25.04.2018 Aufrufe

Guter Name oder Schall und Rauch? Rechtsschutz durch Marken und geschäftliche Bezeichnungen

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

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Zeichenvergleich <strong>und</strong> im Vergleich der Waren/Dienstleistungen bzw. Branchen. 178 Die<br />

kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr kann von Laien dagegen nicht beurteilt werden.<br />

Soweit darüber hinaus bei Empfehlung einer sachgerechten Verfügbarkeitsrecherche<br />

manchmal zu hören ist, man habe bereits im Internet geguckt <strong>und</strong> keine ältere Marke gef<strong>und</strong>en,<br />

ist das allein unergiebig, weil Registermarken eine Benutzungsschonfrist von mehreren Jahren<br />

genießen. In dieser Zeit kann der <strong>Marken</strong>inhaber all seine Ansprüche geltend machen, auch<br />

ohne Benutzung – ohne die seine Marke aber auch nicht mit einer Internetsuchmaschine<br />

gef<strong>und</strong>en wird. Die Nutzung einer Internetsuchmaschine kann deshalb zur Bestimmung des<br />

Risikos einer <strong>Marken</strong>rechtsverletzung allenfalls der zweite Schritt sein, nämlich um kursorisch<br />

zu prüfen, ob eine prioritätsältere Registermarke benutzt wird, soweit sie benutzungspflichtig<br />

ist <strong>oder</strong> bald wird. Demgegenüber kann der erste Schritt zur Bestimmung des Risikos einer<br />

kennzeichenrechtlichen Kollision nur sein, bei einem darauf spezialisierten Unternehmen eine<br />

Verfügbarkeitsrecherche zu beauftragen <strong>oder</strong> beauftragen zu lassen <strong>und</strong> die<br />

Rechercheergebnisse fachk<strong>und</strong>ig beurteilen zu lassen, z.B. <strong>durch</strong> einen kennzeichenrechtlich<br />

erfahrenen Rechtsanwalt. 179<br />

b) Umfang einer Verfügbarkeitsrecherche<br />

Die Verfügbarkeitsrecherche sollte nicht bei einem auf <strong>Marken</strong>eintragungen beschränkten<br />

Umfang halt machen. 180 Für Unternehmensgründer steht in der Regel zunächst die Benutzung<br />

ihres Unternehmenskennzeichens an (insbesondere als Firma), was bereits die Recherche nach<br />

Firmen veranlasst <strong>und</strong> nach Domains. 181 Das ist zusätzlich auch veranlasst, wenn es um die<br />

Anmeldung <strong>und</strong> Benutzung eines Zeichens als Marke geht. Wenn sich das oben zur ersten Frage<br />

erwähnte wechselseitige Verletzungsrisiko für <strong>Marken</strong> <strong>und</strong> Unternehmenskennzeichen<br />

realisiert, kann das zivilrechtlich verfolgt werden. Zudem können gegen Neueintragungen im<br />

178<br />

Für Laien eignen sich Online-Register zudem nur zur Recherche nach Wörtern <strong>oder</strong> Wortbestandteilen <strong>und</strong><br />

nicht auch für Bildbestandteile von <strong>Marken</strong>. Um solche <strong>und</strong> reine Bildmarken suchen zu können, muss man die<br />

„Wiener Klassifikation“ kennen; vgl. DPMA-Info zur „Klassifikation der Abbildungen von <strong>Marken</strong>“.<br />

179<br />

Ein solcher wird schon aus Haftungsgründen ein entsprechendes Vorgehen auch stets empfehlen, wohinter<br />

Beratene aber manchmal nur ein Gebühreninteresse vermuten.<br />

180<br />

Insoweit ist der Recherche-Service der IHK München <strong>und</strong> Oberbayern ausbaufähig (Fn. 171). Trotz<br />

Empfehlung, dass eine Recherche nicht nur Registermarken umfassen sollte, sondern auch <strong>geschäftliche</strong><br />

<strong>Bezeichnungen</strong>, sind diese nicht vom IHK-Service erfasst. Hierfür wird der Interessent vielmehr auf eigene<br />

Internetrecherchen verwiesen.<br />

181<br />

Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen entstehen; vgl.<br />

Leitsatz a) i.V.m. S. 6 f. im BGH-Urteil „soco.de“ (I ZR 135/01) vom 22.07.2004.

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