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VerbandsNachrichten 2 I 2019

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Aus dem Verbandsleben I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2019</strong><br />

Bezirksvorständekonferenz<br />

Regelmäßig wird die Frühjahrssitzung des Vorstandes des Steuerberater-Verbandes<br />

mit einer Bezirksvorständekonferenz verbunden.<br />

Sie fand in diesem Jahr am 20.03. statt. Die Vorstände der<br />

Bezirke und deren Stellvertreter berichten über die erfolgreiche<br />

Arbeit in ihren Bezirken und tauschen ihre Erfahrungen zu aktuellen<br />

berufspolitische Entwicklungen aus:<br />

Welche Veranstaltungen sind durchgeführt worden? Waren sie<br />

erfolgreich, waren sie gut oder weniger gut besucht? Welche<br />

Anliegen haben die Mitglieder vorgebracht? Wie sind die Erfahrungen<br />

in der täglichen Arbeit mit unterschiedlichen Finanzämtern?<br />

Etc.<br />

Die Veranstaltungen, die in den Bezirken stattgefunden haben,<br />

sind in der Übersicht auf Seite 24 aufgelistet.<br />

Die Anwesenden diskutierten insbesondere die Durchführung<br />

der BWL-Seminare. Diese haben sich als tragfähig herausgestellt.<br />

Die grundsätzliche Struktur soll beibehalten werden. Die Struktur<br />

der Teilnehmer ist sehr unterschiedlich. Als positiv wurde<br />

bewertet, dass der Themenbereich in die Bezirke ausgestrahlt<br />

wird. Weitere Veranstaltungen könnten evtl. als Workshops<br />

durchgeführt werden.<br />

Derzeit sind, ungeachtet immer wieder kehrender alltäglicher<br />

Probleme, wozu insbesondere die teilweise schlechte Erreichbarkeit<br />

der Finanzämter gehört, keine größeren Probleme mit<br />

der Finanzverwaltung im Verbandsbereich bekannt. Unklar<br />

bleibt jedoch die Handhabung der sogenannten Belegvorhaltepflicht<br />

seitens der Verwaltung. Die Handhabung ist in der Praxis<br />

sehr unterschiedlich. Das Thema des Wandels von der Belegvorlage-<br />

zur Belegvorhaltepflicht wird weiter Gegenstand von<br />

Gesprächen mit der Finanzverwaltung und hier insbesondere<br />

der Oberfinanzdirektion sein. Erreicht werden soll jedenfalls eine<br />

einheitliche Handhabung. Auf den Bericht auf Seite 34 dieser<br />

VN wird verwiesen.<br />

Vortrag Prof. Dr. Pestke auf der Bezirksvorständekonferenz<br />

Dabei setzte sich Pestke sehr kritisch mit den von der EU-Kommission<br />

(EUK) ausgehenden Bestrebungen auseinander, die Freien<br />

Berufe zu regulieren. So fehle der EUK offenbar insbesondere<br />

das Verständnis dafür, dass Angehörige der steuerberatenden<br />

Berufe sich durch eine besondere Bindung an das geltende Recht<br />

auszeichnen. Wer die Ursachen des nachvollziehbaren Ärgers<br />

über Steuervermeidungsstrategien großer Konzerne beseitigen<br />

wolle, dürfe nicht übersehen, dass viele Staaten durch ihre<br />

Steuersysteme zu einem „Forum Shopping“ einladen und so<br />

die beklagten Verwerfungen selbst verursachen. Der Vorwurf,<br />

Steuerberater seien in großem Stile behilflich, unredliche Steuerpraktiken<br />

zu etablieren, gehe an der Realität vollkommen vorbei.<br />

RA/FAStR Prof. Dr. Axel Pestke<br />

Anlässlich der diesjährigen Bezirksvorständekonferenz hielt der<br />

seinerzeitige Hauptgeschäftsführer des DStV, RA/FAStR Prof.<br />

Dr. Axel Pestke, einen Vortrag zu aktuellen europarechtlichen<br />

Themen.<br />

Prof. Pestke referierte unter anderem zum Stand des Notifizierungsverfahrens<br />

sowie zur Rechtsprechung, hier insbesondere<br />

des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Rechtmäßigkeit der<br />

preisrechtlich verbindlichen Mindest- und Höchstsätze nach<br />

der HOAI, sowie zum Stand des Vertragsverletzungsverfahrens<br />

wegen Vorbehaltsaufgaben.<br />

Aktuell wird die Honorarordnung der Architekten und Ingenieure<br />

(HOAI) vor dem EuGH angegriffen (Rechtssache C-377/17,<br />

EUK ./. BRD). In seinen Schlussanträgen vom 28.02.<strong>2019</strong> hat der<br />

Generalanwalt beim EuGH Maciej Szpuna sie als europarechtswidrig<br />

eingeordnet. Die Festlegungen der HOAI zu Mindest- und<br />

Höchstsätzen seien eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit.<br />

Die Ausnahmen und Abweichungen der HOAI seien insoweit<br />

ohne Belang. Deutschland habe weder die Geeignetheit der<br />

Bestimmungen zu Mindest- und Höchstpreisen nachgewiesen<br />

noch dargetan, dass ein verstärkter Preiswettbewerb zu einer<br />

Minderung der Qualität der Dienstleistungen führe, noch nachgewiesen,<br />

dass die Wirkung der Bestimmungen zu Mindestsätzen<br />

die Qualität der Dienstleistung und den Schutz der Verbraucher<br />

besser als andere denkbare Regelungen gewährleisten. Zum<br />

Zeitpunkt des Vortrages von Pestke und zum Redaktionsschluss<br />

09

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