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Guter Name oder Schall und Rauch? Rechtsschutz durch Marken und geschäftliche Bezeichnungen

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

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Schutzhindernis zu überwinden. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal<br />

informierten, angemessen aufmerksamen <strong>und</strong> verständigen Durchschnittsverbrauchers der<br />

fraglichen Waren <strong>oder</strong> Dienstleistungen abzustellen. 84<br />

„Originär“ <strong>oder</strong> „von Haus aus“ gegeben ist Unterscheidungskraft, wenn ein Zeichen geeignet<br />

ist, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die<br />

Waren <strong>oder</strong> Dienstleistungen eines Unternehmens <strong>und</strong> damit als Marke bei den beteiligten<br />

Verkehrskreisen einzuprägen. 85 Zeichen, die diese Eignung nicht haben, können<br />

Unterscheidungskraft da<strong>durch</strong> erwerben, dass sie umfangreich im <strong>geschäftliche</strong>n Verkehr<br />

benutzt werden. Führt das zu einer Verkehrsgeltung, steht der <strong>Marken</strong>eintragung das Fehlen<br />

jeglicher Unterscheidungskraft nicht mehr entgegen. 86 Der <strong>Marken</strong>schutz, den die Eintragung<br />

kraft Verkehrs<strong>durch</strong>setzung dem <strong>Marken</strong>inhaber vermittelt, ist nicht schwächer als der einer<br />

Marke, die aufgr<strong>und</strong> originärer Unterscheidungskraft eingetragen worden ist. 87 Üblicherweise<br />

besteht eine <strong>durch</strong>schnittliche Kennzeichnungskraft, wobei eine Kennzeichnungsschwäche nur<br />

bei Vorlage besonderer tatsächlicher Umstände angenommen werden kann. 88<br />

(a) Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft bei Wortmarken<br />

Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für<br />

die in Frage stehenden Waren <strong>oder</strong> Dienstleistungen ohne Weiteres <strong>und</strong> ohne Unklarheiten als<br />

solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen<br />

Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Das gilt auch für Angaben, <strong>durch</strong> die ein<br />

enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren <strong>oder</strong> Dienstleistungen hergestellt<br />

wird. Die Eignung, Waren <strong>oder</strong> Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu<br />

unterscheiden, fehlt zudem solchen Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern <strong>oder</strong> Wendungen<br />

84<br />

Vgl. Rn. 11 im BGH-Beschluss „Pippi-Langstrumpf-Marke“ (I ZB 97/16) vom 05.10.2017.<br />

85<br />

Vgl. Rn. 31 im BGH-Beschluss „BioGourmet“ (I ZB 56/14) vom 14.01.2016.<br />

86<br />

Vgl. § 8 Abs. 3 <strong>Marken</strong>G.<br />

87<br />

Insbesondere droht der wegen Verkehrs<strong>durch</strong>setzung eingetragenen Marke nicht die Löschung, wenn<br />

nachträglich die Voraussetzungen für eine Eintragung als <strong>durch</strong>gesetztes Zeichen entfallen sind, weil ein solcher<br />

Löschungsgr<strong>und</strong> nicht besteht; vgl. Rn. 9 im BGH-Beschluss „Porsche 911“ (I ZB 34/04) vom 15.12.2005.<br />

88<br />

Solche Umstände können bei einer Unionsmarke darin liegen, dass ein von Haus aus nicht<br />

unterscheidungskräftiges Zeichen infolge Benutzung in einem Teil der EU eine Unterscheidungskraft erlangt hat,<br />

diese im Eintragungsverfahren aber nicht für Deutschland nachgewiesen wurde. So kann für Deutschland eine<br />

wenigstens <strong>durch</strong>schnittliche Kennzeichnungskraft eines originär nicht unterscheidungskräftigen Zeichens nicht<br />

<strong>durch</strong> eine intensive Zeichenbenutzung im Vereinigten Königreich nachgewiesen werden. Zwar muss einer<br />

solchen Unionsmarke auch in Deutschland wegen jedenfalls geringer Kennzeichnungskraft ein Schutz zugebilligt<br />

werden. Um über eine nur geringe Kennzeichnungskraft seiner Marke hinauszukommen, muss der Inhaber aber<br />

besondere Umstände vortragen; vgl. Leitsätze a) <strong>und</strong> b) i.V.m. Rn. 20-28 im BGH-Beschluss „OXFORD/Oxford<br />

Club“ (I ZB 45/16) vom 09.11.2017.

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