ERA Magazin Herbst 2019
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• Die Ermittlung der zulässigen Höhe<br />
eines Lagezuschlags ergibt sich eindeutig<br />
aus der Differenzrechnung des<br />
§ 16 Abs 3 MRG (0,33 % der Differenz<br />
zwischen dem der tatsächlichen Lage<br />
entsprechenden Grundkostenanteil<br />
und dem der Richtwertermittlung zugrunde<br />
gelegten Grundkostenanteil).<br />
Der Faktor 0,33 % darf stets voll ausgeschöpft<br />
werden.<br />
• Durch die im Wege des 1. MILG erfolgte<br />
„Transformation“ der (nach § 3<br />
RichtWG) ermittelten Richtwerte in<br />
gesetzlich fixierte Beträge (§ 5 Richt-<br />
WG) hat sich an der Lagezuschlagssystematik<br />
nichts geändert. 5 Ob 242/18a<br />
Wohnungseigentum (Beschlussanfechtung):<br />
• Das Beschlussanfechtungsverfahren<br />
wird durch die Dispositionsmaxime<br />
geprägt: Das Gericht hat seine<br />
Prüfung auf den geltend gemachten<br />
Beschlussanfechtungsgrund (bzw die<br />
geltend gemachten Beschlussanfechtungsgründe)<br />
und das hierzu erstattete<br />
Vorbringen zu beschränken.<br />
• Konkretes Vorbringen zum geltend<br />
gemachten Beschlussanfechtungsgrund<br />
(bzw zu den geltend gemachten<br />
Beschlussanfechtungsgründen)<br />
muss binnen der gesetzlichen Anfechtungsfrist<br />
erstattet werden.<br />
• Die Auslegung des Parteivorbringens<br />
unterliegt einer Einzelfallbeurteilung.<br />
• Es ist durchaus vertretbar, den bloßen<br />
Hinweis darauf, dass es nicht beurteilbar<br />
sei, ob die Beschlussfassung<br />
den gesetzlichen Anforderungen genüge,<br />
als nicht ausreichendes Vorbringen<br />
zu einem bestimmten formellen<br />
Beschlussanfechtungsgrund zu qualifizieren.<br />
5 Ob 230/18m<br />
Mietrecht (Räumungsklage ohne<br />
vorherige Mahnung):<br />
• Die Einmahnung des Mietzinsrückstands<br />
im Sinne des § 1118 Fall<br />
2 ABGB kann auch durch Zustellung<br />
einer Mietzins- oder Räumungsklage<br />
erfolgen.<br />
• Die Aufhebung des Bestandvertrags<br />
kann indes erst nach erfolgloser Mahnung<br />
erklärt werden. Ersetzt die Klage<br />
die Mahnung, kann daher die Auflösungserklärung<br />
erst in der Fortsetzung<br />
des Verfahrens nach fruchtlosem Verstreichen<br />
der Nachfrist erblickt werden.<br />
• Das Räumungsbegehren ist nur dann<br />
berechtigt, wenn der qualifizierte<br />
Mietzinsrückstand zum Zeitpunkt der<br />
Zustellung der Auflösungserklärung<br />
noch besteht. Eine Auflösungserklärung<br />
im Sinne des § 1118 Fall 2 ABGB<br />
wird also nicht wirksam, wenn der<br />
Mieter den Mietzinsrückstand vor Zustellung<br />
der Erklärung beglichen hat.<br />
3 Ob 37/19s<br />
Wohnungseigentum (Neufestsetzung<br />
der Nutzwerte bei unwirksamer<br />
Wohnungseigentumsbegründung):<br />
• Allgemeine Teile der Liegenschaft<br />
können von einer Nutzwertermittlung<br />
oder -festsetzung nicht erfasst werden.<br />
Die Begründung von Wohnungseigentum<br />
an allgemeinen Teilen der<br />
Liegenschaft ist somit unwirksam.<br />
Darauf beruhende Grundbuchseintragungen<br />
sind nichtig.<br />
• Eine Bereinigung der Unwirksamkeit<br />
der Wohnungseigentumsbegründung<br />
hat durch eine der wahren Rechtslage<br />
entsprechende Neufestsetzung der<br />
Nutzwerte zu erfolgen.<br />
• Eine Neufestsetzung der Nutzwerte<br />
nach § 9 Abs 2 Z 1 WEG kommt daher<br />
auch in Betracht, wenn sich ein als<br />
Wohnungseigentumsobjekt gewidmeter<br />
Raum als wohnungseigentumsuntauglich<br />
herausstellt.<br />
• Die Qualifikation eines Abstellraums<br />
mit lediglich 2,03 m² als nicht wohnungseigentumstauglich<br />
ist keine<br />
Fehlbeurteilung. 5 Ob 225/18a<br />
Maklerrecht – FAGG (Erfüllung vorvertraglicher<br />
Informationspflichten<br />
per E-Mail):<br />
• Elektronische Erklärungen gelten als<br />
wirksam zugegangen, sobald sie in<br />
den Machtbereich des Empfängers<br />
gelangt sind.<br />
• Die Mailbox des Empfängers gehört<br />
jedenfalls dann zu seinem Machtbereich,<br />
wenn er zu erkennen gegeben<br />
hat, dass er über die E-Mail-Adresse erreichbar<br />
ist. Das gilt selbst dann, wenn<br />
die Nachricht im Spam-Ordner des<br />
Empfängers gelandet sein sollte.<br />
• Ob die Nachricht dem Empfänger<br />
auch wirklich bewusst geworden ist,<br />
spielt keine Rolle. Maßgeblich ist die<br />
Möglichkeit der Kenntnisnahme „unter<br />
gewöhnlichen Umständen“.<br />
• Ein – konkludenter – Auftrag an einen<br />
gewerblichen Immobilienmakler<br />
ist bereits dann anzunehmen, wenn<br />
der Interessent die vom Vermittler für<br />
ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr<br />
nicht widerspricht.<br />
• Ist der Makler erkennbar für einen<br />
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