UNTERNEHMENSKULTUR UND FÜHRUNG| w.news 05.2018
05.2018 | Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: Unternehmenskultur und Führung • Betriebliche Gesundheitsförderung • Advertorial B4B Themenmagazin
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Deshalb sollten die Verantwortlichen in der Personalabteilung<br />
bei einem solchen Anruf ausdrücklich auf die Fundstelle<br />
der Bewerber-Datenschutzhinweise auf der Webseite<br />
des Unternehmens hinweisen und hierüber eine kurze<br />
Aktennotiz zu Nachweiszwecken erstellen. Empfangsbestätigungen<br />
zu einge-henden Bewerbungen haben ebenfalls<br />
auf die Bewerber-Datenschutzhinweise der Unternehmens-Homepage<br />
hinzuweisen.<br />
Schwieriger umsetzbar sind die nachfolgenden fünf Kriterien,<br />
weil diese teilweise individuell beziehungsweise sehr<br />
unternehmensspezifisch sind:<br />
• Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten<br />
(zum Beispiel Personalabteilung der Unternehmensholding<br />
verarbeitet die Daten im Bewerbungsprozess für<br />
das Tochterunternehmen),<br />
• Hinweise auf eine etwaige Datenverarbeitung in einem<br />
Drittland mit dem Nachweis eines angemessenen Datenschutzniveaus<br />
(zum Beispiel Übermittlung der Bewerbung<br />
an den europäischen Betriebsrat, dessen Vorsitzender<br />
im EU-Ausland sitzt),<br />
• Hinweis auf die Herkunft der etwaig bei Dritten erhobenen<br />
Daten, etwa aus öffentlichen Quellen,<br />
• Hinweis auf etwaige automatisierte Entscheidungen einschließlich<br />
Profilings (zum Beispiel EDV-gestützte Auswahltools),<br />
• Informationen über die etwaige Zweckänderung der<br />
Datenverarbeitung (zum Beispiel Übermittlung der Bewerbungsunterlagen<br />
an ein Schwesterunternehmen, das<br />
später eine gleichartige offene Stelle zur Besetzung ausgeschrieben<br />
hat).<br />
Alle Hinweise müssen „in präziser, transparenter, verständlicher<br />
und leicht zugänglicher Form“ erfolgen und in<br />
einer „klaren und einfachen Sprache“ gehalten sein (Art.<br />
12 Abs. (1) DSGVO). Auch bei den individuellen Angaben<br />
muss der Zugang der erteilten Hinweise beweiskräftig dokumentiert<br />
werden (Nachweis der Transparenz der Datenverarbeitung).<br />
Abschließend kann jedem Unternehmen nur dringend<br />
empfohlen werden, die vorstehenden 15 Pflichtangaben<br />
für das Bewerbungsverfahren im Detail zu evaluieren und<br />
in einen möglichst allgemeinen Datenschutzhinweis für das<br />
Bewerbungsverfahren zu fassen (auf der Homepage). Ohne<br />
rechtliche und anwaltliche Begleitung dürfte dies allerdings<br />
kaum möglich sein, da sich der Verordnungsgeber trotz seiner<br />
strengen Transparenzvorgaben leider selbst nur sehr<br />
nebulös ausdrückt. Die bürokratische Last des „fleißigen“<br />
EU-Verordnungsgebers trifft damit – wie so oft – ausschließlich<br />
die Unternehmen.<br />
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