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immobilia 2019/04 - SVIT

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von 30% der in den jeweiligen Mietverträgen<br />

vereinbarten Akontozahlungen. Eine<br />

Berufung der Vermieterin gegen dieses<br />

Urteil wies das zweitinstanzliche kantonale<br />

Gericht gut und verpflichtete die Mieter<br />

im Wesentlichen, der Vermieterin die<br />

jeweils auf ihre Wohnungen entfallenden<br />

Nebenkosten gemäss den betragsmässig<br />

anerkannten Heiz- und Nebenkostenabrechnungen<br />

zu zahlen, und zwar im vollen<br />

Umfang des Saldos nach Abzug der bereits<br />

geleisteten Akontozahlungen. Die Mieter<br />

erhoben beim Bundesgericht Beschwerde<br />

gegen diesen Entscheid.<br />

Strittig war zwischen den Parteien im<br />

Wesentlichen die Frage, ob die Vermieterin<br />

verpflichtet gewesen wäre, die Mieter<br />

darüber zu informieren, dass die in den<br />

Mietverträgen aufgeführten Akontozahlungen<br />

nicht kostendeckend sein würden,<br />

sodass die geforderten Nachzahlungen gekürzt<br />

werden müssten.<br />

AUCH GRÖSSERE ABWEICHUN­<br />

GEN ZWISCHEN AKONTO­<br />

ZAHLUNGEN UND EFFEKTIVEN<br />

NEBENKOSTEN SIND AKTUELL<br />

ZULÄSSIG<br />

Das Bundesgericht stellte eingangs fest,<br />

es habe in einem Leitentscheid aus dem<br />

Jahr 2005 (BGE 132 III 24) eine Vereinbarung<br />

über Akontozahlungen geschützt,<br />

welche die tatsächlichen Nebenkosten um<br />

mehr als das Doppelte (circa 210 bis 260%)<br />

unterschritt. Damals erkannte das höchste<br />

Gericht, das Verhältnis zwischen den Akontozahlungen<br />

und den tatsächlichen Nebenkosten<br />

sei im Mietrecht nirgends geregelt<br />

und unterstehe deshalb der Vertragsfreiheit.<br />

Das Bundesgericht hielt des Weiteren<br />

fest, «obschon mancher Mieter beim Vertragsschluss<br />

vermuten möge, die Akontozahlungen<br />

würden zur Tilgung der aus den<br />

Nebenkosten zu erwartenden Schuld ausreichen,<br />

sei diese Erwartung im Hinblick<br />

auf die erkennbaren Unsicherheiten ohne<br />

besondere Zusicherung seitens des Vermieters<br />

nicht berechtigt und könne nicht<br />

bewirken, dass der Mieter den übersteigenden<br />

Betrag nicht oder nicht in vollem Umfang<br />

zu tragen hätte.» In einem weiteren,<br />

nicht publizierten Entscheid aus dem Jahr<br />

2010 entschied das Bundesgericht sodann,<br />

ein Vermieter sei nicht verpflichtet, den<br />

Mieter während der Vertragsverhandlungen<br />

über die mutmassliche Höhe der Nebenkosten<br />

aufzuklären, und zwar selbst<br />

dann nicht, wenn diese durch die konkret<br />

vereinbarten Akontozahlungen wahrscheinlich<br />

nicht gedeckt seien.<br />

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IMMOBILIA / April <strong>2019</strong><br />

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