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RA 11/2019 - Entscheidung des Monats

Selbstbedienungskassen werden immer alltäglicher und das OLG Rostock befasst sich vorliegend mit der Strafbarkeit der Zahlung an einer solchen Kasse, wenn das zu der verwendeten EC/Maestro-Karte gehörende Girokonto keine ausreichende Deckung aufweist.

Selbstbedienungskassen werden immer alltäglicher und das OLG Rostock befasst sich vorliegend mit der Strafbarkeit der Zahlung an einer solchen Kasse, wenn das zu der verwendeten EC/Maestro-Karte gehörende Girokonto keine ausreichende Deckung aufweist.

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<strong>RA</strong> <strong>11</strong>/<strong>2019</strong><br />

Strafrecht<br />

609<br />

Strafbarkeit <strong>des</strong> A?<br />

[Anm.: § 246 StGB ist nicht zu prüfen.]<br />

PRÜFUNGSSCHEMA: COMPUTERBETRUG, § 263a I StGB<br />

A. Tatbestand<br />

I. Tathandlung<br />

1. Unrichtige Gestaltung <strong>des</strong> Programms, § 263a I 1. Fall StGB<br />

2. Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten,<br />

§ 263a I 2. Fall StGB<br />

3. Unbefugte Verwendung von Daten, § 263a I 3. Fall StGB<br />

4. Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf,<br />

§ 263a I 4. Fall StGB<br />

II. Beeinflussung <strong>des</strong> Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs<br />

III. Vermögensschaden<br />

IV. Kausalität I. – II. und II. – III.<br />

V. Vorsatz bzgl. I. bis IV.<br />

VI. Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung<br />

B. Rechtswidrigkeit und Schuld<br />

LÖSUNG<br />

A. Strafbarkeit gem. § 263 I StGB<br />

Durch die Bedienung der SB-Kasse könnte A sich wegen Betrugs gem.<br />

§ 263 I StGB gegenüber der IKEA-Geschäftsleitung und zum Nachteil von<br />

IKEA strafbar gemacht haben.<br />

I. Tatbestand<br />

Der Tatbestand <strong>des</strong> Betrugs setzt zunächst eine Täuschung über Tatsachen<br />

voraus.<br />

„[23] Die Täuschung setzt jedoch die intellektuelle Einwirkung auf<br />

das Vorstellungsbild eines anderen voraus; folglich ist eine solche<br />

Handlung nur gegenüber einem Menschen denkbar.<br />

[24] In der Regel wird beim Kauf von Waren im Laden der Täter<br />

durch Hingabe der EC/Maestro-Karte und Unterschreiben der<br />

Einzugsermächtigung den bei dem Unternehmen angestellten<br />

Kassierer darüber täuschen, dass eine nicht vorhandene Kontodeckung<br />

vorliegt. Da der Kassierer bei Annahme der Lastschriftermächtigung<br />

min<strong>des</strong>tens sachgedankliches Mitbewusstsein bezüglich<br />

der Deckung hat, unterliegt dieser einem Irrtum, der durch die<br />

Täuschung <strong>des</strong> Karteninhabers hervorgerufen wird und verfügt<br />

mit Aushändigung <strong>des</strong> Kaufgegenstan<strong>des</strong> über das Vermögen<br />

<strong>des</strong> Händlers/Unternehmens (sog. Dreiecksbetrug). Der Händler<br />

erlangt keine liquide Forderung gegen die Bank, so dass ein Vermögensschaden<br />

eintritt. Vermögensvorteil <strong>des</strong> Karteninhabers<br />

und der Nachteil <strong>des</strong> Händlers beruhen auf derselben Verfügung<br />

(Stoffgleichheit).<br />

[25] So liegt der Fall vorliegend jedoch nicht.<br />

[26] Bei einer Selbstbedienungskasse ist gerade keine Person<br />

zugegen. Vielmehr scannt der Kunde den an der Ware angebrachten<br />

Strichcode. Anhand <strong>des</strong> Strichco<strong>des</strong> wird über eine Datenbank der Preis<br />

ermittelt und in der Kasse addiert. Im nächsten Schritt wählt der Kunde<br />

BGH, Beschluss vom 31.03.2004,<br />

1 StR 482/03, NStZ 2005, 213<br />

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