />

Zeichens mit der Marke“ <strong>und</strong> der „Identität <strong>oder</strong> Ähnlichkeit der <strong>durch</strong> die Marke <strong>und</strong> das Zeichen erfassten Waren<br />

<strong>oder</strong> Dienstleistungen“ eine Verwechslungsgefahr besteht.

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