25.04.2018 Aufrufe

Guter Name oder Schall und Rauch? Rechtsschutz durch Marken und geschäftliche Bezeichnungen

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

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<strong>Marken</strong>schutz mit Benennung der Europäischen Union geht. 288 Um diesen befristeten Zeitraum<br />

entsprechend nutzen zu können, ist eine Kollisionsüberwachung für die eigene Marke<br />

unerlässlich. Dabei werden von einem darauf spezialisierten Unternehmen die<br />

Veröffentlichungen in den jeweiligen <strong>Marken</strong>blättern dahingehend überwacht, ob mglw.<br />

identische <strong>oder</strong> ähnliche neue <strong>Marken</strong> mitzuteilen sind. Systembedingt kann das zwar zu vielen<br />

Mitteilungen führen, <strong>durch</strong> die nichts weiter veranlasst ist, weil der Identitäts-, Verwechslungs<strong>oder</strong><br />

Bekanntheitsschutz der überwachten <strong>Marken</strong> nicht in Gefahr ist. 289 Ohne eine<br />

Kollisionsüberwachung erfährt man aber in der Regel nichts von solchen Neuheiten, schon gar<br />

nicht wenn die betreffenden <strong>Marken</strong> so kurz nach der Anmeldung <strong>oder</strong> Eintragung noch nicht<br />

benutzt werden.<br />

f) Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung vermeiden<br />

Zur Vermeidung von Gegenansprüchen des Inanspruchgenommenen ist beim zivilrechtlichen<br />

Vorgehen im Wege einer Abmahnung vorab sorgfältig zu prüfen, ob <strong>und</strong> inwieweit die<br />

Abmahnung berechtigt ist. Das gilt insbesondere bei <strong>Marken</strong> mit beschreibenden Anklängen<br />

<strong>und</strong> bei benutzungspflichtigen <strong>Marken</strong>, deren Tragfähigkeit im konkreten Fall schon einmal<br />

zweifelhaft sein kann. Beim Bestehen solcher Zweifel kann es sachdienlicher sein, nur eine sog.<br />

Berechtigungsanfrage an den Benutzer des störenden Zeichens zu richten. 290 Die unbegründete<br />

Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht kann nämlich unter dem Gesichtspunkt eines<br />

rechtswidrigen <strong>und</strong> schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten <strong>und</strong> ausgeübten<br />

Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten. 291<br />

An der Vermeidung solcher Gegenansprüche sollte der vom Inhaber eines Kennzeichenrechts<br />

ggf. beauftragte Rechts- <strong>oder</strong> Patentanwalt bereits ein eigenes Interesse haben, um nicht auch<br />

288<br />

Vgl. § 42 Abs. 1 <strong>Marken</strong>G für nationale <strong>Marken</strong>, § 114 Abs. 2 <strong>Marken</strong>G für IR-<strong>Marken</strong> nach dem MMA <strong>und</strong><br />

§ 124 i.V.m. § 114 Abs. 2 <strong>Marken</strong>G für IR-<strong>Marken</strong> nach dem PMMA sowie Art. 46 UMV für Unionsmarken <strong>und</strong><br />

Art. 196 UMV für IR-<strong>Marken</strong> mit EM-Benennung.<br />

289<br />

Ob <strong>und</strong> ggf. inwieweit der Schutz der überwachten Marke betroffen sein kann, sollte von solchen Rechts- <strong>oder</strong><br />

Patentanwälten beurteilt werden, die hinreichende Erfahrung im Kennzeichenrecht haben. Weder bei<br />

Patentanwälten noch bei solchen Rechtsanwälten, die zugleich Fachanwälte für gewerblichen <strong>Rechtsschutz</strong> sind,<br />

ist das selbstverständlich. Der jeweilige Berufsträger kann seinen Tätigkeitsschwerpunkt auch in einem anderen<br />

Fachgebiet des gewerblichen <strong>Rechtsschutz</strong>es haben, z.B. bei den technischen Schutzrechten, den Patenten <strong>und</strong><br />

Gebrauchsmustern.<br />

290<br />

Mit einer Berechtigungsanfrage fordert der Schutzrechtsinhaber unter Hinweis auf sein Schutzrecht den<br />

etwaigen Rechtsverletzer nur zur Stellungnahme über die Schutzrechtslage auf <strong>oder</strong> er fragt an, aus welchen<br />

Gründen sich der Adressat zur Benutzung für berechtigt hält. Demgegenüber ist eine Schutzrechtsverwarnung ein<br />

an eine bestimmte Person <strong>oder</strong> an einen bestimmbaren Personenkreis gerichtetes ernsthaftes <strong>und</strong> endgültiges<br />

Verlangen, eine bestimmte als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung zu unterlassen; vgl. Rn. 40 im LG<br />

Düsseldorf-Urteil „Schutzrechtsverwarnung“ (4a O 88/12) vom 11.02.2014.<br />

291<br />

Vgl. Rn. 13 i.V.m. Rn. 20 im BGH-Urteil „Verwarnung aus Kennzeichenrecht II“ (I ZR 98/02) vom 19.01.2006.

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