ERA Magazin Herbst 2019
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Bauzustandsgutachtens gilt bei Wohnungseigentumsbegründungen<br />
auf<br />
Liegenschaften mit Gebäuden, deren<br />
Baubewilligung älter als 20 Jahre ist,<br />
ein Erhaltungszustand als vereinbart,<br />
der in den nächsten zehn Jahren keine<br />
größeren Erhaltungsarbeiten erfordert)<br />
ist als gesetzlich typisierte Gewährleistungspflicht<br />
zu betrachten.<br />
• Es ist nicht ersichtlich, warum ein<br />
aus § 37 Abs 4 WEG resultierender Gewährleistungs-anspruch<br />
nicht abtretungsfähig<br />
sein sollte.<br />
• Die dreijährige Gewährleistungsfrist<br />
des § 37 Abs 4 WEG beginnt erst zu<br />
laufen, wenn sich die Fehlerhaftigkeit<br />
des Gutachtens bzw die Erforderlichkeit<br />
von größeren Erhaltungsarbeiten<br />
zweifelsfrei manifestiert. 5 Ob 207/18d<br />
Mietrecht (9. verbraucherschutzrechtliche<br />
Klauselentscheidung):<br />
• Eine Wertsicherungsvereinbarung<br />
ist auch in der Vollanwendung des<br />
MRG zulässig. Eine gewisse Abnutzung<br />
der Wohnung liegt im Wesen<br />
eines (langfristigen) Bestandvertrags<br />
und im bestimmungsgemäßen Gebrauch<br />
durch den Mieter, sodass dies<br />
keinen (real) degressiven Mietzins<br />
rechtfertigen kann. Es wäre unausgewogen,<br />
wenn dem Mieter nur aufgrund<br />
des Umstands, dass der Vermieter<br />
nicht zur Brauchbar-Erhaltung des<br />
Mietgegenstands gezwungen werden<br />
kann, zusätzlich zur Mietzinsminderung<br />
auch ein real sinkender Mietzins<br />
zugestanden wird.<br />
• Eine Zustimmung des Mieters zum<br />
Abschluss einer angemessenen Versicherung<br />
des Hauses gegen Glasbruch,<br />
Sturmschäden etc gemäß § 21 Abs 1 Z<br />
6 MRG muss sich nicht auf einen konkreten<br />
Versicherungsvertrag beziehen.<br />
Die Zustimmung zur Vornahme der<br />
Versicherung an sich reicht aus.<br />
• Der Verzicht des Mieters auf Investitionsersatz<br />
für „nützliche Verbesserungen“<br />
ist nicht im Sinne des § 879 Abs<br />
3 ABGB benachteiligend. Zumal der<br />
Vermieter die Vornahme der Aufwendungen<br />
überhaupt untersagen kann,<br />
bleibt der bloße Ausschluss von Aufwandsersatz<br />
(ohnehin) hinter dieser<br />
Möglichkeit zurück.<br />
• Für Wohnraummietverträge fallen<br />
seit dem 11. November 2017 keine<br />
rechtsgeschäftlichen Gebühren gemäß<br />
GebG mehr an. In einer Klausel,<br />
die den Mieter bloß zur Tragung nicht<br />
anfallender Gebühren verpflichtet,<br />
kann indes keine gröbliche Benachteiligung<br />
im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB<br />
erblickt werden. 6 Ob 226/18f<br />
Mietrecht (Rügeobliegenheit des<br />
Unternehmers bezüglich des Mietzinses<br />
bei Geschäftsraummiete in<br />
der MRG-Vollanwendung):<br />
• Der Unternehmerbegriff des § 16<br />
Abs 1 Z 1 MRG ist jenem des KSchG<br />
gleichzusetzen – Gründungsgeschäfte<br />
gemäß § 1 Abs 3 KSchG sind daher<br />
von der Rügeobliegenheit des Geschäftsraummieters<br />
ausgeschlossen.<br />
• Inhaltlich sind Gründungsgeschäfte<br />
solche, die der Ingangsetzung des Unternehmens<br />
dienen. Auf die subjektiven<br />
Fähigkeiten der Person kommt es<br />
im Hinblick auf das rein formale Konzept<br />
des Verbrauchers im KSchG nicht<br />
an. Eine Ausnahme kommt nur im Fall<br />
der Anwendung konkreter, aber zweifelhafter<br />
Einzelvorschriften auf atypische<br />
Situationen in Betracht.<br />
• Die Beurteilung der Angemessenheit<br />
des Mietzinses stellt eine Rechtsfrage<br />
dar.<br />
• Die Ermittlung des marktüblichen<br />
Mietzinses (im Wege der Vergleichs-<br />
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