ERA Magazin Herbst 2019
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wertmethode) als Orientierungshilfe ist<br />
indes Tatfrage, die von einem Sachverständigen<br />
beantwortet werden kann.<br />
• Es ist kein Beurteilungsfehler, einen<br />
Abschlag für eine Kellerlage nur dann<br />
als gerechtfertigt anzusehen, wenn<br />
das Lokal nur als Lager oder Werkstätte<br />
nutzbar wäre, nicht aber bei einer<br />
Bar mit einer aufrechten Betriebsanlagengenehmigung.<br />
• Vertretbar ist auch die Annahme,<br />
der mit der Kellerlage verbundene<br />
gewichtige Vorteil für den vereinbarten<br />
Betrieb einer Bar bzw Diskothek<br />
– nämlich der wesentlich kostengünstigere<br />
Schallschutz – wiege die mit der<br />
Kellerlage verbundenen Nachteile wie<br />
mangelnde Barrierefreiheit, fehlendes<br />
Tageslicht und geringere Werbefläche<br />
auf. 5 Ob 47/19a<br />
Wohnungseigentum (unzulässiger<br />
Ausbau- und Verwertungsvorbehalt<br />
zugunsten des WE-Organisators):<br />
• Wie § 37 Abs 4 WEG (Bauzustandsgutachten<br />
bei Wohnungseigentumsbegründung<br />
auf Liegenschaften mit<br />
Gebäuden mit einer mehr als 20 Jahre<br />
alten Baubewilligung) gelangt auch §<br />
38 Abs 1 Z 1 WEG im Verlauf des sukzessiven<br />
Abverkaufs der Anteile durch<br />
den (ehemaligen) Wohnungseigentumsorganisator<br />
weiterhin zur Anwendung.<br />
• Die einem Wohnungseigentumsorganisator<br />
vorbehaltene Möglichkeit<br />
des Ausbaus und der Verwertung des<br />
Dachbodens ist ein nach § 38 Abs 1 Z<br />
1 WEG „verdächtiger“ Vertragstyp. Bei<br />
einem solchen muss der Begünstigte<br />
die fehlende Beschränkungseignung<br />
beweisen.<br />
• Eine einschränkende Auslegung des<br />
§ 38 Abs 1 Z 1 WEG ist bei nachträglichen<br />
Wohnungseigentumsbegründungen<br />
geboten, wenn schon zuvor<br />
existente Nutzungsrechte von Mietern<br />
oder sonstigen Nutzungsberechtigten<br />
in entsprechende Rechte nach dem<br />
WEG umgewandelt werden sollen.<br />
Sofern es aber – wie beim Vorbehalt<br />
des Ausbaus und der Verwertung des<br />
Dachbodens – um „klassische“ Vorbehaltsrechte<br />
eines Wohnungseigentumsorganisators<br />
geht, ist eine derartige<br />
einschränkende Auslegung nicht<br />
gerechtfertigt.<br />
• § 38 Abs 1 Z 1 WEG verbietet nicht<br />
nur eine unbillige Beschränkung<br />
der Nutzungsrechte, sondern auch<br />
eine solche der Verwertungsrechte.<br />
5 Ob 58/19v<br />
Mietrecht (Veräußerung eines im<br />
Mietgegenstand betriebenen Unternehmens<br />
in der MRG-Vollanwendung):<br />
• Voraussetzung für den Mietrechtsübergang<br />
nach § 12a MRG ist die Veräußerung<br />
eines dem Mieter gehörigen<br />
Unternehmens als eine organisierte<br />
Erwerbsgelegenheit. Maßgeblich ist,<br />
dass ein lebendes Unternehmen unter<br />
Wahrung der Unternehmensidentität<br />
veräußert wird.<br />
• Die Verlagerung des Schwerpunkts<br />
von einer Warengattung auf die andere,<br />
der Vertrieb von Waren anderer<br />
Herkunft oder die Änderung der Ausgestaltung<br />
des Geschäftslokals alleine<br />
ändern nichts am Vorliegen einer Unternehmensveräußerung<br />
im Sinn des<br />
§ 12a Abs 1 MRG.<br />
• Entscheidend für die Wahrung der<br />
Unternehmensidentität ist die Aufrechterhaltung<br />
der Art des Warenoder<br />
Leistungsangebots sowie die<br />
Beibehaltung des Standorts und die<br />
Übernahme des Kundenstocks.<br />
• Ob nach den dargestellten Prämissen<br />
das Unternehmen erhalten bleibt,<br />
unterliegt einer Einzelfallbeurteilung.<br />
8 Ob 153/18k<br />
Mietrecht (Lagezuschlag zum Richtwert<br />
bei Altbauwohnungen in der<br />
MRG-Vollanwendung, Bestätigung<br />
der Rechtsprechung):<br />
• Es gilt daher als nunmehr gesicherte<br />
Judikatur, dass die Überdurchschnittlichkeit<br />
einer Lage (Wohnumgebung)<br />
nicht schon allein aus dem Grundkostenvergleich<br />
nach § 16 Abs 3 MRG abgeleitet<br />
werden kann. Die gesetzlich<br />
gebotene Beurteilung „nach der allgemeinen<br />
Verkehrsauffassung“ und der<br />
„Erfahrung des täglichen Lebens“ werde<br />
nämlich von durchaus verschiedenen<br />
– im Einzelfall zu prüfenden –<br />
Standorteigenschaften beeinflusst.<br />
• Als ebenso gesichert gilt, dass in<br />
Wien als Referenzgebiet für die Beurteilung<br />
der Durchschnittlichkeit der<br />
Lage eines Hauses nicht auf das gesamte<br />
Wiener Stadtgebiet und auch<br />
nicht regelhaft auf den jeweiligen Gemeindebezirk<br />
abzustellen ist, sondern<br />
auf jene Teile des Wiener Stadtgebiets,<br />
die einander nach der Verkehrsauffassung<br />
in ihren Bebauungsmerkmalen<br />
gleichen und daher ein einigermaßen<br />
einheitliches Wohngebiet bilden.<br />
• Im konkreten Anlassfall erkannte<br />
der OGH in einer Lage in Wien 15 in<br />
unmittelbarer Nähe zum Grüngebiet<br />
„Auf der Schmelz“ keine überdurchschnittliche<br />
Wohnumgebung, sodass<br />
er einen Lagezuschlag zum Richtwert<br />
für nicht gerechtfertigt erachtete.<br />
• Zum zeitgemäßen Standard einer<br />
Badegelegenheit erklärte der OGH,<br />
dass die Unterbringung von WC und<br />
Bad (bzw Dusche) in einem Raum<br />
nicht zwingend schade. Der entsprechende<br />
Raum oder Raumteil müsse<br />
aber groß genug sein, um das Ausund<br />
Ankleiden bzw das Abtrocknen<br />
zu ermöglichen. Eine für das Aus- und<br />
Ankleiden sowie das Abtrocknen zur<br />
Verfügung stehende Bodenfläche von<br />
lediglich 0,53 m² sei jedenfalls zu klein,<br />
um das Tatbestandserfordernis des<br />
zeitgemäßen Standards zu erfüllen.<br />
5 Ob 158/18y<br />
WOHNEN UND MEHR<br />
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