Sächsischer Landtag - Der Sächsische Landtag
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<strong><strong>Sächsische</strong>r</strong> <strong>Landtag</strong> 5. Wahlperiode – 55. Sitzung 9. Mai 2012<br />
3. Vizepräsident Prof. Dr. Andreas Schmalfuß: Herr<br />
Staatsminister, möchten Sie noch einmal darauf antworten?<br />
– Das ist nicht der Fall.<br />
5529<br />
Meine Damen und Herren, damit ist die 2. Aktuelle<br />
Debatte abgeschlossen. Dieser Tagesordnungspunkt ist<br />
beendet.<br />
Ich rufe auf<br />
Tagesordnungspunkt 5<br />
2. Lesung des Entwurfs<br />
Gesetz zum Staatsvertrag vom 19. Mai 2011 über die Errichtung<br />
einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder<br />
Drucksache 5/7638, Gesetzentwurf der Staatsregierung<br />
Drucksache 5/8988, Beschlussempfehlung des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses<br />
Den Fraktionen wird das Wort zur allgemeinen Aussprache<br />
erteilt, und zwar in der ersten Runde in der Reihenfolge:<br />
CDU, DIE LINKE, SPD, FDP, GRÜNE, NDP;<br />
Staatsregierung, wenn gewünscht. – Ich erteile der CDU<br />
das Wort. Es spricht Herr Modschiedler.<br />
Martin Modschiedler, CDU: Sehr geehrter Herr Präsident!<br />
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir stimmen<br />
heute über das Gesetz über den Beitritt des Freistaates<br />
Sachsen zum Staatsvertrag über die Errichtung der Gemeinsamen<br />
elektronischen Überwachungsstelle der<br />
Länder, kurz ausgesprochen: GÜL, ab. Man war nicht<br />
sehr erfinderisch, aber es war zumindest eine Abkürzung.<br />
Mit dem 1. Januar 2011 ist das Gesetz zur Neuordnung<br />
der Sicherungsverwahrung nebst anderen Regeln in Kraft<br />
getreten. Nun kann das Gericht oder der Richter mittels<br />
§ 68 Abs. 1 (1) des Strafgesetzbuches die Weisung, die<br />
eine elektronische Aufenthaltsüberwachung eines Führungsprobanden<br />
ermöglicht, aussprechen. Mit dieser neu<br />
eingefügten Norm kann der Aufenthalt eines Führungsaufsichtsprobanden<br />
elektronisch überwacht werden. Sie<br />
ist bei Probanden zulässig, die wegen eines Verbrechens –<br />
zum Beispiel einer Sexualstraftat – Freiheitsstrafen von<br />
mindestens drei Jahren voll verbüßt haben oder aus einer<br />
Maßregelung der Besserung und Sicherung entlassen<br />
wurden und bei denen die Befürchtung besteht, dass sie<br />
ähnlich schwere Straftaten erneut begehen werden.<br />
Erfolgt also durch das Gericht eine solche Weisung, so<br />
wird dem Führungsaufsichtsprobanden eine elektronische<br />
Fußfessel umgelegt. Diese Fußfessel übersendet eine<br />
Vielzahl von Meldungen an eine technische Zentrale.<br />
Diese Meldungen an eine bestimmte Schnittstelle werden<br />
dann weitergeleitet. Danach kann die zuständige Behörde<br />
aktiv werden und sofort handeln. So soll es im Prinzip<br />
auch funktionieren.<br />
<strong>Der</strong> Bund hat das Gesetz beschlossen. Nun muss es auch<br />
angewendet werden. Das heißt: Es muss auch in der<br />
Praxis umgesetzt werden. Es stellt sich für uns also nicht<br />
mehr nur die Frage des Ob, sondern auch des Wie. Wie<br />
also allein und selbstständig ein neues System aufbauen<br />
oder mit anderen zusammen bereits bestehende Synergien<br />
nutzen? Dazu wurde am 21.03.2011 im Verfassungs-,<br />
Rechts- und Europaausschuss eine Anhörung durchgeführt,<br />
in der auch das Für und Wider der Fußfessel selbst<br />
erörtert wurde. Ich nehme es gleich vorweg: Bis auf einen<br />
Sachverständigen waren sich alle einig: Die praktischen<br />
Erfahrungen sind durchweg positiv. Die Fälle halten sich<br />
in allen Ländern im Rahmen. In Sachsen wären das round<br />
about zehn bis 15 Personen, die zurzeit in Sachsen-Anhalt<br />
– das ist bekannt – untergebracht sind.<br />
Darüber hinaus ist man sich auch über Folgendes im<br />
Klaren: Andere Länder wie Hessen und Bayern haben mit<br />
diesen „harten Jungs“ noch keine Erfahrungen machen<br />
können. <strong>Der</strong>en Erfahrungen beruhen auf freiwilligen<br />
Probanden, die der leichten Kriminalität zuzuordnen sind.<br />
So war das bei ihnen bisher. Wir betreten insoweit unsicheres<br />
Terrain. Das tun die anderen aber auch. Und<br />
wieder waren sich alle Sachverständigen darin einig, dass<br />
die positiven Aspekte überwiegen. Dadurch, dass man der<br />
Fußfessel Verbots- oder Gebotszonen einprogrammieren<br />
kann – das funktioniert –, also festlegt, wo sich der<br />
Proband aufhalten darf bzw. wo er sich zu gewissen<br />
Zeiten aufhalten soll – sprich: abends zu Hause sein und<br />
auch zu Hause schlafen –, wird das Opfer geschützt. Im<br />
Gegenzug kann sich der Proband freier bewegen. Außerdem<br />
wird der Proband durch die ständige Weiterleitung<br />
der Daten davor abgeschreckt, erneut Straftaten zu begehen.<br />
Es geht sogar weiter: <strong>Der</strong> Proband vermeidet selbst aus<br />
den genannten Gründen gefährdende Situationen; das<br />
haben die Sachverständigen so festgestellt. <strong>Der</strong> Proband<br />
weiß: Wenn er etwas Ungesetzliches tut, wird es herauskommen.<br />
Die Liste der positiven Ergebnisse, die wir aus der Ausschussanhörung<br />
mitgenommen haben, ist bei Weitem<br />
noch nicht abgeschlossen. Nur heute geht es nicht um die<br />
Fußfessel, sondern es geht nur noch um die Umsetzung.<br />
Im Verlauf einer Führungsaufsicht, in der eine solche<br />
Weisung seitens des Gerichts erfolgt ist, ist es erforderlich,<br />
die bei der technischen Überwachungszentrale<br />
eingehenden Mitteilungen der Fußfessel inhaltlich zu<br />
bewerten, erforderliche Maßnahmen einzuleiten und an