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immobilia 2019/04 - SVIT

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IMMOBILIENRECHT<br />

30<br />

BUNDESGERICHTSENTSCHEID<br />

IN EINEM FRÜHEREN<br />

ENTSCHEID HATTE DAS<br />

BUNDESGERICHT EINE<br />

VEREINBARUNG ÜBER<br />

AKONTOZAHLUNGEN<br />

GESCHÜTZT, WELCHE<br />

DIE TATSÄCHLICHEN<br />

NEBENKOSTEN SPÄTER BEI<br />

WEITEM NICHT DECKTE.<br />

Im vorliegenden Fall zielte die Beschwerde<br />

der Mieter auf eine Änderung<br />

dieser langjährigen Rechtsprechung.<br />

RECHTFERTIGT SICH EINE<br />

PRAXISÄNDERUNG?<br />

Gemäss Bundesgericht sind die Anforderungen<br />

an eine Praxisänderung streng.<br />

Eine solche müsse sich auf ernsthafte und<br />

sachliche Gründe stützen, die umso gewichtiger<br />

sein müssten, je länger eine Praxis<br />

besteht.<br />

Nachdem es diesen Grundsatz festgehalten<br />

hatte, setzte sich das Bundesgericht mit<br />

den unterschiedlichen Lehrmeinungen zur<br />

strittigen Frage auseinander. Es stellte fest,<br />

dass seine bisherige Rechtsprechung in der<br />

Lehre teilweise auf Kritik gestossen ist. So<br />

hätten etwa gewisse Autoren moniert, ein<br />

Vermieter verfüge gegenüber einem Mieter<br />

beim Vertragsschluss über einen Informationsvorsprung,<br />

da er die Nebenkosten<br />

aufgrund von früheren Werten kenne oder<br />

diese bei Erstvermietungen (wie hier) zumindest<br />

aufgrund von Erfahrungswerten<br />

schätzen könne. Vom Mieter zu verlangen,<br />

er müsse sich bei Vertragsschluss nach der<br />

Höhe der Nebenkosten erkundigen, liesse<br />

sich nicht mit dem Sozialschutzgedanken<br />

und dem Vertrauensschutz in Einklang<br />

bringen. Ein anderer Teil der Lehre stimmte<br />

demgegenüber der bundesgerichtlichen<br />

Rechtsprechung zu.<br />

Im vorliegenden Fall berufen sich die<br />

Beschwerdeführer namentlich auf eine sog.<br />

Haftung aus culpa in contrahendo wegen<br />

mangelnder Aufklärung. Eine solche Haftung<br />

würde gemäss bundesgerichtlicher<br />

Rechtsprechung voraussetzen, dass der<br />

Gegenpartei etwas verschwiegen wird, das<br />

sie nicht kennt und auch nicht zu kennen<br />

verpflichtet ist. Eine solche Haftung hätte<br />

gemäss Bundesgericht zudem bedingt,<br />

dass der Vermieter die Höhe der tatsächlichen<br />

Nebenkosten kenne bzw. abschätzen<br />

könne. Dabei sei zu beachten, dass sich<br />

die Höhe der effektiven Nebenkosten auch<br />

nach dem tatsächlichen Verbrauch richte,<br />

der massgeblich vom Mieterverhalten<br />

abhänge. Auch die Kosten von Drittleistungen<br />

(z. B. für Heizöl) könnten von<br />

einer Abrechnungsperiode zur anderen<br />

schwanken. Zudem handle es sich hier um<br />

Erstvermietungen. Bei solchen sei fraglich,<br />

ob der Vermieter überhaupt Kenntnis<br />

von der Höhe der tatsächlichen Nebenkosten<br />

habe.<br />

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