25.04.2018 Aufrufe

Guter Name oder Schall und Rauch? Rechtsschutz durch Marken und geschäftliche Bezeichnungen

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

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erlischt, wenn die Begehungsgefahr wegfällt. Dafür genügt ein „actus contrarius“, also ein der<br />

Begründungshandlung entgegengesetztes Verhalten. Dementsprechend führt z.B. die<br />

Zurücknahme der <strong>Marken</strong>anmeldung <strong>oder</strong> ein Verzicht auf die Eintragung der Marke<br />

regelmäßig zum Fortfall der Erstbegehungsgefahr. 271<br />

c) Bereits begangene Rechtsverletzung (sog. Wiederholungsgefahr)<br />

Wird ein Kennzeichenrecht <strong>durch</strong> bereits begangene Benutzungshandlungen verletzt, ist der<br />

Hauptanspruch des betroffenen Rechtsinhabers darauf gerichtet, dass die rechtsverletzende<br />

Zeichenbenutzung unterlassen wird. Oft kann das außergerichtlich da<strong>durch</strong> erreicht werden,<br />

dass auf eine Abmahnung hin der Verletzer eine Unterlassungsverpflichtung erklärt, die <strong>durch</strong><br />

das Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der (schuldhaften)<br />

Zuwiderhandlung abgesichert ist. Im damit zu Stande kommenden Unterlassungsvertrag<br />

werden regelmäßig auch die sog. Folgeansprüche des betroffenen Rechtsinhabers mitgeregelt,<br />

insbesondere die auf Auskunft, Schadens- <strong>und</strong> Abmahnkostenersatz.<br />

Kann der Rechtsstreit nicht außergerichtlich beigelegt werden, kann der Rechtsinhaber<br />

gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Eine sofortige gerichtliche Inanspruchnahme ohne<br />

vorherige Abmahnung ist im Regelfall nicht empfehlenswert, weil dabei die Gefahr besteht,<br />

dass im Gerichtsverfahren vom Rechtsverletzer ein sofortiges Anerkenntnis erklärt wird <strong>und</strong><br />

der betroffene Rechtsinhaber dann die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, obwohl er in der<br />

Sache selbst Recht hat. 272 Insoweit besteht eine Obliegenheit zur vorgerichtlichen Abmahnung.<br />

Anderes kann nur gelten, wenn die Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich ist. Das ist z.B.<br />

denkbar, wenn der Rechtsverletzer einen Bestand an rechtsverletzenden Waren hat <strong>und</strong> der<br />

Rechtsinhaber zur Sicherung seines Folgeanspruchs auf Vernichtung im Eilverfahren die sog.<br />

Sequestration beantragen möchte, also die Anordnung der Herausgabe der rechtsverletzenden<br />

Waren zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher. In einem solchen Fall könnte die Besorgnis,<br />

dass der Unterlassungsschuldner sich bei einer vorherigen Abmahnung um schnelle<br />

Beseitigung eines etwa vorhandenen Warenbestands bemühen werde, die Unzumutbarkeit einer<br />

Abmahnung begründen. 273<br />

Bei der gerichtlichen (Weiter-)Verfolgung von Ansprüchen wegen einer<br />

Kennzeichenrechtsverletzung ist der Weg einer zivilgerichtlichen Klage wegen seiner<br />

271<br />

Vgl. Rn. 33 <strong>und</strong> 35 im BGH-Urteil „REAL-Chips“ (I ZR 71/12) vom 22.01.2014.<br />

272<br />

Vgl. § 93 ZPO.<br />

273<br />

Vgl. Rn. 5 im KG-Beschluss (5 W 39/06) vom 25.04.2008.

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