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Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische und den Kreis Mettmann

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schriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses<br />

zu verlangen und dessen Richtigkeit<br />

unter Einsicht der Bücher und<br />

Papiere zu prüfen. Hier hat das OLG<br />

München in einem aktuellen Urteil<br />

Klarheit geschaffen. Im entschiedenen<br />

Fall besteht dieses Kontrollrecht nicht,<br />

wenn die Richtigkeit des Jahresabschlusses<br />

von einem Wirtschaftsprüfer<br />

uneingeschränkt bestätigt wurde und<br />

der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende<br />

Klausel vorsieht. Daher wäre zu<br />

prüfen, ob bestehende Gesellschaftsverträge<br />

von Kommanditgesellschaften an<br />

die neue Rechtslage angepasst werden<br />

sollten.<br />

(Quelle: Treumerkur Dr. Schmidt und<br />

Partner KG)<br />

Zur Frage der Gewerblichkeit der<br />

Tätigkeit eines Rentenberaters<br />

Mit Urteil vom 7.5.2019 (Aktenzeichen<br />

VIII R 2/16) hat der Bundesfinanzhof die<br />

Frage, ob ein Rentenberater Einkünfte aus<br />

selbständiger Arbeit erzielt, verneint. Es<br />

werde keine Tätigkeit ausgeübt, die einem<br />

der im Gesetz genannten Katalogberufe,<br />

insbesondere dem des Rechtsanwalts bzw.<br />

Steuerberaters, ähnlich ist. Zudem erzielt<br />

ein Rentenberater nach der Entscheidung<br />

des Gerichts auch keine Einkünfte aus<br />

sonstiger selbständiger Arbeit. Mithin liegen<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, die<br />

damit auch der Gewerbesteuer unterliegen.<br />

Im Streitfall war die Stpfl. als selbständige<br />

Rentenberaterin tätig. Die Berufsbasis bildete<br />

ein Studium an der Verwaltungsfachhochschule<br />

mit den Fachgebieten Rentenversicherung<br />

und Sozialversicherung sowie<br />

eine Tätigkeit im gehobenen Dienst bei der<br />

Deutschen Rentenversicherung.<br />

(Quelle: Rosenfeld & Bachtig GmbH)<br />

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