25.04.2018 Aufrufe

Guter Name oder Schall und Rauch? Rechtsschutz durch Marken und geschäftliche Bezeichnungen

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

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Zudem kann für Ortsnamen ein Freihaltebedürfnis auch bei abweichender Schreibweise<br />

bestehen, wenn diese eine große Ähnlichkeit zum Ort der geografischen Herkunft der<br />

beanspruchten Waren <strong>oder</strong> Dienstleistungen ergibt, wie z.B. „Lichtenstein“. 119<br />

Sachbeschreibende Angaben können aber nicht allein <strong>durch</strong> Worte gemacht werden, sondern<br />

auch da<strong>durch</strong>, dass die äußere Form der Ware selbst abgebildet wird, wie z.B. beim „Porsche<br />

Boxster“, dessen 3D-<strong>Marken</strong>anmeldung für „Kraftfahrzeuge“ als freihaltebedürftig beurteilt<br />

wurde: 120<br />

Für das Vorliegen dieses Schutzhindernisses kommt es übrigens nicht darauf an, ob der<br />

<strong>Marken</strong>anmelder bereits über ein <strong>Name</strong>ns- <strong>oder</strong> Kennzeichenrecht verfügt, mit dem er Dritte<br />

von der Verwendung einer der Marke entsprechenden Angabe im Zusammenhang mit den<br />

beanspruchten Waren <strong>oder</strong> Dienstleistungen ausschließen kann. Die Prüfung ist vielmehr<br />

losgelöst von der Person des Anmelders, weil dieser mit der Eintragung des angemeldeten<br />

Zeichens ein (weiteres) Recht erwirbt, das vom Fortbestehen seines <strong>Name</strong>ns- <strong>oder</strong><br />

Kennzeichenrechts unabhängig ist <strong>und</strong> das er auf einen Dritten übertragen kann. 121<br />

(3) Bestehen einer Täuschungseignung 122<br />

Bei der Beurteilung, ob das Schutzhindernis der Täuschungseignung vorliegt, geht es um die<br />

Täuschung <strong>durch</strong> den Zeicheninhalt selbst <strong>und</strong> nicht um die Prüfung, ob das Zeichen bei einer<br />

besonderen Art der Verwendung im Geschäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende<br />

Vorstellungen zu wecken. Dabei wird der Zeicheninhalt im Wesentlichen geprägt <strong>durch</strong> die<br />

119<br />

Vgl. Leitsatz c) i.V.m. S. 7 im BGH-Beschluss „Lichtenstein“ (I ZB 10/01) vom 17.07.2003.<br />

120<br />

Vgl. Rn. 20 f. im BGH-Beschluss „Porsche Boxster“ (I ZB 33/04) vom 15.12.2005. Die <strong>Marken</strong>eintragung<br />

erfolgte dann wegen der vom BGH angenommenen Verkehrs<strong>durch</strong>setzung (Rn. 22-24). Nach Zurückverweisung<br />

(Rn. 27) sah die Vorinstanz sich daran geb<strong>und</strong>en; vgl. S. 3 f. im BPatG-Beschluss „Porsche Boxer“ (28 W [pat]<br />

102/00) vom 19.07.2006.<br />

121<br />

Vgl. Leitsatz a) i.V.m. Rn. 17 im BGH-Beschluss „Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.“ (I ZB 70/10)<br />

vom 17.08.2011.<br />

122<br />

Absolutes Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 <strong>Marken</strong>G.

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