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VerbandsNachrichten 2 I 2019

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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2019</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />

DStV wendet sich an Finanzausschuss des Deutschen<br />

Bundestages<br />

Der DStV adressierte seine Bedenken bereits im Rahmen seiner<br />

Stellungnahme S 03/19 zu dem Entwurf eines Anwendungserlasses<br />

zu § 146a AO an das Bundesministerium der Finanzen.<br />

Entschärfen könnte die Problematik allerdings nur eine Verschiebung<br />

des Stichtags – und dies bedarf einer Gesetzesänderung.<br />

Da der aktuelle Stand der Umsetzung des Gesetzes auch auf der<br />

Tagesordnung der Sitzung des Finanzausschusses am 03.04.<strong>2019</strong><br />

stand, wandte sich der DStV mit seiner Stellungnahme S 05/19<br />

an dessen Vorsitzende, MdB Bettina Stark-Watzinger (FDP).<br />

Neben einer Verschiebung des Stichtags regt der DStV in der<br />

Eingabe eine Verlängerung der Frist für die erstmalige Mitteilung<br />

der Kassen i. S. d. § 146a Abs. 4 AO an. Aktuell sieht das Gesetz<br />

nämlich vor, dass die erstmalige Mitteilung der Millionen von<br />

betroffenen Kassen bis spätestens 31.01.2020 erstattet werden<br />

muss. Abhängig davon, wann mit den Mitteilungen begonnen<br />

werden kann, droht insbesondere bei kleinen und mittleren<br />

Kanzleien eine erhebliche Störung der Kanzleiabläufe. Damit<br />

der Praxis in jedem Fall ausreichend Zeit bleibt, die Meldungen<br />

in zumutbarer Weise vorzunehmen, hat der DStV eine Frist von<br />

drei Monaten, beginnend mit dem Stichtag der erstmaligen<br />

Anwendung des § 146a AO, gefordert.<br />

Auf der Agenda des Gesprächs mit MdB Feiler stand außerdem<br />

das Thema Anzeigepflicht für Steuergestaltungen. Der DStV vermittelte<br />

erneut seine Sorge, dass sich das Instrument zu einem<br />

Bürokratiemonster für die Steuerberaterschaft und die Finanzverwaltung<br />

entwickeln wird.<br />

Für den DStV nahmen an dem Gespräch die stellvertretende<br />

Geschäftsführerin, RAin/StBin Sylvia Mein, sowie die Referenten<br />

Daniela Ebert, LLM., und Denis Basta, M.A., teil.<br />

BMF-Entwurf zu Vorgaben für Kassen ab 2020 führen zu erheblichen Nöten in der Praxis<br />

Ab 01.01.2020 gelten verschärfte Regelungen bei der Nutzung<br />

bestimmter elektronischer Kassen – so sieht es § 146a AO vor.<br />

Das dazugehörige Anwendungsschreiben hat das Bundesministerium<br />

der Finanzen (BMF) am 12.02.<strong>2019</strong> in einer Entwurfsfassung<br />

an die Verbände versandt. Es ist das dritte im Bunde<br />

– letztes Jahr wurden bereits die Schreiben zur Einzelaufzeichnungspflicht<br />

sowie zur Kassennachschau veröffentlicht. Die<br />

Finanzverwaltung vervollständigt damit ihre Auffassung zu den<br />

gesetzlichen Neuerungen durch das sog. Kassengesetz. In seiner<br />

Stellungnahme S 03/19 zu dem Entwurf identifiziert der DStV<br />

fachlichen Nachbesserungsbedarf und adressiert darüber hinaus<br />

die Nöte der Praxis.<br />

Rahmen verbleiben, um seine Kassen mit den zertifizierten TSE<br />

auszurüsten.<br />

Der DStV unterstützt die Bestrebungen des Gesetzgebers, die<br />

Manipulation von Kassen in bargeldintensiven Branchen einzudämmen.<br />

Keinesfalls darf es dem Steuerpflichtigen jedoch<br />

zum Nachteil gereichen, wenn eine fristgerechte Umrüstung der<br />

eingesetzten Kassen aufgrund von durch ihn nicht zu beeinflussenden<br />

Ursachen misslingt.<br />

Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des DStV eine Verlängerung<br />

der Frist zur Umrüstung der Kassen geboten.<br />

Die Zeit für die Umsetzung wird knapp<br />

Betroffene Kassen müssen ab dem Stichtag 01.01.2020 mittels<br />

einer sog. technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen<br />

geschützt sein. Die eingesetzte TSE muss durch das<br />

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert<br />

sein.<br />

Für die Umrüstung der schätzungsweise über zwei Millionen<br />

vom Gesetz erfassten Kassen (vgl. BT-Drs. 18/9535, S. 16) verbleiben<br />

weniger als zehn Monate. Soweit ersichtlich, sind indes<br />

noch immer keine (zertifizierten) TSE auf dem Markt verfügbar.<br />

Es steht zu befürchten, dass es angesichts der Menge an notwendigen<br />

TSE und der vergleichsweise nur noch kurzen Frist zu<br />

Lieferengpässen kommt.<br />

Dabei darf ferner nicht außer Acht gelassen werden, dass die<br />

Kassenhersteller einen ausreichenden Vorlauf benötigen, um die<br />

Software der Kassensysteme entsprechend anzupassen. Überdies<br />

muss dem Steuerpflichtigen ein angemessener zeitlicher<br />

Drohende Störung der Kanzleiabläufe<br />

Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen innerhalb eines<br />

Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme an das<br />

zuständige Finanzamt gemeldet werden (§ 146a Abs. 4 Satz<br />

1 und 2 AO). Nach der Entwurfsfassung ist die erstmalige Mitteilung<br />

aller vor dem 01.01.2020 angeschafften und von dem<br />

Gesetz erfassten Kassen bis zum 31.01.2020 zu erstatten. Dies<br />

entspricht zwar dem Gesetzeswortlaut (Art. 97 § 30 Abs. 1 Satz<br />

2 EGAO). Der DStV hat allerdings Nachfolgendes zu bedenken<br />

gegeben.<br />

Abhängig davon, wann die ersten zertifizierten TSE auf den<br />

Markt kommen, kann es zu einer enormen Verdichtung der Meldungen<br />

kommen. Können die Geräte etwa erst im Dezember<br />

<strong>2019</strong> gekauft und installiert werden, verbleiben für die Meldung<br />

maximal zwei Monate. In dieser kurzen Zeit müssten über 2 Mio.<br />

Kassen gemeldet werden.<br />

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