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ERA Magazin Herbst 2019

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• Die Ermittlung der zulässigen Höhe<br />

eines Lagezuschlags ergibt sich eindeutig<br />

aus der Differenzrechnung des<br />

§ 16 Abs 3 MRG (0,33 % der Differenz<br />

zwischen dem der tatsächlichen Lage<br />

entsprechenden Grundkostenanteil<br />

und dem der Richtwertermittlung zugrunde<br />

gelegten Grundkostenanteil).<br />

Der Faktor 0,33 % darf stets voll ausgeschöpft<br />

werden.<br />

• Durch die im Wege des 1. MILG erfolgte<br />

„Transformation“ der (nach § 3<br />

RichtWG) ermittelten Richtwerte in<br />

gesetzlich fixierte Beträge (§ 5 Richt-<br />

WG) hat sich an der Lagezuschlagssystematik<br />

nichts geändert. 5 Ob 242/18a<br />

Wohnungseigentum (Beschlussanfechtung):<br />

• Das Beschlussanfechtungsverfahren<br />

wird durch die Dispositionsmaxime<br />

geprägt: Das Gericht hat seine<br />

Prüfung auf den geltend gemachten<br />

Beschlussanfechtungsgrund (bzw die<br />

geltend gemachten Beschlussanfechtungsgründe)<br />

und das hierzu erstattete<br />

Vorbringen zu beschränken.<br />

• Konkretes Vorbringen zum geltend<br />

gemachten Beschlussanfechtungsgrund<br />

(bzw zu den geltend gemachten<br />

Beschlussanfechtungsgründen)<br />

muss binnen der gesetzlichen Anfechtungsfrist<br />

erstattet werden.<br />

• Die Auslegung des Parteivorbringens<br />

unterliegt einer Einzelfallbeurteilung.<br />

• Es ist durchaus vertretbar, den bloßen<br />

Hinweis darauf, dass es nicht beurteilbar<br />

sei, ob die Beschlussfassung<br />

den gesetzlichen Anforderungen genüge,<br />

als nicht ausreichendes Vorbringen<br />

zu einem bestimmten formellen<br />

Beschlussanfechtungsgrund zu qualifizieren.<br />

5 Ob 230/18m<br />

Mietrecht (Räumungsklage ohne<br />

vorherige Mahnung):<br />

• Die Einmahnung des Mietzinsrückstands<br />

im Sinne des § 1118 Fall<br />

2 ABGB kann auch durch Zustellung<br />

einer Mietzins- oder Räumungsklage<br />

erfolgen.<br />

• Die Aufhebung des Bestandvertrags<br />

kann indes erst nach erfolgloser Mahnung<br />

erklärt werden. Ersetzt die Klage<br />

die Mahnung, kann daher die Auflösungserklärung<br />

erst in der Fortsetzung<br />

des Verfahrens nach fruchtlosem Verstreichen<br />

der Nachfrist erblickt werden.<br />

• Das Räumungsbegehren ist nur dann<br />

berechtigt, wenn der qualifizierte<br />

Mietzinsrückstand zum Zeitpunkt der<br />

Zustellung der Auflösungserklärung<br />

noch besteht. Eine Auflösungserklärung<br />

im Sinne des § 1118 Fall 2 ABGB<br />

wird also nicht wirksam, wenn der<br />

Mieter den Mietzinsrückstand vor Zustellung<br />

der Erklärung beglichen hat.<br />

3 Ob 37/19s<br />

Wohnungseigentum (Neufestsetzung<br />

der Nutzwerte bei unwirksamer<br />

Wohnungseigentumsbegründung):<br />

• Allgemeine Teile der Liegenschaft<br />

können von einer Nutzwertermittlung<br />

oder -festsetzung nicht erfasst werden.<br />

Die Begründung von Wohnungseigentum<br />

an allgemeinen Teilen der<br />

Liegenschaft ist somit unwirksam.<br />

Darauf beruhende Grundbuchseintragungen<br />

sind nichtig.<br />

• Eine Bereinigung der Unwirksamkeit<br />

der Wohnungseigentumsbegründung<br />

hat durch eine der wahren Rechtslage<br />

entsprechende Neufestsetzung der<br />

Nutzwerte zu erfolgen.<br />

• Eine Neufestsetzung der Nutzwerte<br />

nach § 9 Abs 2 Z 1 WEG kommt daher<br />

auch in Betracht, wenn sich ein als<br />

Wohnungseigentumsobjekt gewidmeter<br />

Raum als wohnungseigentumsuntauglich<br />

herausstellt.<br />

• Die Qualifikation eines Abstellraums<br />

mit lediglich 2,03 m² als nicht wohnungseigentumstauglich<br />

ist keine<br />

Fehlbeurteilung. 5 Ob 225/18a<br />

Maklerrecht – FAGG (Erfüllung vorvertraglicher<br />

Informationspflichten<br />

per E-Mail):<br />

• Elektronische Erklärungen gelten als<br />

wirksam zugegangen, sobald sie in<br />

den Machtbereich des Empfängers<br />

gelangt sind.<br />

• Die Mailbox des Empfängers gehört<br />

jedenfalls dann zu seinem Machtbereich,<br />

wenn er zu erkennen gegeben<br />

hat, dass er über die E-Mail-Adresse erreichbar<br />

ist. Das gilt selbst dann, wenn<br />

die Nachricht im Spam-Ordner des<br />

Empfängers gelandet sein sollte.<br />

• Ob die Nachricht dem Empfänger<br />

auch wirklich bewusst geworden ist,<br />

spielt keine Rolle. Maßgeblich ist die<br />

Möglichkeit der Kenntnisnahme „unter<br />

gewöhnlichen Umständen“.<br />

• Ein – konkludenter – Auftrag an einen<br />

gewerblichen Immobilienmakler<br />

ist bereits dann anzunehmen, wenn<br />

der Interessent die vom Vermittler für<br />

ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr<br />

nicht widerspricht.<br />

• Ist der Makler erkennbar für einen<br />

58 WOHNEN UND MEHR

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