Zukunft Heilbronn-Franken – Ergebnisse der neuen IHK ... - w.news
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RECHT + RAT<br />
56 w.<strong>news</strong> NOVEMBER 2010<br />
GELDWÄSCHEGESETZ <strong>–</strong> auch Gewerbetreibende außerhalb des Finanzbereichs<br />
können zur Geldwäsche o<strong>der</strong> Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.<br />
Nicht nur für Banken<br />
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung<br />
sind nicht nur für den Staat<br />
ein Thema, auch viele Unternehmen<br />
sind davon betroffen. Bislang gehören<br />
die Vorschriften des Geldwäschegesetzes<br />
(GwG) jedoch allenfalls<br />
für den Finanzbereich zum Tagesgeschäft.<br />
Was viele nicht wissen:<br />
Auch Unternehmen im Nichtfinanzbereich<br />
sind vom Gesetz erfasst und<br />
daher zur Sorgfalt im Umgang mit<br />
ihren Geschäftspartnern verpflichtet.<br />
Betroffen sind:<br />
Güterhändler (alle, die gewerblich<br />
mit Gütern handeln, z.B.<br />
Groß- und Einzelhandel)<br />
Finanzunternehmen (außer Kredit-<br />
o<strong>der</strong> Finanzdienstleistern,<br />
Kapitalanlage- o<strong>der</strong> Investment -<br />
aktiengesellschaften)<br />
Dienstleister für Gesellschaften<br />
und Treuhandvermögen, Treuhän<strong>der</strong><br />
Bild: Karin Jähne <strong>–</strong> Fotolia.com<br />
Versicherungsvermittler (§ 59<br />
Versicherungsvertragsgesetz) sowie<br />
Immobilienmakler<br />
Die Regierungspräsidien<br />
überwachen<br />
Die Sorgfaltspflichten aus dem GwG<br />
gelten sowohl für natürliche wie juristische<br />
Personen. Für die Einhaltung<br />
<strong>der</strong> Verpflichtungen aus dem<br />
Geldwäschegesetz sind bei Einzelunternehmen<br />
die Inhaber, bei juristischen<br />
Personen die Unternehmen<br />
verantwortlich. Die Aufsicht über<br />
diese verpflichteten Unternehmen<br />
im Nichtfinanzbereich liegt bei den<br />
Regierungspräsidien. Zählt Ihr<br />
Unternehmen zu diesen Bereichen,<br />
sind Sie verpflichtet<br />
die Identität Ihres Vertragspartners<br />
anhand seiner vorgelegten<br />
Ausweisdokumente zu ermitteln<br />
und zu überprüfen, sofern er<br />
Ihnen nicht bereits aus früheren<br />
Geschäftsbeziehungen bekannt<br />
ist,<br />
die Geschäftsart und den -zweck<br />
abzuklären, soweit sich diese<br />
nicht bereits zweifelsfrei aus <strong>der</strong><br />
Geschäftsbeziehung ergeben<br />
sich über den tatsächlich wirtschaftlich<br />
Berechtigten <strong>der</strong> Geschäftsbeziehung<br />
zu informieren<br />
(gemeint sind die Vertretungsverhältnisse,<br />
bei natürlichen wie<br />
juristischen Personen)<br />
die fortlaufende Geschäftsbeziehung<br />
zu überwachen und zu dokumentieren,<br />
zu aktualisieren<br />
und Ihre Aufzeichnungen darüber<br />
fünf Jahre aufzubewahren<br />
Voraussetzungen <strong>der</strong><br />
Sorgfaltspflicht<br />
Das GwG verlangt diese Sorgfaltspflichten<br />
von Ihnen erst dann,<br />
wenn so genannte ”Auslösetatbestände“<br />
vorliegen:<br />
bei Begründung einer auf Dauer<br />
angelegten Geschäftsbeziehung,<br />
bei Transaktionen von 15 000<br />
Euro und mehr außerhalb bereits<br />
bestehen<strong>der</strong> Geschäftsverbindungen<br />
wenn Sie Tatsachen feststellen,<br />
die den Verdacht auf Geldwäsche<br />
o<strong>der</strong> Terrorismusfinanzierung<br />
begründen<br />
bei Zweifeln an den Identitätsangaben<br />
Ihres Geschäftspartners.<br />
Für gewerbliche Güterhändler,<br />
dazu zählen Hersteller wie Großund<br />
Einzelhändler, gelten insofern<br />
erleichterte Bedingungen,<br />
als sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten<br />
erst bei <strong>der</strong> Annahme<br />
von Bargeld ab 15 000 Euro erfüllen<br />
müssen. Bei gestückelten<br />
Zahlungen gilt <strong>der</strong> Gesamtbetrag.<br />
Entsteht allerdings im Verlauf<br />
<strong>der</strong> Geschäftsabwicklung<br />
<strong>der</strong> Verdacht <strong>der</strong> Geldwäsche