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ERA Magazin Herbst 2019

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anderen Auftraggeber tätig, kann aber<br />

die Annahme der Dienste des Maklers<br />

nur dann als konkludentes Einverständnis<br />

zum Abschluss eines Maklervertrags<br />

gedeutet werden, wenn der<br />

Makler zuvor deutlich zu erkennen<br />

gegeben hat, für seine Bemühungen<br />

(auch) eine Provision von seinem Gesprächs-<br />

bzw Verhandlungspartner zu<br />

erwarten. 3 Ob 224/18i<br />

Wohnungseigentum (Neufestsetzung<br />

des Aufteilungsschlüssels für<br />

Liftkosten):<br />

• Die Auslegung eines Vertrags (hier:<br />

einer Kostenaufteilungsvereinbarung<br />

im Wohnungseigentumsvertrag) unterliegt<br />

einer Einzelfallbeurteilung.<br />

• Im Falle eines gesetzlichen Schriftformgebots<br />

ist die ergänzende Auslegung<br />

von Urkunden durch den Formzweck<br />

beschränkt.<br />

• Es ist vertretbar, eine Vereinbarung,<br />

nach welcher grundsätzlich alle liegenschaftsbezogenen<br />

Aufwendungen<br />

im Verhältnis der Nutzflächen,<br />

die Liftkosten aber im Verhältnis der<br />

grundbücherlichen Miteigentumsanteile<br />

zu verteilen seien, insgesamt als<br />

einheitliche Vereinbarung eines abweichenden<br />

Aufteilungsschlüssels zu<br />

qualifizieren.<br />

• Geht man von einer derartigen<br />

einheitlichen Vereinbarung aus, so<br />

bedarf es für eine gerichtliche Neufestsetzung<br />

des Aufteilungsschlüssels<br />

wesentlicher Änderungen der Nutzungsmöglichkeiten<br />

seit der Vereinbarung<br />

(selbst wenn die Neufestsetzung<br />

jenen Aufwendungen gelten soll, für<br />

die eine Aufteilung nach grundbücherlichen<br />

Anteilen – also nach dem<br />

gesetzlichen Aufteilungsschlüssel –<br />

vereinbart wurde). 5 Ob 12/19d<br />

Mietrecht (Verpachtung eines im<br />

Mietgegenstand betriebenen Unternehmens<br />

in der MRG-Vollanwendung):<br />

• Jede einzelne Verpachtung und jeder<br />

Pächterwechsel verwirklicht für<br />

sich den Mietzinsanhebungstatbestand<br />

des § 12a Abs 5 MRG.<br />

• § 12a Abs 5 MRG sieht im Fall der<br />

Unternehmensverpachtung für die<br />

Anhebung des Mietzinses keine<br />

Präklusivfrist vor.<br />

• Die Voraussetzungen für einen „Branchenabschlag“<br />

(Berücksichtigung der<br />

Art der im Mietgegenstand ausgeübten<br />

Geschäftstätigkeit im Sinne eines<br />

„branchenangemessenen“ Mietzinses)<br />

sind einerseits Ertragsschwäche und<br />

andererseits soziale Schutzwürdigkeit<br />

als „Nahversorger“ im weiteren Sinn<br />

(Betrieb, der Grundbedürfnisse der Bevölkerung<br />

abdeckt bzw einen Beitrag<br />

zur Aufrechterhaltung bewährter Versorgungsstrukturen<br />

leistet).<br />

• Ein Einzelhandel mit Damenschuhen<br />

kann nicht von vornherein vom Kreis<br />

der schutzwürdigen Unternehmen<br />

und damit vom „Branchenabschlag“<br />

ausgeschlossen werden. 5 Ob 3/19f<br />

Wohnungseigentum (Bauzustandsgutachten):<br />

• § 37 Abs 4 Satz 3 WEG (mangels<br />

WOHNEN UND MEHR<br />

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