25.04.2018 Aufrufe

Guter Name oder Schall und Rauch? Rechtsschutz durch Marken und geschäftliche Bezeichnungen

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

Was es mit dem Rechtsschutz durch Marken und Unternehmenskennzeichen auf sich hat, beschreibt dieses E-Book (Neuauflage 1.1) durch die Beantwortung von einem Dutzend Fragen. Dabei werden nicht nur die rechtlichen Grundlagen dargestellt und für näher Interessierte in den Fußnoten verlinkt, sondern auch viele Anregungen für den praktischen Umgang mit diesen Schutzrechten gegeben, ebenfalls mit vielen Links zu hilfreichen Informationsquellen. Solche Fragen stellen sich nicht nur bei Unternehmensgründungen und Produktneuheiten, sondern auch bei namentlicher Änderung bestehender Unternehmen oder Produkte. - PDF gerne auf Anfrage an mail@wk-ip.eu.

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Kleinschreibung noch nicht aus dem Identitätsbereich hinaus, wie z.B bei „ConText“ <strong>und</strong><br />

„Context“. 198 Bei der Prüfung der Zeichenidentität <strong>oder</strong> -ähnlichkeit als eine Voraussetzung<br />

von Verwechslungsgefahr sind aber mehrteilige <strong>Marken</strong> jeweils als Ganzes miteinander zu<br />

vergleichen 199 , wohingegen bei mehrteiligen Unternehmenskennzeichen ggf. auf den Teil des<br />

gesamten Zeichens abzustellen ist, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt. 200<br />

Diesem unterschiedlichen Ansatz liegen die Annahmen zu Gr<strong>und</strong>e, dass im Normalfall der<br />

Durchschnittsverbraucher eine Marke als Ganzes wahrnehme, wohingegen der Verkehr dazu<br />

neige, längere Firmenbezeichnungen auf den (ggf. allein) unterscheidungskräftigen Bestandteil<br />

zu verkürzen. Damit korrespondierend war oben zur zweiten Frage schon auf die Besonderheit<br />

hinzuweisen, dass an einem Firmenschlagwort ein Unternehmenskennzeichenrecht entstehen<br />

kann. Die praktische Bedeutung soll nun das Beispiel veranschaulichen, dass auf dieser Basis<br />

aus „ConText Communication“ vorgegangen werden konnte gegen die „Context Gesellschaft<br />

für Sprachen- <strong>und</strong> Mediendienste mbH“. 201<br />

Soweit darüber hinaus auch der Identitätsschutz für Unternehmenskennzeichen voraussetzt,<br />

dass eine Verwechslungsgefahr besteht, entspricht das dem Tatbestand des<br />

Verwechslungsschutzes für <strong>Marken</strong>. 202 Dazu sogleich.<br />

b) Verwechslungsschutz<br />

Nach der für den markenrechtlichen Verwechslungsschutz maßgeblichen gesetzlichen<br />

Regelung ist es Dritten untersagt, ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität <strong>oder</strong><br />

Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke <strong>und</strong> der Identität <strong>oder</strong> Ähnlichkeit der <strong>durch</strong> die Marke<br />

<strong>und</strong> das Zeichen erfassten Waren <strong>oder</strong> Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von<br />

Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich<br />

in Verbindung gebracht wird. 203<br />

198<br />

Vgl. Rn. 30 f. im BGH-Urteil „ConText“ (I ZR 50/14) vom 05.11.2015.<br />

199<br />

Vgl. Rn. 50 im BGH-Urteil „Culinaria/Villa Culinaria” (I ZR 85/11) vom 05.12.2012.<br />

200<br />

Vgl. Rn. 28 im BGH-Urteil „ConText“ (I ZR 50/14) vom 05.11.2015.<br />

201<br />

Vgl. Rn. 17 ff. im BGH-Urteil „ConText“ (I ZR 50/14) vom 05.11.2015.<br />

202<br />

Abzuwarten bleibt, ob die bei <strong>Marken</strong> erfolgte Ausweitung des Identitätsschutzes auch auf andere Funktionen<br />

als der Herkunftsfunktion (vgl. Fn. 21) beim Unternehmenskennzeichenschutz noch nachvollzogen wird, obwohl<br />

dieser auf autonomem nationalen Recht gründet <strong>und</strong> nicht auf der MRRL.<br />

203<br />

Vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 <strong>Marken</strong>G. Zudem kann unter den entsprechenden Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr.<br />

2 <strong>Marken</strong>G die Eintragung einer Marke gelöscht werden.

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