immobilia 2019/04 - SVIT
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IMMOBILIENRECHT<br />
30<br />
BUNDESGERICHTSENTSCHEID<br />
IN EINEM FRÜHEREN<br />
ENTSCHEID HATTE DAS<br />
BUNDESGERICHT EINE<br />
VEREINBARUNG ÜBER<br />
AKONTOZAHLUNGEN<br />
GESCHÜTZT, WELCHE<br />
DIE TATSÄCHLICHEN<br />
NEBENKOSTEN SPÄTER BEI<br />
WEITEM NICHT DECKTE.<br />
Im vorliegenden Fall zielte die Beschwerde<br />
der Mieter auf eine Änderung<br />
dieser langjährigen Rechtsprechung.<br />
RECHTFERTIGT SICH EINE<br />
PRAXISÄNDERUNG?<br />
Gemäss Bundesgericht sind die Anforderungen<br />
an eine Praxisänderung streng.<br />
Eine solche müsse sich auf ernsthafte und<br />
sachliche Gründe stützen, die umso gewichtiger<br />
sein müssten, je länger eine Praxis<br />
besteht.<br />
Nachdem es diesen Grundsatz festgehalten<br />
hatte, setzte sich das Bundesgericht mit<br />
den unterschiedlichen Lehrmeinungen zur<br />
strittigen Frage auseinander. Es stellte fest,<br />
dass seine bisherige Rechtsprechung in der<br />
Lehre teilweise auf Kritik gestossen ist. So<br />
hätten etwa gewisse Autoren moniert, ein<br />
Vermieter verfüge gegenüber einem Mieter<br />
beim Vertragsschluss über einen Informationsvorsprung,<br />
da er die Nebenkosten<br />
aufgrund von früheren Werten kenne oder<br />
diese bei Erstvermietungen (wie hier) zumindest<br />
aufgrund von Erfahrungswerten<br />
schätzen könne. Vom Mieter zu verlangen,<br />
er müsse sich bei Vertragsschluss nach der<br />
Höhe der Nebenkosten erkundigen, liesse<br />
sich nicht mit dem Sozialschutzgedanken<br />
und dem Vertrauensschutz in Einklang<br />
bringen. Ein anderer Teil der Lehre stimmte<br />
demgegenüber der bundesgerichtlichen<br />
Rechtsprechung zu.<br />
Im vorliegenden Fall berufen sich die<br />
Beschwerdeführer namentlich auf eine sog.<br />
Haftung aus culpa in contrahendo wegen<br />
mangelnder Aufklärung. Eine solche Haftung<br />
würde gemäss bundesgerichtlicher<br />
Rechtsprechung voraussetzen, dass der<br />
Gegenpartei etwas verschwiegen wird, das<br />
sie nicht kennt und auch nicht zu kennen<br />
verpflichtet ist. Eine solche Haftung hätte<br />
gemäss Bundesgericht zudem bedingt,<br />
dass der Vermieter die Höhe der tatsächlichen<br />
Nebenkosten kenne bzw. abschätzen<br />
könne. Dabei sei zu beachten, dass sich<br />
die Höhe der effektiven Nebenkosten auch<br />
nach dem tatsächlichen Verbrauch richte,<br />
der massgeblich vom Mieterverhalten<br />
abhänge. Auch die Kosten von Drittleistungen<br />
(z. B. für Heizöl) könnten von<br />
einer Abrechnungsperiode zur anderen<br />
schwanken. Zudem handle es sich hier um<br />
Erstvermietungen. Bei solchen sei fraglich,<br />
ob der Vermieter überhaupt Kenntnis<br />
von der Höhe der tatsächlichen Nebenkosten<br />
habe.<br />
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