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ERA Magazin Herbst 2019

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Bauzustandsgutachtens gilt bei Wohnungseigentumsbegründungen<br />

auf<br />

Liegenschaften mit Gebäuden, deren<br />

Baubewilligung älter als 20 Jahre ist,<br />

ein Erhaltungszustand als vereinbart,<br />

der in den nächsten zehn Jahren keine<br />

größeren Erhaltungsarbeiten erfordert)<br />

ist als gesetzlich typisierte Gewährleistungspflicht<br />

zu betrachten.<br />

• Es ist nicht ersichtlich, warum ein<br />

aus § 37 Abs 4 WEG resultierender Gewährleistungs-anspruch<br />

nicht abtretungsfähig<br />

sein sollte.<br />

• Die dreijährige Gewährleistungsfrist<br />

des § 37 Abs 4 WEG beginnt erst zu<br />

laufen, wenn sich die Fehlerhaftigkeit<br />

des Gutachtens bzw die Erforderlichkeit<br />

von größeren Erhaltungsarbeiten<br />

zweifelsfrei manifestiert. 5 Ob 207/18d<br />

Mietrecht (9. verbraucherschutzrechtliche<br />

Klauselentscheidung):<br />

• Eine Wertsicherungsvereinbarung<br />

ist auch in der Vollanwendung des<br />

MRG zulässig. Eine gewisse Abnutzung<br />

der Wohnung liegt im Wesen<br />

eines (langfristigen) Bestandvertrags<br />

und im bestimmungsgemäßen Gebrauch<br />

durch den Mieter, sodass dies<br />

keinen (real) degressiven Mietzins<br />

rechtfertigen kann. Es wäre unausgewogen,<br />

wenn dem Mieter nur aufgrund<br />

des Umstands, dass der Vermieter<br />

nicht zur Brauchbar-Erhaltung des<br />

Mietgegenstands gezwungen werden<br />

kann, zusätzlich zur Mietzinsminderung<br />

auch ein real sinkender Mietzins<br />

zugestanden wird.<br />

• Eine Zustimmung des Mieters zum<br />

Abschluss einer angemessenen Versicherung<br />

des Hauses gegen Glasbruch,<br />

Sturmschäden etc gemäß § 21 Abs 1 Z<br />

6 MRG muss sich nicht auf einen konkreten<br />

Versicherungsvertrag beziehen.<br />

Die Zustimmung zur Vornahme der<br />

Versicherung an sich reicht aus.<br />

• Der Verzicht des Mieters auf Investitionsersatz<br />

für „nützliche Verbesserungen“<br />

ist nicht im Sinne des § 879 Abs<br />

3 ABGB benachteiligend. Zumal der<br />

Vermieter die Vornahme der Aufwendungen<br />

überhaupt untersagen kann,<br />

bleibt der bloße Ausschluss von Aufwandsersatz<br />

(ohnehin) hinter dieser<br />

Möglichkeit zurück.<br />

• Für Wohnraummietverträge fallen<br />

seit dem 11. November 2017 keine<br />

rechtsgeschäftlichen Gebühren gemäß<br />

GebG mehr an. In einer Klausel,<br />

die den Mieter bloß zur Tragung nicht<br />

anfallender Gebühren verpflichtet,<br />

kann indes keine gröbliche Benachteiligung<br />

im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB<br />

erblickt werden. 6 Ob 226/18f<br />

Mietrecht (Rügeobliegenheit des<br />

Unternehmers bezüglich des Mietzinses<br />

bei Geschäftsraummiete in<br />

der MRG-Vollanwendung):<br />

• Der Unternehmerbegriff des § 16<br />

Abs 1 Z 1 MRG ist jenem des KSchG<br />

gleichzusetzen – Gründungsgeschäfte<br />

gemäß § 1 Abs 3 KSchG sind daher<br />

von der Rügeobliegenheit des Geschäftsraummieters<br />

ausgeschlossen.<br />

• Inhaltlich sind Gründungsgeschäfte<br />

solche, die der Ingangsetzung des Unternehmens<br />

dienen. Auf die subjektiven<br />

Fähigkeiten der Person kommt es<br />

im Hinblick auf das rein formale Konzept<br />

des Verbrauchers im KSchG nicht<br />

an. Eine Ausnahme kommt nur im Fall<br />

der Anwendung konkreter, aber zweifelhafter<br />

Einzelvorschriften auf atypische<br />

Situationen in Betracht.<br />

• Die Beurteilung der Angemessenheit<br />

des Mietzinses stellt eine Rechtsfrage<br />

dar.<br />

• Die Ermittlung des marktüblichen<br />

Mietzinses (im Wege der Vergleichs-<br />

60 WOHNEN UND MEHR

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