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UNTERNEHMENSKULTUR UND FÜHRUNG| w.news 05.2018

05.2018 | Wirtschaftsmagazin der IHK Heilbronn-Franken. Themen: Unternehmenskultur und Führung • Betriebliche Gesundheitsförderung • Advertorial B4B Themenmagazin

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Deshalb sollten die Verantwortlichen in der Personalabteilung<br />

bei einem solchen Anruf ausdrücklich auf die Fundstelle<br />

der Bewerber-Datenschutzhinweise auf der Webseite<br />

des Unternehmens hinweisen und hierüber eine kurze<br />

Aktennotiz zu Nachweiszwecken erstellen. Empfangsbestätigungen<br />

zu einge-henden Bewerbungen haben ebenfalls<br />

auf die Bewerber-Datenschutzhinweise der Unternehmens-Homepage<br />

hinzuweisen.<br />

Schwieriger umsetzbar sind die nachfolgenden fünf Kriterien,<br />

weil diese teilweise individuell beziehungsweise sehr<br />

unternehmensspezifisch sind:<br />

• Empfänger oder Kategorien von Empfängern der Daten<br />

(zum Beispiel Personalabteilung der Unternehmensholding<br />

verarbeitet die Daten im Bewerbungsprozess für<br />

das Tochterunternehmen),<br />

• Hinweise auf eine etwaige Datenverarbeitung in einem<br />

Drittland mit dem Nachweis eines angemessenen Datenschutzniveaus<br />

(zum Beispiel Übermittlung der Bewerbung<br />

an den europäischen Betriebsrat, dessen Vorsitzender<br />

im EU-Ausland sitzt),<br />

• Hinweis auf die Herkunft der etwaig bei Dritten erhobenen<br />

Daten, etwa aus öffentlichen Quellen,<br />

• Hinweis auf etwaige automatisierte Entscheidungen einschließlich<br />

Profilings (zum Beispiel EDV-gestützte Auswahltools),<br />

• Informationen über die etwaige Zweckänderung der<br />

Datenverarbeitung (zum Beispiel Übermittlung der Bewerbungsunterlagen<br />

an ein Schwesterunternehmen, das<br />

später eine gleichartige offene Stelle zur Besetzung ausgeschrieben<br />

hat).<br />

Alle Hinweise müssen „in präziser, transparenter, verständlicher<br />

und leicht zugänglicher Form“ erfolgen und in<br />

einer „klaren und einfachen Sprache“ gehalten sein (Art.<br />

12 Abs. (1) DSGVO). Auch bei den individuellen Angaben<br />

muss der Zugang der erteilten Hinweise beweiskräftig dokumentiert<br />

werden (Nachweis der Transparenz der Datenverarbeitung).<br />

Abschließend kann jedem Unternehmen nur dringend<br />

empfohlen werden, die vorstehenden 15 Pflichtangaben<br />

für das Bewerbungsverfahren im Detail zu evaluieren und<br />

in einen möglichst allgemeinen Datenschutzhinweis für das<br />

Bewerbungsverfahren zu fassen (auf der Homepage). Ohne<br />

rechtliche und anwaltliche Begleitung dürfte dies allerdings<br />

kaum möglich sein, da sich der Verordnungsgeber trotz seiner<br />

strengen Transparenzvorgaben leider selbst nur sehr<br />

nebulös ausdrückt. Die bürokratische Last des „fleißigen“<br />

EU-Verordnungsgebers trifft damit – wie so oft – ausschließlich<br />

die Unternehmen.<br />

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