ERA Magazin Herbst 2019
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STILLSCHWEIGENDE UMWIDMUNG<br />
FH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauer<br />
Zur stillschweigenden Umwidmung<br />
eines Wohnungseigentumsobjekts und ihrem Umfang<br />
(§ 16 Abs 2 WEG; § 863 ABGB)<br />
Der OGH (5 Ob 45/19g) hatte sich<br />
mit der stillschweigenden Umwidmung<br />
eines als Wohnung gewidmeten<br />
Wohnungseigentumsobjekts zu<br />
befassen und gelangte zu folgenden<br />
Feststellungen:<br />
• Für die Frage der Widmung eines<br />
Wohnungseigentumsobjekts ist<br />
grundsätzlich auf die privatrechtliche<br />
Einigung der Wohnungseigentümer<br />
(in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag)<br />
abzustellen. Da für die Widmung<br />
eines Wohnungseigentumsobjekts<br />
kein Formerfordernis besteht,<br />
kann sie auch auf einer konkludent zustande<br />
gekommenen Willenseinigung<br />
beruhen.<br />
• Auch spätere Widmungsänderungen<br />
können nicht nur ausdrücklich,<br />
sondern allenfalls auch konkludent<br />
die Zustimmung aller Mit- und Wohnungseigentümer<br />
finden.<br />
• Bei der Auslegung konkludenter<br />
Willenserklärungen ist indes besondere<br />
Vorsicht geboten. Den übrigen<br />
Mit- und Wohnungseigentümern, die<br />
stillschweigend der Nutzung einer Wohnung<br />
als Büro mit Kundenbetrieb zustimmen,<br />
kann nicht ohne Zweifel unterstellt<br />
werden, sie würden damit jegliche<br />
Geschäftsraumwidmung billigen.<br />
• Soll das bislang mit Duldung der<br />
übrigen Mieteigentümer als Büro ge-<br />
WOHNEN UND MEHR<br />
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