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RA 08/2019 - Entscheidung des Monats

Seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) am 25. Mai 2018 wird oft übersehen, dass Datenverarbeitung nicht rechtswidrig ist, wenn die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Die vorliegende Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz erklärt den Einsatz von Privatdetektiven nach dem BDSG-alt für rechtmäßig und bietet Anlass zur Prüfung der Voraussetzungen nach neuem Datenschutzrecht.

Seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) am 25. Mai 2018 wird oft übersehen, dass Datenverarbeitung nicht rechtswidrig ist, wenn die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Die vorliegende Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz erklärt den Einsatz von Privatdetektiven nach dem BDSG-alt für rechtmäßig und bietet Anlass zur Prüfung der Voraussetzungen nach neuem Datenschutzrecht.

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<strong>08</strong>/<strong>2019</strong><br />

ENTSCHEIDUNGDESMONATS<br />

NEBENGEBIETE<br />

DSGVO-konformeBeauftragungeines<br />

Privatdetektivs


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<strong>RA</strong> <strong>08</strong>/<strong>2019</strong><br />

Nebengebiete<br />

415<br />

NEBENGEBIETE<br />

Arbeitsrecht<br />

Problem: DSGVO-konforme Beauftragung eines<br />

Privatdetektivs<br />

Einordnung: Nachweis von Vertragsverletzungen<br />

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.04.<strong>2019</strong><br />

5 Sa 371/18<br />

EINLEITUNG<br />

Seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) am<br />

25. Mai 2018 wird oft übersehen, dass Datenverarbeitung nicht rechtswidrig<br />

ist, wenn die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Die vorliegende<br />

<strong>Entscheidung</strong> <strong>des</strong> LAG Rheinland-Pfalz erklärt den Einsatz von Privatdetektiven<br />

nach dem BDSG-alt für rechtmäßig und bietet Anlass zur Prüfung der<br />

Voraussetzungen nach neuem Datenschutzrecht.<br />

SACHVERHALT<br />

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Entsorgungsbranche mit mehreren<br />

Standorten. Der Kläger ist seit Oktober 2001 bei der Beklagten als Müllwerker<br />

beschäftigt. Im Sommer 2016 wurden dem Niederlassungsleiter<br />

der Beklagten mehrere Hinweise zugetragen, die darauf hindeuteten, dass<br />

der Kläger „am Landkreise vorbei“ Abfall gegen Geld annehme. Nachdem<br />

die Befragung von Kollegen nichts ergeben hatte, beauftragte die Beklagte<br />

einen Privatdetektiv damit, die Vorwürfe aufzuklären. Der Privatdetektiv<br />

beobachtete daraufhin den Kläger, wie dieser wiederholt etwas von<br />

Kunden entgegennahm und in seine Jackentasche steckte, als diese Abfall<br />

anlieferten.<br />

LEITSATZ (DER REDAKTION)<br />

Im Rahmen <strong>des</strong> § 28 I 1 Nr. 2<br />

BDSG-alt ist die Überwachung<br />

eines Arbeitnehmers durch einen<br />

vom Arbeitgeber beauftragten Privatdetektiv<br />

gerechtfertigt, wenn<br />

hinreichend konkrete Tatsachen für<br />

eine Vertragsverletzung dargelegt<br />

werden können, die den Einsatz<br />

<strong>des</strong> Privatdetektivs erforderlich<br />

erscheinen lassen.<br />

Die Beklagte entschied sich daraufhin zur Versetzung <strong>des</strong> Klägers an einen<br />

anderen Standort, um die vermeintlich bestehenden, kriminellen Strukturen<br />

aufzubrechen. Der Kläger wendete sich mit einer Klage gegen die Versetzung<br />

und berief sich dabei sowohl auf die Unrechtmäßigkeit der Verwertung<br />

der durch den Privatdetektiv gesammelten Beweise als auch gegen die<br />

Rechtmäßigkeit der Versetzung an sich, die einen längeren Arbeitsweg für ihn<br />

bedeutet und daher seine Interessen unverhältnismäßig beeinträchtige.<br />

LÖSUNG<br />

1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die arbeitsvertraglichen<br />

Regelungen eine Versetzung <strong>des</strong> Klägers zulassen. Die<br />

Parteien haben in § 2 Ziff. 2 <strong>des</strong> Arbeitsvertrags zwar R. als Erfüllungsort<br />

für die Arbeitsleistung bestimmt, jedoch in Ziff. 3 dieser Bestimmung einen<br />

Versetzungsvorbehalt vereinbart. Die Beklagte hat sich vorbehalten, den<br />

Kläger auch an einem anderen Ort einzusetzen.<br />

Ein Versetzungsvorbehalt steht<br />

einem Verzicht auf die konkrete<br />

Bestimmung eines Arbeitsortes<br />

gleich.<br />

Wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat, verhindert die Bestimmung<br />

eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag<br />

durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten<br />

Unternehmen regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im<br />

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416 Nebengebiete <strong>RA</strong> <strong>08</strong>/<strong>2019</strong><br />

Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung (...). Es macht keinen Unterschied,<br />

ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung <strong>des</strong> Orts der Arbeitsleistung<br />

verzichtet und diese dem Arbeitgeber im Rahmen von § 106<br />

GewO vorbehalten bleibt oder ob der Ort der Arbeitsleistung bestimmt,<br />

aber die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Orts vereinbart wird. In<br />

diesem Fall wird lediglich klargestellt, dass § 106 Satz 1 GewO gelten und<br />

eine Versetzungsbefugnis an andere Arbeitsorte bestehen soll. (...)<br />

Ausübungskontrolle hinsichtlich <strong>des</strong><br />

Direktionsrechts<br />

2. Das Arbeitsgericht hat weiterhin zutreffend festgestellt, dass die<br />

Versetzung <strong>des</strong> Klägers nach M. der gebotenen Ausübungskontrolle am<br />

Maßstab von § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB standhält. Die erkennende<br />

Kammer schließt sich dem an.<br />

a) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine<br />

Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen<br />

und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen<br />

der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der<br />

Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände<br />

<strong>des</strong> Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber <strong>des</strong> Bestimmungsrechts nach<br />

§ 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt auch im Fall der Versetzung<br />

für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem<br />

Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können<br />

dem Bestimmungsberechtigten mehrere <strong>Entscheidung</strong>smöglichkeiten<br />

zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 106 Satz 1 GewO,<br />

§ 315 III 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die<br />

Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung<br />

kommt es, wie ausgeführt, nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten<br />

angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der<br />

getroffenen <strong>Entscheidung</strong> den gesetzlichen Anforderungen genügt.<br />

Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen<br />

hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die<br />

Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die<br />

Ermessensentscheidung zu treffen hatte.<br />

b) Das Arbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Beklagte mit<br />

der Versetzung <strong>des</strong> Klägers vom Wertstoffhof in W. zu ihrem Standort in<br />

M. billiges Ermessen gewahrt hat. (...)<br />

Für die Rechtfertigung einer Versetzung<br />

kommt es nicht darauf an,<br />

ob die Voraussetzungen einer Kündigung<br />

vorgelegen hätten.<br />

aa) Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, den Kläger nicht<br />

mehr auf dem Wertstoffhof in W. einzusetzen. Sie hat ausreichende Tatsachen<br />

dafür vorgetragen, die den Verdacht begründen, dass der Kläger<br />

seine arbeitsvertraglichen Pflichten an diesem Arbeitsort verletzt hat. Auf<br />

die strafrechtliche Bewertung seines Verhaltens kommt es nicht an. Es ist<br />

auch unerheblich, ob die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe geeignet<br />

wären, einen Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung<br />

abzugeben, denn die Beklagte hat als milderes Mittel lediglich eine räumliche<br />

Versetzung <strong>des</strong> Klägers angeordnet.<br />

(1) (…) Die Verwertung <strong>des</strong> Vorbringens der Beklagten, insbesondere<br />

auch der drei Observationsberichte der beauftragten Detektei vom 14.05.,<br />

09.07. und 30.07.2016, ist mit dem Recht <strong>des</strong> Klägers auf informationelle<br />

Selbstbestimmung vereinbar.<br />

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<strong>RA</strong> <strong>08</strong>/<strong>2019</strong><br />

Nebengebiete<br />

417<br />

Anders als die Berufung meint, ist es unmaßgeblich, dass die Beklagte<br />

die tatsächlichen Anhaltspunkte, die aus ihrer Sicht den Verdacht einer<br />

schweren Pflichtverletzung bzw. eines strafbaren Verhaltens <strong>des</strong> Klägers<br />

begründeten, nicht iSv. § 32 I 2 BDSG aF vor Beauftragung der Detektei<br />

„dokumentiert“ hat. Ein solches Versäumnis führt weder zu einer<br />

Präklusion mit Vortrag zu den Verdachtsmomenten im Prozess noch<br />

begründet es für sich genommen die Unverwertbarkeit der aus der<br />

Maßnahme gewonnenen Erkenntnisse. Die Vorgabe, die Tatsachen zu<br />

dokumentieren, auf die sich ein Anfangsverdacht gründet, verfolgt den<br />

Zweck, dem hiervon erfassten Personenkreis die nachträgliche Rechtmäßigkeitskontrolle<br />

zu erleichtern. Aus ihr kann ein prozessuales Verwertungsverbot<br />

jedenfalls dann nicht abgeleitet werden, wenn der<br />

Arbeitgeber den Verdacht von Straftaten spätestens im Rechtsstreit durch<br />

konkrete Tatsachen untermauert und dadurch eine Rechtmäßigkeitskontrolle<br />

gesichert ist (vgl. BAG 27.07.2017 - 2 AZR 681/16 - Rn. 37;<br />

20.10.2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 33). (…)<br />

(2) Es besteht, entgegen der Ansicht der Berufung, weder ein Sachvortrags-<br />

oder Beweisverwertungsverbot wegen einer Verletzung <strong>des</strong> gem.<br />

Art. 2 I iVm. Art. 1 IGG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts<br />

<strong>des</strong> Klägers (vgl. auch Art. 8 I EMRK). Auch dies hat das Arbeitsgericht<br />

zutreffend erkannt.<br />

Kein Beweisverwertungsverbot<br />

wegen Verletzung <strong>des</strong> allgemeinen<br />

Persönlichkeitsrechts<br />

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann sich ein Sachvortrags- oder<br />

Beweisverwertungsverbot aus der Notwendigkeit einer verfassungskonformen<br />

Auslegung <strong>des</strong> Prozessrechts - etwa der § 138 III, § 286,<br />

§ 331 I1 ZPO - ergeben. Wegen der nach Art. 1 III GG gegebenen Bindung<br />

an die insoweit maßgeblichen Grundrechte und der Verpflichtung zu<br />

einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung hat das Gericht zu prüfen,<br />

ob die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten und<br />

Erkenntnissen, die sich aus diesen Daten ergeben, mit dem allgemeinen<br />

Persönlichkeitsrecht <strong>des</strong> Betroffenen vereinbar ist (…).<br />

bb) Hinter dem Interesse der Beklagten an der Versetzung <strong>des</strong> Klägers nach<br />

M. muss das Interesse <strong>des</strong> Klägers an der Beibehaltung seines bisherigen<br />

Arbeitsplatzes auf dem Wertstoffhof in W. zurückzutreten. Auch dies hat<br />

das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.<br />

Interessenabwägung<br />

Die Beklagte hat keine Kündigung erklärt, sondern den Kläger aufgrund<br />

der Verdachtsmomente lediglich versetzt. Damit hat sie auf das nicht<br />

beanstandungsfreie Verhalten <strong>des</strong> Klägers während seiner Tätigkeit auf<br />

dem Wertstoffhof mit einem milden Mittel reagiert. Der Kläger muss bei<br />

dem Wechsel <strong>des</strong> Arbeitsorts seinen Wohnort nicht ändern, der einfache<br />

Weg zur Arbeit beträgt rund 40 Minuten. Zwar ist das berechtigte Interesse<br />

<strong>des</strong> Klägers an kurzen Pendelzeiten und geringem finanziellen Aufwand<br />

im Rahmen der individuellen Abwägung aller betroffenen Interessen ein<br />

wesentliches Kriterium. Der zeitliche Mehraufwand für die Fahrstrecke<br />

nach M. ist dem Kläger jedoch zumutbar. Der einfache Arbeitsweg<br />

nach M. beläuft sich auf 56,4 Kilometer, die Strecke ist ca. 36 Kilometer<br />

länger als zuvor. Die auftretenden Unbequemlichkeiten und zusätzlich<br />

entstehenden Kosten muss der Kläger hinnehmen. Sie gehen im Grundsatz<br />

nicht über das hinaus, was Arbeitnehmern regelmäßig zugemutet wird,<br />

nämlich die Belastungen <strong>des</strong> Wegs zur und von der Arbeit zu tragen (...).<br />

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418 Nebengebiete <strong>RA</strong> <strong>08</strong>/<strong>2019</strong><br />

Soweit der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat, dass er zur Arbeit mit<br />

einem Merce<strong>des</strong> der M-Klasse fahre, der auf 100 Kilometer ca. 11 Liter<br />

Dieselkraftstoff verbrauche, macht auch dies die Versetzung nicht unbillig.<br />

Der Kläger könnte seine finanzielle Belastung durch die Anschaffung<br />

eines angemessenen Pkw und die Eintragung eines Steuerfreibetrags<br />

reduzieren.<br />

FAZIT<br />

Die <strong>Entscheidung</strong> vermag inhaltlich voll zu überzeugen. Nach hiesiger Auffassung<br />

hätte der Sachverhalt sogar eine Kündigung rechtfertigen können.<br />

Dass der Arbeitgeber dennoch nur eine Versetzung vorgenommen hat, war<br />

schon fast ein Gnadenakt. Hiergegen dann noch zu klagen zeigt, dass beim<br />

Arbeitnehmer wenig Unrechtsbewusstsein vorhanden ist. Seine Krankheitstage<br />

dürften künftig signifikant ansteigen. Es bleibt zu vermuten, dass es<br />

den Arbeitgeber bald reuen wird, auf eine Kündigung verzichtet zu haben.<br />

FAZIT ZUR NEUEN RECHTSLAGE<br />

Die Beobachtung durch einen Privatdetektiv hätte wohl auch unter der<br />

DSGVO und § 26 I 2 BDSG-neu rechtmäßig durchgeführt werden können.<br />

Gem. § 26 I 2 BDSG-neu ist es erlaubt, zur Aufdeckung von Straftaten<br />

personenbezogene Daten von Beschäftigten zu verarbeiten, wenn zu dokumentierende<br />

tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die<br />

betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat<br />

und die Verarbeitung erforderlich und verhältnismäßig ist.<br />

Nach der neuen Regelung kommt es entscheidend darauf an, dass die „tatsächlichen<br />

Anhaltspunkte“ auch nachgewiesen werden können, da das<br />

Gesetz eine Verpflichtung zur ausdrücklich Dokumentation vorsieht. Sich<br />

allein auf die Aussage <strong>des</strong> bereits ausgeschiedenen Niederlassungsleiters<br />

zu verlassen, hätte ein Risiko für Arbeitgeber dargestellt. Es ist daher empfehlenswert,<br />

die Tatsachen, die Anlass für die Datenverarbeitung – etwa die<br />

Beauftragung eines Privatdetektivs – sind, sowie die Durchführung einer Interessenabwägung<br />

für die Datenverarbeitung schriftlich zu dokumentieren.<br />

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