VerbandsNachrichten 2 I 2019
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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2019</strong> I Aktuelles Steuerrecht<br />
DStV wendet sich an Finanzausschuss des Deutschen<br />
Bundestages<br />
Der DStV adressierte seine Bedenken bereits im Rahmen seiner<br />
Stellungnahme S 03/19 zu dem Entwurf eines Anwendungserlasses<br />
zu § 146a AO an das Bundesministerium der Finanzen.<br />
Entschärfen könnte die Problematik allerdings nur eine Verschiebung<br />
des Stichtags – und dies bedarf einer Gesetzesänderung.<br />
Da der aktuelle Stand der Umsetzung des Gesetzes auch auf der<br />
Tagesordnung der Sitzung des Finanzausschusses am 03.04.<strong>2019</strong><br />
stand, wandte sich der DStV mit seiner Stellungnahme S 05/19<br />
an dessen Vorsitzende, MdB Bettina Stark-Watzinger (FDP).<br />
Neben einer Verschiebung des Stichtags regt der DStV in der<br />
Eingabe eine Verlängerung der Frist für die erstmalige Mitteilung<br />
der Kassen i. S. d. § 146a Abs. 4 AO an. Aktuell sieht das Gesetz<br />
nämlich vor, dass die erstmalige Mitteilung der Millionen von<br />
betroffenen Kassen bis spätestens 31.01.2020 erstattet werden<br />
muss. Abhängig davon, wann mit den Mitteilungen begonnen<br />
werden kann, droht insbesondere bei kleinen und mittleren<br />
Kanzleien eine erhebliche Störung der Kanzleiabläufe. Damit<br />
der Praxis in jedem Fall ausreichend Zeit bleibt, die Meldungen<br />
in zumutbarer Weise vorzunehmen, hat der DStV eine Frist von<br />
drei Monaten, beginnend mit dem Stichtag der erstmaligen<br />
Anwendung des § 146a AO, gefordert.<br />
Auf der Agenda des Gesprächs mit MdB Feiler stand außerdem<br />
das Thema Anzeigepflicht für Steuergestaltungen. Der DStV vermittelte<br />
erneut seine Sorge, dass sich das Instrument zu einem<br />
Bürokratiemonster für die Steuerberaterschaft und die Finanzverwaltung<br />
entwickeln wird.<br />
Für den DStV nahmen an dem Gespräch die stellvertretende<br />
Geschäftsführerin, RAin/StBin Sylvia Mein, sowie die Referenten<br />
Daniela Ebert, LLM., und Denis Basta, M.A., teil.<br />
BMF-Entwurf zu Vorgaben für Kassen ab 2020 führen zu erheblichen Nöten in der Praxis<br />
Ab 01.01.2020 gelten verschärfte Regelungen bei der Nutzung<br />
bestimmter elektronischer Kassen – so sieht es § 146a AO vor.<br />
Das dazugehörige Anwendungsschreiben hat das Bundesministerium<br />
der Finanzen (BMF) am 12.02.<strong>2019</strong> in einer Entwurfsfassung<br />
an die Verbände versandt. Es ist das dritte im Bunde<br />
– letztes Jahr wurden bereits die Schreiben zur Einzelaufzeichnungspflicht<br />
sowie zur Kassennachschau veröffentlicht. Die<br />
Finanzverwaltung vervollständigt damit ihre Auffassung zu den<br />
gesetzlichen Neuerungen durch das sog. Kassengesetz. In seiner<br />
Stellungnahme S 03/19 zu dem Entwurf identifiziert der DStV<br />
fachlichen Nachbesserungsbedarf und adressiert darüber hinaus<br />
die Nöte der Praxis.<br />
Rahmen verbleiben, um seine Kassen mit den zertifizierten TSE<br />
auszurüsten.<br />
Der DStV unterstützt die Bestrebungen des Gesetzgebers, die<br />
Manipulation von Kassen in bargeldintensiven Branchen einzudämmen.<br />
Keinesfalls darf es dem Steuerpflichtigen jedoch<br />
zum Nachteil gereichen, wenn eine fristgerechte Umrüstung der<br />
eingesetzten Kassen aufgrund von durch ihn nicht zu beeinflussenden<br />
Ursachen misslingt.<br />
Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des DStV eine Verlängerung<br />
der Frist zur Umrüstung der Kassen geboten.<br />
Die Zeit für die Umsetzung wird knapp<br />
Betroffene Kassen müssen ab dem Stichtag 01.01.2020 mittels<br />
einer sog. technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen<br />
geschützt sein. Die eingesetzte TSE muss durch das<br />
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert<br />
sein.<br />
Für die Umrüstung der schätzungsweise über zwei Millionen<br />
vom Gesetz erfassten Kassen (vgl. BT-Drs. 18/9535, S. 16) verbleiben<br />
weniger als zehn Monate. Soweit ersichtlich, sind indes<br />
noch immer keine (zertifizierten) TSE auf dem Markt verfügbar.<br />
Es steht zu befürchten, dass es angesichts der Menge an notwendigen<br />
TSE und der vergleichsweise nur noch kurzen Frist zu<br />
Lieferengpässen kommt.<br />
Dabei darf ferner nicht außer Acht gelassen werden, dass die<br />
Kassenhersteller einen ausreichenden Vorlauf benötigen, um die<br />
Software der Kassensysteme entsprechend anzupassen. Überdies<br />
muss dem Steuerpflichtigen ein angemessener zeitlicher<br />
Drohende Störung der Kanzleiabläufe<br />
Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen innerhalb eines<br />
Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme an das<br />
zuständige Finanzamt gemeldet werden (§ 146a Abs. 4 Satz<br />
1 und 2 AO). Nach der Entwurfsfassung ist die erstmalige Mitteilung<br />
aller vor dem 01.01.2020 angeschafften und von dem<br />
Gesetz erfassten Kassen bis zum 31.01.2020 zu erstatten. Dies<br />
entspricht zwar dem Gesetzeswortlaut (Art. 97 § 30 Abs. 1 Satz<br />
2 EGAO). Der DStV hat allerdings Nachfolgendes zu bedenken<br />
gegeben.<br />
Abhängig davon, wann die ersten zertifizierten TSE auf den<br />
Markt kommen, kann es zu einer enormen Verdichtung der Meldungen<br />
kommen. Können die Geräte etwa erst im Dezember<br />
<strong>2019</strong> gekauft und installiert werden, verbleiben für die Meldung<br />
maximal zwei Monate. In dieser kurzen Zeit müssten über 2 Mio.<br />
Kassen gemeldet werden.<br />
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