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Zukunft Heilbronn-Franken – Ergebnisse der neuen IHK ... - w.news

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RECHT + RAT<br />

56 w.<strong>news</strong> NOVEMBER 2010<br />

GELDWÄSCHEGESETZ <strong>–</strong> auch Gewerbetreibende außerhalb des Finanzbereichs<br />

können zur Geldwäsche o<strong>der</strong> Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.<br />

Nicht nur für Banken<br />

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung<br />

sind nicht nur für den Staat<br />

ein Thema, auch viele Unternehmen<br />

sind davon betroffen. Bislang gehören<br />

die Vorschriften des Geldwäschegesetzes<br />

(GwG) jedoch allenfalls<br />

für den Finanzbereich zum Tagesgeschäft.<br />

Was viele nicht wissen:<br />

Auch Unternehmen im Nichtfinanzbereich<br />

sind vom Gesetz erfasst und<br />

daher zur Sorgfalt im Umgang mit<br />

ihren Geschäftspartnern verpflichtet.<br />

Betroffen sind:<br />

Güterhändler (alle, die gewerblich<br />

mit Gütern handeln, z.B.<br />

Groß- und Einzelhandel)<br />

Finanzunternehmen (außer Kredit-<br />

o<strong>der</strong> Finanzdienstleistern,<br />

Kapitalanlage- o<strong>der</strong> Investment -<br />

aktiengesellschaften)<br />

Dienstleister für Gesellschaften<br />

und Treuhandvermögen, Treuhän<strong>der</strong><br />

Bild: Karin Jähne <strong>–</strong> Fotolia.com<br />

Versicherungsvermittler (§ 59<br />

Versicherungsvertragsgesetz) sowie<br />

Immobilienmakler<br />

Die Regierungspräsidien<br />

überwachen<br />

Die Sorgfaltspflichten aus dem GwG<br />

gelten sowohl für natürliche wie juristische<br />

Personen. Für die Einhaltung<br />

<strong>der</strong> Verpflichtungen aus dem<br />

Geldwäschegesetz sind bei Einzelunternehmen<br />

die Inhaber, bei juristischen<br />

Personen die Unternehmen<br />

verantwortlich. Die Aufsicht über<br />

diese verpflichteten Unternehmen<br />

im Nichtfinanzbereich liegt bei den<br />

Regierungspräsidien. Zählt Ihr<br />

Unternehmen zu diesen Bereichen,<br />

sind Sie verpflichtet<br />

die Identität Ihres Vertragspartners<br />

anhand seiner vorgelegten<br />

Ausweisdokumente zu ermitteln<br />

und zu überprüfen, sofern er<br />

Ihnen nicht bereits aus früheren<br />

Geschäftsbeziehungen bekannt<br />

ist,<br />

die Geschäftsart und den -zweck<br />

abzuklären, soweit sich diese<br />

nicht bereits zweifelsfrei aus <strong>der</strong><br />

Geschäftsbeziehung ergeben<br />

sich über den tatsächlich wirtschaftlich<br />

Berechtigten <strong>der</strong> Geschäftsbeziehung<br />

zu informieren<br />

(gemeint sind die Vertretungsverhältnisse,<br />

bei natürlichen wie<br />

juristischen Personen)<br />

die fortlaufende Geschäftsbeziehung<br />

zu überwachen und zu dokumentieren,<br />

zu aktualisieren<br />

und Ihre Aufzeichnungen darüber<br />

fünf Jahre aufzubewahren<br />

Voraussetzungen <strong>der</strong><br />

Sorgfaltspflicht<br />

Das GwG verlangt diese Sorgfaltspflichten<br />

von Ihnen erst dann,<br />

wenn so genannte ”Auslösetatbestände“<br />

vorliegen:<br />

bei Begründung einer auf Dauer<br />

angelegten Geschäftsbeziehung,<br />

bei Transaktionen von 15 000<br />

Euro und mehr außerhalb bereits<br />

bestehen<strong>der</strong> Geschäftsverbindungen<br />

wenn Sie Tatsachen feststellen,<br />

die den Verdacht auf Geldwäsche<br />

o<strong>der</strong> Terrorismusfinanzierung<br />

begründen<br />

bei Zweifeln an den Identitätsangaben<br />

Ihres Geschäftspartners.<br />

Für gewerbliche Güterhändler,<br />

dazu zählen Hersteller wie Großund<br />

Einzelhändler, gelten insofern<br />

erleichterte Bedingungen,<br />

als sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten<br />

erst bei <strong>der</strong> Annahme<br />

von Bargeld ab 15 000 Euro erfüllen<br />

müssen. Bei gestückelten<br />

Zahlungen gilt <strong>der</strong> Gesamtbetrag.<br />

Entsteht allerdings im Verlauf<br />

<strong>der</strong> Geschäftsabwicklung<br />

<strong>der</strong> Verdacht <strong>der</strong> Geldwäsche

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