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PINNEBERGER SCHNACK Mai Juni 2018

PINNEBERGER SCHNACK - Das Magazin, das über die Region und über das die Region spricht! In der Mai/Juni-Ausgabe: MANN-O-MANN - Trendige Seiten für den MANN von heute; AusflugsSCHNACK: Ostsee Fjord Schlei; RegionalerSCHNACK: Das 27. Pinneberger Weinfest; Pinneberg 360°: Veranstaltungen in der Region; IdeenSCHNACK mit Kolumnistin Maja@Home

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immobilien<strong>SCHNACK</strong><br />

immobilien<strong>SCHNACK</strong><br />

IMMOBILIEN –<br />

TIPPS VON DER FACHFRAU<br />

GRUNDSTÜCKSKAUFVERTRÄGE VERSTEHEN – TEIL 2<br />

Im ersten Teil „Grundstückskaufverträge<br />

verstehen“ haben<br />

wir die Punkte 1 bis 4 der Gliederung<br />

eines notariellen Kaufvertrages<br />

dargestellt, nämlich<br />

die Art des Vertrages, die Bezeichnung<br />

des Sachstandes, die Vereinbarung<br />

über den Verkauf und zum Eigentumsübergang.<br />

Heute geht es um:<br />

Festlegung von Kaufpreis und Fälligkeit<br />

Eine Finanzierungsklausel für einen<br />

fremd finanzierten Verkauf wird<br />

aufgenommen.<br />

Sonstige Regelungen, wie z.B. wer<br />

die Kosten des Kaufvertrages trägt,<br />

sowie Hinweise und Belehrungen<br />

werden aufgenommen.<br />

kAuFpreis unD Fälligkeit<br />

Im notariellen Kaufvertrag wird nicht<br />

nur die Kaufpreishöhe festgelegt. So<br />

können im Kaufpreis auch Leistungen<br />

vor Übergabe, wie der Anschluss an<br />

Versorgungsleitungen, eine Vermessung<br />

des Grundstückes o.ä. enthalten<br />

sein. Meist ist der Kaufpreis ein Festpreis,<br />

er kann aber auch veränderlich<br />

vereinbart werden, wenn z.B. die genaue<br />

Grundstücksgröße noch ermittelt<br />

werden muss.<br />

Auch das Zubehör, das mit verkauft<br />

wird, sollte aufgeführt werden. Dies<br />

sind z.B. Einbauküche, Markise, Möbel<br />

im Bad oder auch ein Rasenmäher. Die<br />

Nennung solcher Gegenstände gibt Sicherheit<br />

für den Käufer und dazu den<br />

Vorteil, Grunderwerbsteuer für diesen<br />

Kaufpreisanteil zu sparen; allerdings<br />

prüft das Finanzamt durchaus nach,<br />

ob der angesetzte Wert angemessen ist.<br />

Im Kaufpreis nicht enthalten sind im<br />

Zusammenhang mit dem Kaufvertrag<br />

stehendende Kosten.<br />

Die Fälligkeit des Kaufpreises wird üblicherweise<br />

auf ein konkretes Datum<br />

festgelegt. Die Fälligkeit tritt dennoch<br />

erst ein, wenn verschiedene Voraussetzungen<br />

erfüllt sind, z.B.<br />

eine Auflassungsvormerkung zugunsten<br />

des Käufers ist im Grundbuch<br />

eingetragen (sie dient der Sicherung<br />

des Grundstückserwerbs),<br />

die Lastenfreiheit des Grundstückes<br />

sichergestellt ist; alle im Grundbuch<br />

eingetragenen Belastungen<br />

wie Grundpfandrechte gelöscht<br />

sind bzw. die Löschung sichergestellt<br />

ist. Dies gilt auch für Belastungen<br />

in Abteilung II des Grundbuchs,<br />

z.B. für ein Wohnrecht oder ein Wegerecht<br />

bei Grundstücken die Vorkaufsrechtverzichtserklärung<br />

der Gemeinde/<br />

Stadt, bei Eigentumswohnungen<br />

die Zustimmung des<br />

Verwalters vorliegt.<br />

Weiterhin wird festgelegt, in welcher<br />

Form der Kaufpreis zu zahlen ist. Früher<br />

erfolgte die Zahlung meist über ein<br />

Notaranderkonto. In diesem Fall zahlt<br />

der Käufer den Kaufpreis auf ein vom<br />

Notar eingerichtetes Konto und dieser<br />

zahlt dann z.B. noch bestehende Darlehensschulden<br />

an Banken und den<br />

verbleibenden Rest an den Verkäufer<br />

aus. Ein Notaranderkonto verursacht<br />

aber Notargebühren, so dass man<br />

heute meist die Direktzahlung wählt.<br />

Hier schickt der Notar eine Fälligkeitsmitteilung<br />

an den Käufer, sobald<br />

alle Voraussetzungen für die Fälligkeit<br />

vorliegen. Der Käufer zahlt dann genau<br />

nach den Vorgaben des Notars an<br />

Banken, etwaige sonstige Gläubiger<br />

und den Verkäufer.<br />

Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht,<br />

hat der Verkäufer gesetzliche Möglichkeiten<br />

vom Vertrag zurückzutreten<br />

oder gegen den Käufer zu vollstrecken<br />

– durch die Vereinbarung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung.<br />

So muss<br />

der Verkäufer bei Nichtzahlung nicht<br />

erst ein gerichtliches Urteil erwirken,<br />

um die Zwangsvollstreckung gegen<br />

den Käufer zu betreiben. Üblicherweise<br />

wird auch der Käufer so für den Fall<br />

abgesichert, dass der Verkäufer die Immobilie<br />

nach Kaufpreiszahlung nicht<br />

übergibt.<br />

FinAnzierungsklAusel<br />

Ohne die sog. Finanzierungsklausel<br />

wäre die Finanzierung einer Immobilie<br />

nicht möglich.<br />

Finanzierende Banken<br />

erwarten eine<br />

Sicherheit, nämlich<br />

die Eintragung einer<br />

Grundschuld in das<br />

Grundbuch.<br />

Diese Sicherheit kann der Käufer aber<br />

noch nicht bieten, da er noch nicht<br />

Eigentümer des Grundstückes ist. Der<br />

Verkäufer wiederum wird natürlich<br />

keine Belastung seines Grundbuches<br />

ohne Kaufpreiszahlung erlauben. Aus<br />

dieser Unwegsamkeit ist die heutige<br />

juristische Regelung entstanden. Gerade<br />

diese juristischen Formulierungen<br />

sind für die Vertragsparteien oft unverständlich.<br />

In dieser Klausel stellt der Grundstückseigentümer<br />

zwar sein Grundstück<br />

schon vorab als Sicherheit zur<br />

Verfügung und erlaubt die Eintragung<br />

einer Grundschuld ins Grundbuch, es<br />

ist aber sichergestellt, dass das Grundstück<br />

nur dinglich haftet, er haftet<br />

persönlich also nicht. Darüber hinaus<br />

darf die Bank nur Gebrauch von der<br />

Grundschuld machen, wenn der Kaufpreis<br />

vollständig bezahlt wurde.<br />

Seit 25 Jahren<br />

In der sogenannten Grundschuldbestellung,<br />

mit der die Eintragung der<br />

Grundschuld im Grundbuch vom Notar<br />

beurkundet werden muss, wird genau<br />

diese Formulierung übernommen.<br />

sonstige regelungen<br />

Kaufverträge enthalten weiterhin Regelungen<br />

zu<br />

Sachmängelgewährleistung<br />

Übergang von Besitz, Nutzung<br />

und Lasten<br />

Übernahme der Kosten des<br />

Kaufvertrages und Belehrungen.<br />

Bei der Sachmängelgewährleistung gilt<br />

bei gebrauchten Immobilien die gesetzliche<br />

Regelung. Üblicherweise wird<br />

„gekauft wie besehen“. Dies bedeutet,<br />

dass der Käufer nur dann die Möglichkeit<br />

zur späteren Mängel-Beanstandung<br />

hat, wenn der Verkäufer diese<br />

arglistig verschwiegen hat.<br />

Der Regelung von Übergang von Besitz,<br />

Nutzung und Lasten ist sehr<br />

wichtig. Der Käufer nimmt zum vereinbarten<br />

Zeitpunkt, nach Zahlung<br />

des gesamten Kaufpreises, die Immobilie<br />

„in Besitz“ und es gehen auch<br />

Nutzung und Lasten auf ihn über. Der<br />

Übergang des Eigentums dagegen erfolgt<br />

erst, wenn die Umschreibung<br />

des Eigentums vom Verkäufer auf den<br />

Käufer im Grundbuch erfolgt ist. Voraussetzung<br />

hierfür ist die vollständige<br />

Kaufpreiszahlung, aber auch die Zahlung<br />

der Grunderwerbsteuer. Ohne die<br />

„Unbedenklichkeitsbescheinigung“<br />

des Finanzamtes wird der Käufer nicht<br />

IHR MAKLER DER REGION<br />

als Eigentümer eingetragen. Die Regelung,<br />

wer die Kosten des Kaufvertrages<br />

trägt, ist von großer Bedeutung.<br />

Vielfach wird angenommen, dass der<br />

Käufer „automatisch“ alle Kosten, wie<br />

Notar, Grundbuchamt, Grunderwerbsteuer<br />

etc., trägt – dies ist zwar „üblich“,<br />

muss aber klar geregelt werden.<br />

Der Verkäufer ist oft verunsichert,<br />

weil der Notar in seinen Belehrungen<br />

darauf hinweist, dass für diese Kosten<br />

beide Vertragsparteien haften. Dies ist<br />

tatsächlich Gesetz - in der Praxis allerdings<br />

kenne ich keinen Notar, der je erlebt<br />

hätte, dass der Verkäufer haftbar<br />

gemacht wurde.<br />

Weiterhin belehrt der Notar u.a. darüber,<br />

dass der Übergang des Eigentums<br />

erst mit Eintragung ins Grundbuch<br />

erfolgt, der jeweilige Eigentümer des<br />

Grundstückes für Rückstände an öffentlichen<br />

Lasten und Abgaben haftet<br />

und auch, dass alle Vereinbarungen<br />

vollständig beurkundet sein müssen,<br />

weil sonst möglicherweise der gesamte<br />

Vertrag nichtig sein könnte (z.B. Abweichungen<br />

zwischen beurkundeter<br />

und tatsächlicher Kaufpreishöhe).<br />

„Grundstückskaufverträge verstehen“ -<br />

Begrifflichkeiten und wichtigste Fachbegriffe<br />

sind für Sie nun nicht mehr<br />

fremd - eine gute Voraussetzung, um<br />

gezielt den Makler Ihres Vertrauens<br />

und natürlich den Notar befragen zu<br />

können.<br />

Ihre Ingeborg List<br />

Text: Ingeborg List<br />

Hauptstraße 80<br />

25462 Rellingen<br />

Tel. 0 41 01 / 50 96-0<br />

info@list-immobilien.de<br />

www.list-immobilien.de<br />

Foto: ©Daniel Jdzura - stock.adobe.com<br />

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