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Immobilia 2010/09 - SVIT

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Immobilienrecht<br />

Kostenvoranschlag<br />

Pflicht zur Transparenz<br />

Neue Gerichtsurteile bestätigen, was Bausachverständige und renommierte Baurechtler<br />

wie der Freiburger Professor Hubert Stöckli schon lange postulieren: Auftraggeber und<br />

Bauherren sind schon früh umfassend und transparent über die Baukosten zu informieren.<br />

Bild: una.knipsolina/photocase.com.<br />

ANGELO ZOPPET-BETSCHART*<br />

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<br />

Aufklärungspflicht. Das Kantonsgericht<br />

Graubünden entschied am 18. November<br />

2008, dass ein Architekt im Rahmen<br />

des ihm erteilten Auftrages allgemein,<br />

das heisst auch ohne besondere Vereinbarungen<br />

über die Handhabung oder<br />

Begrenzung der Baukosten, unaufgefordert<br />

eine Kostenberechnung anzustellen<br />

habe. Auf eine Beschwerde gegen diesen<br />

Entscheid trat das Bundesgericht<br />

nicht ein.<br />

Um was ging es? Im vorerwähnten Fall<br />

stand ein Honorarvertrag mit Architekturleistungen<br />

im Zentrum des Streits, die<br />

im Zusammenhang mit dem Umbau und<br />

der Erweiterung eines Restaurants in<br />

St. Moritz zu erbringen waren. Vertraglich<br />

war ein Pauschalhonorar von<br />

600 000 CHF vereinbart. Nachdem der<br />

Auftraggeber die siebte Akontozahlung<br />

von 86 000 CHF nicht geleistet hatte,<br />

stellte der Architekt seine Arbeiten<br />

ein und klagte das ausstehende Honorar<br />

von insgesamt 185 000 CHF ein. Ein<br />

Baustopp, verursacht durch finanzielle<br />

Schwierigkeiten des Auftraggebers<br />

(Bauherrin), führte dazu, dass auch Unternehmer<br />

die Arbeiten einstellten. Im<br />

Gegenzug versuchte der Auftraggeber<br />

den Architekten wegen falschem Kostenvoranschlag<br />

zu belangen und führte<br />

eine entsprechende Widerklage, mit<br />

Bezahlung der betriebenen 2 Mio. CHF.<br />

Ergebnis: Die Honorarklage hatte Erfolg,<br />

die Widerklage nicht. Und die Sache kam<br />

für die unterlegene Auftraggeberin teuer<br />

zu stehen: Allein die Bundesgerichtskosten<br />

samt Parteientschädigung beliefen<br />

40 | immobilia September <strong>2010</strong>

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