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ERA Magazin Herbst 2019

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wertmethode) als Orientierungshilfe ist<br />

indes Tatfrage, die von einem Sachverständigen<br />

beantwortet werden kann.<br />

• Es ist kein Beurteilungsfehler, einen<br />

Abschlag für eine Kellerlage nur dann<br />

als gerechtfertigt anzusehen, wenn<br />

das Lokal nur als Lager oder Werkstätte<br />

nutzbar wäre, nicht aber bei einer<br />

Bar mit einer aufrechten Betriebsanlagengenehmigung.<br />

• Vertretbar ist auch die Annahme,<br />

der mit der Kellerlage verbundene<br />

gewichtige Vorteil für den vereinbarten<br />

Betrieb einer Bar bzw Diskothek<br />

– nämlich der wesentlich kostengünstigere<br />

Schallschutz – wiege die mit der<br />

Kellerlage verbundenen Nachteile wie<br />

mangelnde Barrierefreiheit, fehlendes<br />

Tageslicht und geringere Werbefläche<br />

auf. 5 Ob 47/19a<br />

Wohnungseigentum (unzulässiger<br />

Ausbau- und Verwertungsvorbehalt<br />

zugunsten des WE-Organisators):<br />

• Wie § 37 Abs 4 WEG (Bauzustandsgutachten<br />

bei Wohnungseigentumsbegründung<br />

auf Liegenschaften mit<br />

Gebäuden mit einer mehr als 20 Jahre<br />

alten Baubewilligung) gelangt auch §<br />

38 Abs 1 Z 1 WEG im Verlauf des sukzessiven<br />

Abverkaufs der Anteile durch<br />

den (ehemaligen) Wohnungseigentumsorganisator<br />

weiterhin zur Anwendung.<br />

• Die einem Wohnungseigentumsorganisator<br />

vorbehaltene Möglichkeit<br />

des Ausbaus und der Verwertung des<br />

Dachbodens ist ein nach § 38 Abs 1 Z<br />

1 WEG „verdächtiger“ Vertragstyp. Bei<br />

einem solchen muss der Begünstigte<br />

die fehlende Beschränkungseignung<br />

beweisen.<br />

• Eine einschränkende Auslegung des<br />

§ 38 Abs 1 Z 1 WEG ist bei nachträglichen<br />

Wohnungseigentumsbegründungen<br />

geboten, wenn schon zuvor<br />

existente Nutzungsrechte von Mietern<br />

oder sonstigen Nutzungsberechtigten<br />

in entsprechende Rechte nach dem<br />

WEG umgewandelt werden sollen.<br />

Sofern es aber – wie beim Vorbehalt<br />

des Ausbaus und der Verwertung des<br />

Dachbodens – um „klassische“ Vorbehaltsrechte<br />

eines Wohnungseigentumsorganisators<br />

geht, ist eine derartige<br />

einschränkende Auslegung nicht<br />

gerechtfertigt.<br />

• § 38 Abs 1 Z 1 WEG verbietet nicht<br />

nur eine unbillige Beschränkung<br />

der Nutzungsrechte, sondern auch<br />

eine solche der Verwertungsrechte.<br />

5 Ob 58/19v<br />

Mietrecht (Veräußerung eines im<br />

Mietgegenstand betriebenen Unternehmens<br />

in der MRG-Vollanwendung):<br />

• Voraussetzung für den Mietrechtsübergang<br />

nach § 12a MRG ist die Veräußerung<br />

eines dem Mieter gehörigen<br />

Unternehmens als eine organisierte<br />

Erwerbsgelegenheit. Maßgeblich ist,<br />

dass ein lebendes Unternehmen unter<br />

Wahrung der Unternehmensidentität<br />

veräußert wird.<br />

• Die Verlagerung des Schwerpunkts<br />

von einer Warengattung auf die andere,<br />

der Vertrieb von Waren anderer<br />

Herkunft oder die Änderung der Ausgestaltung<br />

des Geschäftslokals alleine<br />

ändern nichts am Vorliegen einer Unternehmensveräußerung<br />

im Sinn des<br />

§ 12a Abs 1 MRG.<br />

• Entscheidend für die Wahrung der<br />

Unternehmensidentität ist die Aufrechterhaltung<br />

der Art des Warenoder<br />

Leistungsangebots sowie die<br />

Beibehaltung des Standorts und die<br />

Übernahme des Kundenstocks.<br />

• Ob nach den dargestellten Prämissen<br />

das Unternehmen erhalten bleibt,<br />

unterliegt einer Einzelfallbeurteilung.<br />

8 Ob 153/18k<br />

Mietrecht (Lagezuschlag zum Richtwert<br />

bei Altbauwohnungen in der<br />

MRG-Vollanwendung, Bestätigung<br />

der Rechtsprechung):<br />

• Es gilt daher als nunmehr gesicherte<br />

Judikatur, dass die Überdurchschnittlichkeit<br />

einer Lage (Wohnumgebung)<br />

nicht schon allein aus dem Grundkostenvergleich<br />

nach § 16 Abs 3 MRG abgeleitet<br />

werden kann. Die gesetzlich<br />

gebotene Beurteilung „nach der allgemeinen<br />

Verkehrsauffassung“ und der<br />

„Erfahrung des täglichen Lebens“ werde<br />

nämlich von durchaus verschiedenen<br />

– im Einzelfall zu prüfenden –<br />

Standorteigenschaften beeinflusst.<br />

• Als ebenso gesichert gilt, dass in<br />

Wien als Referenzgebiet für die Beurteilung<br />

der Durchschnittlichkeit der<br />

Lage eines Hauses nicht auf das gesamte<br />

Wiener Stadtgebiet und auch<br />

nicht regelhaft auf den jeweiligen Gemeindebezirk<br />

abzustellen ist, sondern<br />

auf jene Teile des Wiener Stadtgebiets,<br />

die einander nach der Verkehrsauffassung<br />

in ihren Bebauungsmerkmalen<br />

gleichen und daher ein einigermaßen<br />

einheitliches Wohngebiet bilden.<br />

• Im konkreten Anlassfall erkannte<br />

der OGH in einer Lage in Wien 15 in<br />

unmittelbarer Nähe zum Grüngebiet<br />

„Auf der Schmelz“ keine überdurchschnittliche<br />

Wohnumgebung, sodass<br />

er einen Lagezuschlag zum Richtwert<br />

für nicht gerechtfertigt erachtete.<br />

• Zum zeitgemäßen Standard einer<br />

Badegelegenheit erklärte der OGH,<br />

dass die Unterbringung von WC und<br />

Bad (bzw Dusche) in einem Raum<br />

nicht zwingend schade. Der entsprechende<br />

Raum oder Raumteil müsse<br />

aber groß genug sein, um das Ausund<br />

Ankleiden bzw das Abtrocknen<br />

zu ermöglichen. Eine für das Aus- und<br />

Ankleiden sowie das Abtrocknen zur<br />

Verfügung stehende Bodenfläche von<br />

lediglich 0,53 m² sei jedenfalls zu klein,<br />

um das Tatbestandserfordernis des<br />

zeitgemäßen Standards zu erfüllen.<br />

5 Ob 158/18y<br />

WOHNEN UND MEHR<br />

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