VerbandsNachrichten 2 I 2019
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Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2019</strong><br />
Bezirksvorständekonferenz<br />
Regelmäßig wird die Frühjahrssitzung des Vorstandes des Steuerberater-Verbandes<br />
mit einer Bezirksvorständekonferenz verbunden.<br />
Sie fand in diesem Jahr am 20.03. statt. Die Vorstände der<br />
Bezirke und deren Stellvertreter berichten über die erfolgreiche<br />
Arbeit in ihren Bezirken und tauschen ihre Erfahrungen zu aktuellen<br />
berufspolitische Entwicklungen aus:<br />
Welche Veranstaltungen sind durchgeführt worden? Waren sie<br />
erfolgreich, waren sie gut oder weniger gut besucht? Welche<br />
Anliegen haben die Mitglieder vorgebracht? Wie sind die Erfahrungen<br />
in der täglichen Arbeit mit unterschiedlichen Finanzämtern?<br />
Etc.<br />
Die Veranstaltungen, die in den Bezirken stattgefunden haben,<br />
sind in der Übersicht auf Seite 24 aufgelistet.<br />
Die Anwesenden diskutierten insbesondere die Durchführung<br />
der BWL-Seminare. Diese haben sich als tragfähig herausgestellt.<br />
Die grundsätzliche Struktur soll beibehalten werden. Die Struktur<br />
der Teilnehmer ist sehr unterschiedlich. Als positiv wurde<br />
bewertet, dass der Themenbereich in die Bezirke ausgestrahlt<br />
wird. Weitere Veranstaltungen könnten evtl. als Workshops<br />
durchgeführt werden.<br />
Derzeit sind, ungeachtet immer wieder kehrender alltäglicher<br />
Probleme, wozu insbesondere die teilweise schlechte Erreichbarkeit<br />
der Finanzämter gehört, keine größeren Probleme mit<br />
der Finanzverwaltung im Verbandsbereich bekannt. Unklar<br />
bleibt jedoch die Handhabung der sogenannten Belegvorhaltepflicht<br />
seitens der Verwaltung. Die Handhabung ist in der Praxis<br />
sehr unterschiedlich. Das Thema des Wandels von der Belegvorlage-<br />
zur Belegvorhaltepflicht wird weiter Gegenstand von<br />
Gesprächen mit der Finanzverwaltung und hier insbesondere<br />
der Oberfinanzdirektion sein. Erreicht werden soll jedenfalls eine<br />
einheitliche Handhabung. Auf den Bericht auf Seite 34 dieser<br />
VN wird verwiesen.<br />
Vortrag Prof. Dr. Pestke auf der Bezirksvorständekonferenz<br />
Dabei setzte sich Pestke sehr kritisch mit den von der EU-Kommission<br />
(EUK) ausgehenden Bestrebungen auseinander, die Freien<br />
Berufe zu regulieren. So fehle der EUK offenbar insbesondere<br />
das Verständnis dafür, dass Angehörige der steuerberatenden<br />
Berufe sich durch eine besondere Bindung an das geltende Recht<br />
auszeichnen. Wer die Ursachen des nachvollziehbaren Ärgers<br />
über Steuervermeidungsstrategien großer Konzerne beseitigen<br />
wolle, dürfe nicht übersehen, dass viele Staaten durch ihre<br />
Steuersysteme zu einem „Forum Shopping“ einladen und so<br />
die beklagten Verwerfungen selbst verursachen. Der Vorwurf,<br />
Steuerberater seien in großem Stile behilflich, unredliche Steuerpraktiken<br />
zu etablieren, gehe an der Realität vollkommen vorbei.<br />
RA/FAStR Prof. Dr. Axel Pestke<br />
Anlässlich der diesjährigen Bezirksvorständekonferenz hielt der<br />
seinerzeitige Hauptgeschäftsführer des DStV, RA/FAStR Prof.<br />
Dr. Axel Pestke, einen Vortrag zu aktuellen europarechtlichen<br />
Themen.<br />
Prof. Pestke referierte unter anderem zum Stand des Notifizierungsverfahrens<br />
sowie zur Rechtsprechung, hier insbesondere<br />
des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Rechtmäßigkeit der<br />
preisrechtlich verbindlichen Mindest- und Höchstsätze nach<br />
der HOAI, sowie zum Stand des Vertragsverletzungsverfahrens<br />
wegen Vorbehaltsaufgaben.<br />
Aktuell wird die Honorarordnung der Architekten und Ingenieure<br />
(HOAI) vor dem EuGH angegriffen (Rechtssache C-377/17,<br />
EUK ./. BRD). In seinen Schlussanträgen vom 28.02.<strong>2019</strong> hat der<br />
Generalanwalt beim EuGH Maciej Szpuna sie als europarechtswidrig<br />
eingeordnet. Die Festlegungen der HOAI zu Mindest- und<br />
Höchstsätzen seien eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit.<br />
Die Ausnahmen und Abweichungen der HOAI seien insoweit<br />
ohne Belang. Deutschland habe weder die Geeignetheit der<br />
Bestimmungen zu Mindest- und Höchstpreisen nachgewiesen<br />
noch dargetan, dass ein verstärkter Preiswettbewerb zu einer<br />
Minderung der Qualität der Dienstleistungen führe, noch nachgewiesen,<br />
dass die Wirkung der Bestimmungen zu Mindestsätzen<br />
die Qualität der Dienstleistung und den Schutz der Verbraucher<br />
besser als andere denkbare Regelungen gewährleisten. Zum<br />
Zeitpunkt des Vortrages von Pestke und zum Redaktionsschluss<br />
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