04.09.2019 Aufrufe

ERA Magazin Herbst 2019

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

nutzte Wohnungseigentumsobjekt<br />

einer anderen Nutzung (in konkreten<br />

Fall als Kinderbetreuungseinrichtung)<br />

zugeführt werden, liegt daher eine<br />

genehmigungsbedürftige Widmungsänderung<br />

vor.<br />

• Schon eine mögliche Interessenbeeinträchtigung<br />

führt zur Genehmigungsbedürftigkeit<br />

einer<br />

Umwidmung. Ob eine solche Beeinträchtigung<br />

tatsächlich vorliegt, ist<br />

lediglich für die Frage der Genehmigungsfähigkeit<br />

der Umwidmung von<br />

Belang.<br />

RECHTLICHER HINTERGRUND:<br />

Nach § 16 Abs 2 WEG ist der Wohnungseigentümer<br />

zu Änderungen<br />

(einschließlich Widmungsänderungen)<br />

an seinem Wohnungseigentumsobjekt<br />

auf seine Kosten berechtigt;<br />

dabei gilt Folgendes: Die Änderung<br />

darf weder eine Schädigung des<br />

Hauses noch eine Beeinträchtigung<br />

schutzwürdiger Interessen der anderen<br />

Wohnungseigentümer, besonders<br />

auch keine Beeinträchtigung der äußeren<br />

Erscheinung des Hauses, noch<br />

eine Gefahr für die Sicherheit von Personen,<br />

des Hauses oder von anderen<br />

Sachen zur Folge haben (Z 1). Werden<br />

für eine Änderung auch allgemeine<br />

Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen,<br />

so muss die Änderung überdies<br />

entweder der Übung des Verkehrs<br />

entsprechen oder einem wichtigen<br />

Interesse des Wohnungseigentümers<br />

dienen (Z 2).<br />

oder die Genehmigung des Außerstreitrichters<br />

einzuholen. Erweist sich<br />

in diesem Sinne eine Änderung als<br />

genehmigungsbedürftig (= genehmigungs-pflichtig),<br />

bedarf es somit<br />

der Zustimmung aller Miteigentümer<br />

(= Sachverfügung nach § 828<br />

Abs 1 ABGB), die aber keinen Formvorschriften<br />

unterliegt und daher auch<br />

stillschweigend erteilt werden kann.<br />

Eine fehlende Zustimmung kann auf<br />

Antrag bei Vorliegen aller negativen<br />

Voraussetzungen (§ 16 Abs 2 Z 1 WEG)<br />

– sowie bei Inanspruchnahme allgemeiner<br />

Teile der Liegenschaft auch der<br />

positiven (§ 16 Abs 2 Z 2 WEG) Voraussetzungen<br />

– durch einen Beschluss<br />

des Außerstreitrichters ersetzt werden<br />

(§ 52 Abs 1 Z 2 WEG), der somit<br />

über die Genehmigungsfähigkeit einer<br />

genehmigungsbedürftigen Maßnahme<br />

zu entscheiden hat.<br />

Gegen einen Wohnungseigentümer,<br />

der eigenmächtig, also ohne<br />

vorherige Zustimmung der übrigen<br />

Wohnungseigentümer, Änderungen<br />

einschließlich Widmungsänderungen<br />

im Sinne des § 16 Abs 2<br />

WEG vornimmt, kann jeder einzelne<br />

Wohnungseigentümer im streitigen<br />

Rechtsweg nach allgemeinen Grundsätzen<br />

petitorisch mit Klage nach §<br />

523 ABGB auf Beseitigung der Änderung<br />

und Wiederherstellung des<br />

früheren Zustands sowie gegebenenfalls<br />

auf Unterlassung künftiger Änderungen<br />

vorgehen. Der Streitrichter<br />

hat in einem solchen Fall die Genehmigungsbedürftigkeit<br />

der Änderung<br />

und die eigenmächtige Rechtsanmaßung<br />

als Vorfrage über die Berechtigung<br />

des Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehrens<br />

zu prüfen;<br />

die Genehmigungsfähigkeit selbst ist<br />

nicht Gegenstand des Verfahrens.<br />

SACHVERHALT:<br />

Die Kläger und der Erstbeklagte sind<br />

Mit- und Wohnungseigentümer einer<br />

Liegenschaft.<br />

Die Zweitbeklagte betreibt seit August<br />

2015 mit Genehmigung des Erstbeklagten<br />

als Mieterin in seinem Wohnungseigentumsobjekt<br />

eine Kinderbetreuungseinrichtung.<br />

Obwohl der Wohnungseigentumsvertrag<br />

aus 1972 das Objekt des Erstbeklagten<br />

als Wohnung auswies,<br />

wurde es von Anfang an ausschließlich<br />

zu geschäftlichen Zwecken genutzt;<br />

zunächst als Architekturbüro,<br />

dann als Immobilienbüro, Steuerbera-<br />

Schon die bloße Möglichkeit einer<br />

Beeinträchtigung schutzwürdiger<br />

Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer<br />

verpflichtet nach<br />

ständiger Rechtsprechung den änderungswilligen<br />

Wohnungseigentümer,<br />

die Zustimmung aller anderen<br />

Mit- und Wohnungseigentümer<br />

54 WOHNEN UND MEHR

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!