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ERA Magazin Herbst 2019

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STILLSCHWEIGENDE UMWIDMUNG<br />

FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer<br />

Zur stillschweigenden Umwidmung<br />

eines Wohnungseigentumsobjekts und ihrem Umfang<br />

(§ 16 Abs 2 WEG; § 863 ABGB)<br />

Der OGH (5 Ob 45/19g) hatte sich<br />

mit der stillschweigenden Umwidmung<br />

eines als Wohnung gewidmeten<br />

Wohnungseigentumsobjekts zu<br />

befassen und gelangte zu folgenden<br />

Feststellungen:<br />

• Für die Frage der Widmung eines<br />

Wohnungseigentumsobjekts ist<br />

grundsätzlich auf die privatrechtliche<br />

Einigung der Wohnungseigentümer<br />

(in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag)<br />

abzustellen. Da für die Widmung<br />

eines Wohnungseigentumsobjekts<br />

kein Formerfordernis besteht,<br />

kann sie auch auf einer konkludent zustande<br />

gekommenen Willenseinigung<br />

beruhen.<br />

• Auch spätere Widmungsänderungen<br />

können nicht nur ausdrücklich,<br />

sondern allenfalls auch konkludent<br />

die Zustimmung aller Mit- und Wohnungseigentümer<br />

finden.<br />

• Bei der Auslegung konkludenter<br />

Willenserklärungen ist indes besondere<br />

Vorsicht geboten. Den übrigen<br />

Mit- und Wohnungseigentümern, die<br />

stillschweigend der Nutzung einer Wohnung<br />

als Büro mit Kundenbetrieb zustimmen,<br />

kann nicht ohne Zweifel unterstellt<br />

werden, sie würden damit jegliche<br />

Geschäftsraumwidmung billigen.<br />

• Soll das bislang mit Duldung der<br />

übrigen Mieteigentümer als Büro ge-<br />

WOHNEN UND MEHR<br />

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