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Pflegeberufen12 - Hochschule Fulda

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wurde in Hessen ein deutlich anderer Weg gewählt. Ermöglicht durch die Länderhoheit<br />

bei Bildungsfragen einerseits und durch die Autonomie der <strong>Hochschule</strong>n andererseits<br />

konnte unter dem maßgeblichen Einsatz Hilde Steppes, damals Leiterin des<br />

Pflegereferats im hessischen Sozialministerium, flächendeckend für Hessen ein<br />

grundständiges primärqualifizierendes Studiengangskonzept für Pflegeberufe verankert<br />

werden.<br />

Leitend hierfür war im Wesentlichen die Auffassung, dass das Konzept der Zugangsbeschränkung<br />

auf bereits ausgebildete Pflegekräfte, die auf Lehr- und Leitungspositionen<br />

vorbereitet werden sollen, an der notwendigen Verwissenschaftlichung<br />

der Pflegepraxis mehr oder weniger deutlich vorbeiführt (Steppe 1995; zitiert<br />

nach Loeser 1995). Mit der Einrichtung primärqualifizierender Pflegestudiengänge<br />

wurde überdies das Ziel verfolgt, die pflegebezogenen Ausbildungsstrukturen an<br />

internationale Standards anzugleichen (Schaeffer 1999).<br />

Obgleich sich diese Variante der pflegebezogenen Hochschulqualifikation für Hessen<br />

nach und nach durchsetzen konnte, zeigte sich in der konkreten Umsetzung dieses<br />

Vorhabens, dass der zentralen Zielsetzung gesetzliche Regelungen im Wege stehen:<br />

AbsolventInnen dieser Studiengänge sollen pflegen, dürfen dies in bestimmten<br />

Bereichen der pflegerischen Versorgung aber nicht. Betroffen hiervon sind Teile der<br />

Pflegepraxis, in denen nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches XI und deren<br />

nachfolgenden Verordnungen sowie den nachfolgenden Verordnungen des Sozialgesetzbuches<br />

V eine Tätigkeit an das Führen der Berufsbezeichnung eines gesetzlich<br />

anerkannten Berufs in der Pflege gekoppelt ist (Gerlach 2004).<br />

Diese bundesgesetzliche Barriere erscheint im ersten Schritt sogar nachvollziehbar.<br />

Man könnte schließlich gemäß dem Motto wo kein Kläger da kein Richter annehmen,<br />

dass für den Gesetzgeber bis vor zehn Jahren einfach keine Veranlassung<br />

vorgelegen hatte, Regelungen für PflegeakademikerInnen vorzusehen. Und heute?<br />

In den 2003 bzw. 2004 novellierten Pflegegesetzen für die Kinder-, Kranken- und<br />

Altenpflege finden PflegeakademikerInnen weiterhin keine Anerkennung. Die Situation<br />

hat sich an dieser Stelle sogar noch weiter verschärft. Mit den Neuregelungen<br />

wurde die bis dahin praktizierte Möglichkeit gestrichen, dem Studienabschluss in<br />

einem relativ kurzen Zeitraum eine Examinierung in einem Pflegeberuf folgen zu<br />

lassen. Ein pflegebezogenes Studium kann jetzt nur noch in einem Umfang von<br />

maximal zwei Jahren auf eine traditionelle Ausbildung angerechnet werden (Gerlach<br />

2004).<br />

Mit Blick auf die zukünftige bundesdeutsche Entwicklung der Akademisierung der<br />

Pflege dürfte die Annahme nicht gänzlich unplausibel erscheinen, dass sich diese<br />

bundesgesetzliche Barriere als eine wirkungsvolle Akademisierungsbremse für die<br />

Pflegepraxis erweisen könnte. Sei es, weil die PflegeakademikerInnen die betroffenen<br />

Bereiche der Pflegepraxis schlicht meiden (müssen) und/oder, weil sich eine<br />

gesetzeskonforme Akademisierungsvariante, bei der die pflegepraktische Ausbildung<br />

folgerichtig doch nicht Aufgabe der <strong>Hochschule</strong> ist, gegenüber jenem konsequenten<br />

Weg der akademischen Primärqualifikation durchsetzen könnte.<br />

W as m acht also das <strong>Fulda</strong>er Modell so besonders ?<br />

1. Die Tatsache, dass der Bachelor-Studiengang Pflege einer der wenigen Studiengänge<br />

ist, mit dem Hochschulzugangsberechtigten ohne Abschluss in einem<br />

Pflegeberuf der Zugang zum Pflegestudium ermöglicht wird.<br />

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