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Sächsischer Landtag - Der Sächsische Landtag

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<strong><strong>Sächsische</strong>r</strong> <strong>Landtag</strong> 5. Wahlperiode – 55. Sitzung 9. Mai 2012<br />

3. Vizepräsident Prof. Dr. Andreas Schmalfuß: Herr<br />

Staatsminister, möchten Sie noch einmal darauf antworten?<br />

– Das ist nicht der Fall.<br />

5529<br />

Meine Damen und Herren, damit ist die 2. Aktuelle<br />

Debatte abgeschlossen. Dieser Tagesordnungspunkt ist<br />

beendet.<br />

Ich rufe auf<br />

Tagesordnungspunkt 5<br />

2. Lesung des Entwurfs<br />

Gesetz zum Staatsvertrag vom 19. Mai 2011 über die Errichtung<br />

einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder<br />

Drucksache 5/7638, Gesetzentwurf der Staatsregierung<br />

Drucksache 5/8988, Beschlussempfehlung des Verfassungs-, Rechts- und Europaausschusses<br />

Den Fraktionen wird das Wort zur allgemeinen Aussprache<br />

erteilt, und zwar in der ersten Runde in der Reihenfolge:<br />

CDU, DIE LINKE, SPD, FDP, GRÜNE, NDP;<br />

Staatsregierung, wenn gewünscht. – Ich erteile der CDU<br />

das Wort. Es spricht Herr Modschiedler.<br />

Martin Modschiedler, CDU: Sehr geehrter Herr Präsident!<br />

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir stimmen<br />

heute über das Gesetz über den Beitritt des Freistaates<br />

Sachsen zum Staatsvertrag über die Errichtung der Gemeinsamen<br />

elektronischen Überwachungsstelle der<br />

Länder, kurz ausgesprochen: GÜL, ab. Man war nicht<br />

sehr erfinderisch, aber es war zumindest eine Abkürzung.<br />

Mit dem 1. Januar 2011 ist das Gesetz zur Neuordnung<br />

der Sicherungsverwahrung nebst anderen Regeln in Kraft<br />

getreten. Nun kann das Gericht oder der Richter mittels<br />

§ 68 Abs. 1 (1) des Strafgesetzbuches die Weisung, die<br />

eine elektronische Aufenthaltsüberwachung eines Führungsprobanden<br />

ermöglicht, aussprechen. Mit dieser neu<br />

eingefügten Norm kann der Aufenthalt eines Führungsaufsichtsprobanden<br />

elektronisch überwacht werden. Sie<br />

ist bei Probanden zulässig, die wegen eines Verbrechens –<br />

zum Beispiel einer Sexualstraftat – Freiheitsstrafen von<br />

mindestens drei Jahren voll verbüßt haben oder aus einer<br />

Maßregelung der Besserung und Sicherung entlassen<br />

wurden und bei denen die Befürchtung besteht, dass sie<br />

ähnlich schwere Straftaten erneut begehen werden.<br />

Erfolgt also durch das Gericht eine solche Weisung, so<br />

wird dem Führungsaufsichtsprobanden eine elektronische<br />

Fußfessel umgelegt. Diese Fußfessel übersendet eine<br />

Vielzahl von Meldungen an eine technische Zentrale.<br />

Diese Meldungen an eine bestimmte Schnittstelle werden<br />

dann weitergeleitet. Danach kann die zuständige Behörde<br />

aktiv werden und sofort handeln. So soll es im Prinzip<br />

auch funktionieren.<br />

<strong>Der</strong> Bund hat das Gesetz beschlossen. Nun muss es auch<br />

angewendet werden. Das heißt: Es muss auch in der<br />

Praxis umgesetzt werden. Es stellt sich für uns also nicht<br />

mehr nur die Frage des Ob, sondern auch des Wie. Wie<br />

also allein und selbstständig ein neues System aufbauen<br />

oder mit anderen zusammen bereits bestehende Synergien<br />

nutzen? Dazu wurde am 21.03.2011 im Verfassungs-,<br />

Rechts- und Europaausschuss eine Anhörung durchgeführt,<br />

in der auch das Für und Wider der Fußfessel selbst<br />

erörtert wurde. Ich nehme es gleich vorweg: Bis auf einen<br />

Sachverständigen waren sich alle einig: Die praktischen<br />

Erfahrungen sind durchweg positiv. Die Fälle halten sich<br />

in allen Ländern im Rahmen. In Sachsen wären das round<br />

about zehn bis 15 Personen, die zurzeit in Sachsen-Anhalt<br />

– das ist bekannt – untergebracht sind.<br />

Darüber hinaus ist man sich auch über Folgendes im<br />

Klaren: Andere Länder wie Hessen und Bayern haben mit<br />

diesen „harten Jungs“ noch keine Erfahrungen machen<br />

können. <strong>Der</strong>en Erfahrungen beruhen auf freiwilligen<br />

Probanden, die der leichten Kriminalität zuzuordnen sind.<br />

So war das bei ihnen bisher. Wir betreten insoweit unsicheres<br />

Terrain. Das tun die anderen aber auch. Und<br />

wieder waren sich alle Sachverständigen darin einig, dass<br />

die positiven Aspekte überwiegen. Dadurch, dass man der<br />

Fußfessel Verbots- oder Gebotszonen einprogrammieren<br />

kann – das funktioniert –, also festlegt, wo sich der<br />

Proband aufhalten darf bzw. wo er sich zu gewissen<br />

Zeiten aufhalten soll – sprich: abends zu Hause sein und<br />

auch zu Hause schlafen –, wird das Opfer geschützt. Im<br />

Gegenzug kann sich der Proband freier bewegen. Außerdem<br />

wird der Proband durch die ständige Weiterleitung<br />

der Daten davor abgeschreckt, erneut Straftaten zu begehen.<br />

Es geht sogar weiter: <strong>Der</strong> Proband vermeidet selbst aus<br />

den genannten Gründen gefährdende Situationen; das<br />

haben die Sachverständigen so festgestellt. <strong>Der</strong> Proband<br />

weiß: Wenn er etwas Ungesetzliches tut, wird es herauskommen.<br />

Die Liste der positiven Ergebnisse, die wir aus der Ausschussanhörung<br />

mitgenommen haben, ist bei Weitem<br />

noch nicht abgeschlossen. Nur heute geht es nicht um die<br />

Fußfessel, sondern es geht nur noch um die Umsetzung.<br />

Im Verlauf einer Führungsaufsicht, in der eine solche<br />

Weisung seitens des Gerichts erfolgt ist, ist es erforderlich,<br />

die bei der technischen Überwachungszentrale<br />

eingehenden Mitteilungen der Fußfessel inhaltlich zu<br />

bewerten, erforderliche Maßnahmen einzuleiten und an

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