ERA Magazin Herbst 2019
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(war also kein bestimmter Geschäftsbetrieb im Wohnungseigentumsobjekt<br />
Grundlage des Wohnungseigentumsvertrags),<br />
dann haben sich die Mit- und<br />
Wohnungseigentümer schon bei der Begründung des<br />
Wohnungseigentums grundsätzlich mit jeder Art der<br />
Verwendung des Geschäftslokals einverstanden erklärt.<br />
Es ist indes schon aus Vertrauensschutzgründen richtig,<br />
dass im Falle stillschweigender Widmungsänderungen<br />
im Zweifel eine restriktive Auslegung konkludenten<br />
Zustimmungserklärung der übrigen Miteigentümer<br />
angezeigt ist. Wird ein Wohnungseigentumsobjekt<br />
mit Duldung der übrigen Miteigentümer zu einem<br />
anderen als dem ursprünglich ausdrücklich vereinbarten<br />
Zweck verwendet, so wird dies grundsätzlich<br />
nur als Zustimmung zur jeweiligen tatsächlichen (und<br />
gerade nicht zu jeder beliebigen) Verwendung gedeutet<br />
werden können. Auch umgekehrt gilt ja, dass ein<br />
konkludenter Verzicht auf bereits eingeräumte Verwendungsmöglichkeiten<br />
ebenso mit entsprechender<br />
Vorsicht auszulegen ist.<br />
Immobilienrecht<br />
mit<br />
Christoph<br />
Kothbauer<br />
www.kothbauer.co.at<br />
WEITERE ENTSCHEIDUNGEN<br />
Mietrecht (Voraussetzungen für einen Lagezuschlag<br />
zum Richtwert und dessen Berechnung<br />
bei Altbauwohnungen in der MRG-Vollanwendung):<br />
• Als Referenzgebiet für die Feststellung einer allfälligen<br />
(einen Lagezuschlag rechtfertigenden) Überdurchschnittlichkeit<br />
der Wohnumgebung (Lage) dient<br />
im Bundeland Wien nicht das gesamte Stadtgebiet<br />
und auch nicht der jeweilige Gemeindebezirk. Es ist<br />
vielmehr auf jene Teile des (Wiener) Stadtgebiets abzustellen,<br />
die einander nach der Verkehrsauffassung in<br />
ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und daher ein<br />
einigermaßen einheitliches Wohngebiet bilden.<br />
• Im konkreten Fall wurde für eine Wohnung im achten<br />
Wiener Gemeindebezirk (Wien-Josefstadt) die<br />
Feststellung der Überdurchschnittlichkeit der Wohnumgebung<br />
und damit die Anerkennung eines Lagezuschlags<br />
zum Richtwert als vertretbar erachtet.<br />
Maßgeblich hierfür war die Nähe der Wohnung zu<br />
U- und Straßenbahn, zu kulturellen Einrichtungen, zu<br />
Geschäften, zu medizinischer Versorgung, zu Bildungseinrichtungen<br />
sowie zu Grünanlagen.<br />
FH-Doz. Mag. Kothbauer, Immobilienrechtsexperte und Autor<br />
einschlägiger Fachliteratur, hält Rechtsupdate- & Basisseminare<br />
in entspannter Atmosphäre des Loft25 in Wien.<br />
Die Seminarnachmittage finden in kleinen Runden von<br />
maximal 30 Teilnehmern statt.<br />
Seminare der Akademie werden vom ÖVI für die Erfüllung der<br />
brancheninternen Weiterbildungsverpflichtung anerkannt.<br />
Rechtsupdate für<br />
ImmobilienverwalterInnen<br />
Do: 14.11.<strong>2019</strong><br />
Do: 28.05.2020<br />
Grundlagenseminar:<br />
Mietrecht in 3 Teilen<br />
Do: 21.11.<strong>2019</strong><br />
Do: 28.11.<strong>2019</strong><br />
Do: 05.12.<strong>2019</strong><br />
Informationen oder Anmeldung zu den Seminaren unter:<br />
+43 664 4598466<br />
Rechtsupdate für<br />
ImmobilienmaklerInnen<br />
Mi: 23.10.<strong>2019</strong><br />
Do: 14.05.2020<br />
Grundlagenseminar:<br />
WEG in 3 Teilen<br />
Do: 16.04.2020<br />
Do: 23.04.2020<br />
Do: 30.04.2020<br />
WOHNEN UND MEHR<br />
office@kothbauer.co.at | www.kothbauer.co.t<br />
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