PINNEBERGER SCHNACK Mai Juni 2018
PINNEBERGER SCHNACK - Das Magazin, das über die Region und über das die Region spricht! In der Mai/Juni-Ausgabe: MANN-O-MANN - Trendige Seiten für den MANN von heute; AusflugsSCHNACK: Ostsee Fjord Schlei; RegionalerSCHNACK: Das 27. Pinneberger Weinfest; Pinneberg 360°: Veranstaltungen in der Region; IdeenSCHNACK mit Kolumnistin Maja@Home
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immobilien<strong>SCHNACK</strong><br />
immobilien<strong>SCHNACK</strong><br />
IMMOBILIEN –<br />
TIPPS VON DER FACHFRAU<br />
GRUNDSTÜCKSKAUFVERTRÄGE VERSTEHEN – TEIL 2<br />
Im ersten Teil „Grundstückskaufverträge<br />
verstehen“ haben<br />
wir die Punkte 1 bis 4 der Gliederung<br />
eines notariellen Kaufvertrages<br />
dargestellt, nämlich<br />
die Art des Vertrages, die Bezeichnung<br />
des Sachstandes, die Vereinbarung<br />
über den Verkauf und zum Eigentumsübergang.<br />
Heute geht es um:<br />
Festlegung von Kaufpreis und Fälligkeit<br />
Eine Finanzierungsklausel für einen<br />
fremd finanzierten Verkauf wird<br />
aufgenommen.<br />
Sonstige Regelungen, wie z.B. wer<br />
die Kosten des Kaufvertrages trägt,<br />
sowie Hinweise und Belehrungen<br />
werden aufgenommen.<br />
kAuFpreis unD Fälligkeit<br />
Im notariellen Kaufvertrag wird nicht<br />
nur die Kaufpreishöhe festgelegt. So<br />
können im Kaufpreis auch Leistungen<br />
vor Übergabe, wie der Anschluss an<br />
Versorgungsleitungen, eine Vermessung<br />
des Grundstückes o.ä. enthalten<br />
sein. Meist ist der Kaufpreis ein Festpreis,<br />
er kann aber auch veränderlich<br />
vereinbart werden, wenn z.B. die genaue<br />
Grundstücksgröße noch ermittelt<br />
werden muss.<br />
Auch das Zubehör, das mit verkauft<br />
wird, sollte aufgeführt werden. Dies<br />
sind z.B. Einbauküche, Markise, Möbel<br />
im Bad oder auch ein Rasenmäher. Die<br />
Nennung solcher Gegenstände gibt Sicherheit<br />
für den Käufer und dazu den<br />
Vorteil, Grunderwerbsteuer für diesen<br />
Kaufpreisanteil zu sparen; allerdings<br />
prüft das Finanzamt durchaus nach,<br />
ob der angesetzte Wert angemessen ist.<br />
Im Kaufpreis nicht enthalten sind im<br />
Zusammenhang mit dem Kaufvertrag<br />
stehendende Kosten.<br />
Die Fälligkeit des Kaufpreises wird üblicherweise<br />
auf ein konkretes Datum<br />
festgelegt. Die Fälligkeit tritt dennoch<br />
erst ein, wenn verschiedene Voraussetzungen<br />
erfüllt sind, z.B.<br />
eine Auflassungsvormerkung zugunsten<br />
des Käufers ist im Grundbuch<br />
eingetragen (sie dient der Sicherung<br />
des Grundstückserwerbs),<br />
die Lastenfreiheit des Grundstückes<br />
sichergestellt ist; alle im Grundbuch<br />
eingetragenen Belastungen<br />
wie Grundpfandrechte gelöscht<br />
sind bzw. die Löschung sichergestellt<br />
ist. Dies gilt auch für Belastungen<br />
in Abteilung II des Grundbuchs,<br />
z.B. für ein Wohnrecht oder ein Wegerecht<br />
bei Grundstücken die Vorkaufsrechtverzichtserklärung<br />
der Gemeinde/<br />
Stadt, bei Eigentumswohnungen<br />
die Zustimmung des<br />
Verwalters vorliegt.<br />
Weiterhin wird festgelegt, in welcher<br />
Form der Kaufpreis zu zahlen ist. Früher<br />
erfolgte die Zahlung meist über ein<br />
Notaranderkonto. In diesem Fall zahlt<br />
der Käufer den Kaufpreis auf ein vom<br />
Notar eingerichtetes Konto und dieser<br />
zahlt dann z.B. noch bestehende Darlehensschulden<br />
an Banken und den<br />
verbleibenden Rest an den Verkäufer<br />
aus. Ein Notaranderkonto verursacht<br />
aber Notargebühren, so dass man<br />
heute meist die Direktzahlung wählt.<br />
Hier schickt der Notar eine Fälligkeitsmitteilung<br />
an den Käufer, sobald<br />
alle Voraussetzungen für die Fälligkeit<br />
vorliegen. Der Käufer zahlt dann genau<br />
nach den Vorgaben des Notars an<br />
Banken, etwaige sonstige Gläubiger<br />
und den Verkäufer.<br />
Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht,<br />
hat der Verkäufer gesetzliche Möglichkeiten<br />
vom Vertrag zurückzutreten<br />
oder gegen den Käufer zu vollstrecken<br />
– durch die Vereinbarung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung.<br />
So muss<br />
der Verkäufer bei Nichtzahlung nicht<br />
erst ein gerichtliches Urteil erwirken,<br />
um die Zwangsvollstreckung gegen<br />
den Käufer zu betreiben. Üblicherweise<br />
wird auch der Käufer so für den Fall<br />
abgesichert, dass der Verkäufer die Immobilie<br />
nach Kaufpreiszahlung nicht<br />
übergibt.<br />
FinAnzierungsklAusel<br />
Ohne die sog. Finanzierungsklausel<br />
wäre die Finanzierung einer Immobilie<br />
nicht möglich.<br />
Finanzierende Banken<br />
erwarten eine<br />
Sicherheit, nämlich<br />
die Eintragung einer<br />
Grundschuld in das<br />
Grundbuch.<br />
Diese Sicherheit kann der Käufer aber<br />
noch nicht bieten, da er noch nicht<br />
Eigentümer des Grundstückes ist. Der<br />
Verkäufer wiederum wird natürlich<br />
keine Belastung seines Grundbuches<br />
ohne Kaufpreiszahlung erlauben. Aus<br />
dieser Unwegsamkeit ist die heutige<br />
juristische Regelung entstanden. Gerade<br />
diese juristischen Formulierungen<br />
sind für die Vertragsparteien oft unverständlich.<br />
In dieser Klausel stellt der Grundstückseigentümer<br />
zwar sein Grundstück<br />
schon vorab als Sicherheit zur<br />
Verfügung und erlaubt die Eintragung<br />
einer Grundschuld ins Grundbuch, es<br />
ist aber sichergestellt, dass das Grundstück<br />
nur dinglich haftet, er haftet<br />
persönlich also nicht. Darüber hinaus<br />
darf die Bank nur Gebrauch von der<br />
Grundschuld machen, wenn der Kaufpreis<br />
vollständig bezahlt wurde.<br />
Seit 25 Jahren<br />
In der sogenannten Grundschuldbestellung,<br />
mit der die Eintragung der<br />
Grundschuld im Grundbuch vom Notar<br />
beurkundet werden muss, wird genau<br />
diese Formulierung übernommen.<br />
sonstige regelungen<br />
Kaufverträge enthalten weiterhin Regelungen<br />
zu<br />
Sachmängelgewährleistung<br />
Übergang von Besitz, Nutzung<br />
und Lasten<br />
Übernahme der Kosten des<br />
Kaufvertrages und Belehrungen.<br />
Bei der Sachmängelgewährleistung gilt<br />
bei gebrauchten Immobilien die gesetzliche<br />
Regelung. Üblicherweise wird<br />
„gekauft wie besehen“. Dies bedeutet,<br />
dass der Käufer nur dann die Möglichkeit<br />
zur späteren Mängel-Beanstandung<br />
hat, wenn der Verkäufer diese<br />
arglistig verschwiegen hat.<br />
Der Regelung von Übergang von Besitz,<br />
Nutzung und Lasten ist sehr<br />
wichtig. Der Käufer nimmt zum vereinbarten<br />
Zeitpunkt, nach Zahlung<br />
des gesamten Kaufpreises, die Immobilie<br />
„in Besitz“ und es gehen auch<br />
Nutzung und Lasten auf ihn über. Der<br />
Übergang des Eigentums dagegen erfolgt<br />
erst, wenn die Umschreibung<br />
des Eigentums vom Verkäufer auf den<br />
Käufer im Grundbuch erfolgt ist. Voraussetzung<br />
hierfür ist die vollständige<br />
Kaufpreiszahlung, aber auch die Zahlung<br />
der Grunderwerbsteuer. Ohne die<br />
„Unbedenklichkeitsbescheinigung“<br />
des Finanzamtes wird der Käufer nicht<br />
IHR MAKLER DER REGION<br />
als Eigentümer eingetragen. Die Regelung,<br />
wer die Kosten des Kaufvertrages<br />
trägt, ist von großer Bedeutung.<br />
Vielfach wird angenommen, dass der<br />
Käufer „automatisch“ alle Kosten, wie<br />
Notar, Grundbuchamt, Grunderwerbsteuer<br />
etc., trägt – dies ist zwar „üblich“,<br />
muss aber klar geregelt werden.<br />
Der Verkäufer ist oft verunsichert,<br />
weil der Notar in seinen Belehrungen<br />
darauf hinweist, dass für diese Kosten<br />
beide Vertragsparteien haften. Dies ist<br />
tatsächlich Gesetz - in der Praxis allerdings<br />
kenne ich keinen Notar, der je erlebt<br />
hätte, dass der Verkäufer haftbar<br />
gemacht wurde.<br />
Weiterhin belehrt der Notar u.a. darüber,<br />
dass der Übergang des Eigentums<br />
erst mit Eintragung ins Grundbuch<br />
erfolgt, der jeweilige Eigentümer des<br />
Grundstückes für Rückstände an öffentlichen<br />
Lasten und Abgaben haftet<br />
und auch, dass alle Vereinbarungen<br />
vollständig beurkundet sein müssen,<br />
weil sonst möglicherweise der gesamte<br />
Vertrag nichtig sein könnte (z.B. Abweichungen<br />
zwischen beurkundeter<br />
und tatsächlicher Kaufpreishöhe).<br />
„Grundstückskaufverträge verstehen“ -<br />
Begrifflichkeiten und wichtigste Fachbegriffe<br />
sind für Sie nun nicht mehr<br />
fremd - eine gute Voraussetzung, um<br />
gezielt den Makler Ihres Vertrauens<br />
und natürlich den Notar befragen zu<br />
können.<br />
Ihre Ingeborg List<br />
Text: Ingeborg List<br />
Hauptstraße 80<br />
25462 Rellingen<br />
Tel. 0 41 01 / 50 96-0<br />
info@list-immobilien.de<br />
www.list-immobilien.de<br />
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