25.04.2018 Aufrufe

Guter Name oder Schall und Rauch? Rechtsschutz durch Marken und geschäftliche Bezeichnungen

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

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a) Arten der Verwechslungsgefahr<br />

Soweit im Ergebnis für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestehen muss, schließt<br />

das die Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens ein. Das ist keine Alternative zur<br />

Verwechslungsgefahr, sondern nur eine genauere Bestimmung ihres Umfangs. 204 Abhängig<br />

vom Grad der Verwechslungsgefahr kann deshalb entweder eine unmittelbare<br />

Verwechslungsgefahr vorliegen <strong>oder</strong> eine Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens.<br />

Dabei besteht unmittelbare Verwechslungsgefahr, wenn der angesprochene Verkehr das<br />

angegriffene Zeichen für das Angriffszeichen hält. 205<br />

Ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht festzustellen, kann eine Gefahr des<br />

gedanklichen Inverbindungbringens unter verschiedenen Aspekten in Betracht kommen.<br />

Mit Rücksicht darauf, dass dieses Buch lediglich in Gr<strong>und</strong>zügen die Sensibilisierung für<br />

kennzeichenrechtliche Kollisionen bezweckt, werden davon hier nur die beiden Fallgruppen<br />

erwähnt, die – soweit ersichtlich – am häufigsten Gegenstand der jüngeren<br />

BGH-Rechtsprechung waren, nämlich Serienzeichen <strong>und</strong> Kombinationszeichen mit<br />

selbstständig kennzeichnendem Bestandteil.<br />

Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat unter dem Begriff des<br />

gedanklichen Inverbindungbringens Eingang in die MRRL <strong>und</strong> das <strong>Marken</strong>G gef<strong>und</strong>en. 206<br />

Sie liegt vor, wenn miteinander nicht verwechselbare Zeichen in einem Bestandteil<br />

übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht<br />

<strong>und</strong> deshalb die nachfolgenden <strong>Bezeichnungen</strong> mit wesensgleichem Stamm demselben Inhaber<br />

zuordnet. Dabei setzt das Vorliegen einer Zeichenserie die Benutzung mehrerer <strong>Marken</strong> mit<br />

einem gemeinsamen Stammbestandteil voraus, damit die angesprochenen Verkehrskreise das<br />

gemeinsame Element kennen <strong>und</strong> mit der Zeichenserie in Verbindung bringen. 207<br />

Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann zudem unter dem Gesichtspunkt einer<br />

selbstständig kennzeichnenden Stellung eines übereinstimmenden Zeichenbestandteils<br />

bestehen. Das setzt voraus, dass ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil<br />

identisch <strong>oder</strong> ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem<br />

204<br />

Vgl. BGH-Urteil „ECCO II“ (I ZB 36/95) vom 02.07.1998 (GRUR 1998, 1014, 1015).<br />

205<br />

Vgl. Rn. 43 im BGH-Urteil „Bounty“ (I ZR 23/14) vom 21.10.2015.<br />

206<br />

Vgl. Rn. 40 im BGH-Urteil „MIXI” (I ZR 142/07) vom 19.11.2009.<br />

207<br />

Vgl. Rn. 40 im BGH-Urteil „VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion“ (I ZR 214/11) vom 11.04.2013 unter Aufgabe<br />

der früheren Annahme, dass ausnahmsweise auch in einem erstmalig verwendeten Zeichen ein Stammzeichen<br />

gesehen werden könne.

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