immobilia 2019/04 - SVIT
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
13<br />
von 30% der in den jeweiligen Mietverträgen<br />
vereinbarten Akontozahlungen. Eine<br />
Berufung der Vermieterin gegen dieses<br />
Urteil wies das zweitinstanzliche kantonale<br />
Gericht gut und verpflichtete die Mieter<br />
im Wesentlichen, der Vermieterin die<br />
jeweils auf ihre Wohnungen entfallenden<br />
Nebenkosten gemäss den betragsmässig<br />
anerkannten Heiz- und Nebenkostenabrechnungen<br />
zu zahlen, und zwar im vollen<br />
Umfang des Saldos nach Abzug der bereits<br />
geleisteten Akontozahlungen. Die Mieter<br />
erhoben beim Bundesgericht Beschwerde<br />
gegen diesen Entscheid.<br />
Strittig war zwischen den Parteien im<br />
Wesentlichen die Frage, ob die Vermieterin<br />
verpflichtet gewesen wäre, die Mieter<br />
darüber zu informieren, dass die in den<br />
Mietverträgen aufgeführten Akontozahlungen<br />
nicht kostendeckend sein würden,<br />
sodass die geforderten Nachzahlungen gekürzt<br />
werden müssten.<br />
AUCH GRÖSSERE ABWEICHUN<br />
GEN ZWISCHEN AKONTO<br />
ZAHLUNGEN UND EFFEKTIVEN<br />
NEBENKOSTEN SIND AKTUELL<br />
ZULÄSSIG<br />
Das Bundesgericht stellte eingangs fest,<br />
es habe in einem Leitentscheid aus dem<br />
Jahr 2005 (BGE 132 III 24) eine Vereinbarung<br />
über Akontozahlungen geschützt,<br />
welche die tatsächlichen Nebenkosten um<br />
mehr als das Doppelte (circa 210 bis 260%)<br />
unterschritt. Damals erkannte das höchste<br />
Gericht, das Verhältnis zwischen den Akontozahlungen<br />
und den tatsächlichen Nebenkosten<br />
sei im Mietrecht nirgends geregelt<br />
und unterstehe deshalb der Vertragsfreiheit.<br />
Das Bundesgericht hielt des Weiteren<br />
fest, «obschon mancher Mieter beim Vertragsschluss<br />
vermuten möge, die Akontozahlungen<br />
würden zur Tilgung der aus den<br />
Nebenkosten zu erwartenden Schuld ausreichen,<br />
sei diese Erwartung im Hinblick<br />
auf die erkennbaren Unsicherheiten ohne<br />
besondere Zusicherung seitens des Vermieters<br />
nicht berechtigt und könne nicht<br />
bewirken, dass der Mieter den übersteigenden<br />
Betrag nicht oder nicht in vollem Umfang<br />
zu tragen hätte.» In einem weiteren,<br />
nicht publizierten Entscheid aus dem Jahr<br />
2010 entschied das Bundesgericht sodann,<br />
ein Vermieter sei nicht verpflichtet, den<br />
Mieter während der Vertragsverhandlungen<br />
über die mutmassliche Höhe der Nebenkosten<br />
aufzuklären, und zwar selbst<br />
dann nicht, wenn diese durch die konkret<br />
vereinbarten Akontozahlungen wahrscheinlich<br />
nicht gedeckt seien.<br />
ANZEIGE<br />
«W&W<br />
steht für Innovation<br />
und Wertbeständigkeit.<br />
Das überzeugt uns<br />
seit Jahrzehnten.»<br />
Reto Bracher Inhaber und Geschäftsleiter<br />
Bracher Immobilien AG – Solothurn<br />
W&W Immo Informatik AG ist die Schweizer Marktführerin für Software<br />
im Immobilienbereich. wwimmo.ch<br />
W&W Immo Informatik AG · Obfelderstrasse 39 · 8910 Affoltern am Albis · Bern · St.Gallen<br />
IMMOBILIA / April <strong>2019</strong><br />
27