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ERA Magazin Herbst 2019

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(war also kein bestimmter Geschäftsbetrieb im Wohnungseigentumsobjekt<br />

Grundlage des Wohnungseigentumsvertrags),<br />

dann haben sich die Mit- und<br />

Wohnungseigentümer schon bei der Begründung des<br />

Wohnungseigentums grundsätzlich mit jeder Art der<br />

Verwendung des Geschäftslokals einverstanden erklärt.<br />

Es ist indes schon aus Vertrauensschutzgründen richtig,<br />

dass im Falle stillschweigender Widmungsänderungen<br />

im Zweifel eine restriktive Auslegung konkludenten<br />

Zustimmungserklärung der übrigen Miteigentümer<br />

angezeigt ist. Wird ein Wohnungseigentumsobjekt<br />

mit Duldung der übrigen Miteigentümer zu einem<br />

anderen als dem ursprünglich ausdrücklich vereinbarten<br />

Zweck verwendet, so wird dies grundsätzlich<br />

nur als Zustimmung zur jeweiligen tatsächlichen (und<br />

gerade nicht zu jeder beliebigen) Verwendung gedeutet<br />

werden können. Auch umgekehrt gilt ja, dass ein<br />

konkludenter Verzicht auf bereits eingeräumte Verwendungsmöglichkeiten<br />

ebenso mit entsprechender<br />

Vorsicht auszulegen ist.<br />

Immobilienrecht<br />

mit<br />

Christoph<br />

Kothbauer<br />

www.kothbauer.co.at<br />

WEITERE ENTSCHEIDUNGEN<br />

Mietrecht (Voraussetzungen für einen Lagezuschlag<br />

zum Richtwert und dessen Berechnung<br />

bei Altbauwohnungen in der MRG-Vollanwendung):<br />

• Als Referenzgebiet für die Feststellung einer allfälligen<br />

(einen Lagezuschlag rechtfertigenden) Überdurchschnittlichkeit<br />

der Wohnumgebung (Lage) dient<br />

im Bundeland Wien nicht das gesamte Stadtgebiet<br />

und auch nicht der jeweilige Gemeindebezirk. Es ist<br />

vielmehr auf jene Teile des (Wiener) Stadtgebiets abzustellen,<br />

die einander nach der Verkehrsauffassung in<br />

ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und daher ein<br />

einigermaßen einheitliches Wohngebiet bilden.<br />

• Im konkreten Fall wurde für eine Wohnung im achten<br />

Wiener Gemeindebezirk (Wien-Josefstadt) die<br />

Feststellung der Überdurchschnittlichkeit der Wohnumgebung<br />

und damit die Anerkennung eines Lagezuschlags<br />

zum Richtwert als vertretbar erachtet.<br />

Maßgeblich hierfür war die Nähe der Wohnung zu<br />

U- und Straßenbahn, zu kulturellen Einrichtungen, zu<br />

Geschäften, zu medizinischer Versorgung, zu Bildungseinrichtungen<br />

sowie zu Grünanlagen.<br />

FH-Doz. Mag. Kothbauer, Immobilienrechtsexperte und Autor<br />

einschlägiger Fachliteratur, hält Rechtsupdate- & Basisseminare<br />

in entspannter Atmosphäre des Loft25 in Wien.<br />

Die Seminarnachmittage finden in kleinen Runden von<br />

maximal 30 Teilnehmern statt.<br />

Seminare der Akademie werden vom ÖVI für die Erfüllung der<br />

brancheninternen Weiterbildungsverpflichtung anerkannt.<br />

Rechtsupdate für<br />

ImmobilienverwalterInnen<br />

Do: 14.11.<strong>2019</strong><br />

Do: 28.05.2020<br />

Grundlagenseminar:<br />

Mietrecht in 3 Teilen<br />

Do: 21.11.<strong>2019</strong><br />

Do: 28.11.<strong>2019</strong><br />

Do: 05.12.<strong>2019</strong><br />

Informationen oder Anmeldung zu den Seminaren unter:<br />

+43 664 4598466<br />

Rechtsupdate für<br />

ImmobilienmaklerInnen<br />

Mi: 23.10.<strong>2019</strong><br />

Do: 14.05.2020<br />

Grundlagenseminar:<br />

WEG in 3 Teilen<br />

Do: 16.04.2020<br />

Do: 23.04.2020<br />

Do: 30.04.2020<br />

WOHNEN UND MEHR<br />

office@kothbauer.co.at | www.kothbauer.co.t<br />

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