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RECHT DIREKT<br />

Kurzarbeitergeld – Sollentgelt<br />

und Urlaubsansprüche<br />

Neben den Fachlichen Weisungen zum Kurzarbeitergeld (FW BA KUG) vom 20.<br />

Dezember 2018 hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) in den vergangenen Monaten<br />

vier weitere Weisungen zum Kurzarbeitergeld veröffentlicht. Die Weisung 2<strong>02</strong>003015<br />

vom 30. März 2<strong>02</strong>0 beinhaltet Verbesserungen für das KUG bis zum 31. Dezember<br />

2<strong>02</strong>0. Besonders die Berechnung des Sollentgelts und die Urlaubsansprüche stehen<br />

hier im Mittelpunkt.<br />

In der Weisung vom 30. März 2<strong>02</strong>0 führt die BA zur<br />

Ermittlung des Sollentgelts aus:<br />

„Angesichts der besonderen Situation von Leiharbeitskräften<br />

mit wechselnden Einsätzen und Wechseln zwischen<br />

Einsatz- und verleihfreien Zeiten kommt abweichend von<br />

der üblichen Berechnung für die Ermittlung des Sollentgelts<br />

die Anwendung des § 106 Absatz 4 SGB III in Betracht.<br />

Danach ist für das Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt<br />

maßgeblich, das der Leiharbeitnehmer/die Leiharbeitnehmerin<br />

in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten<br />

vor dem Arbeitsausfall durchschnittlich erzielt hat.“<br />

LOHNAUSFALLPRINZIP VS. REFERENZPRINZIP<br />

Insbesondere aufgrund der Formulierungen „in Betracht“<br />

und „der üblichen Berechnung“ überrascht<br />

es nicht, dass auch nach Auffassung einiger örtlicher<br />

Agenturen für Arbeit auch in der Zeitarbeitsbranche das<br />

Lohnausfallprinzip zur Ermittlung des Sollentgelts herangezogen<br />

werden kann. Das ist auch insofern richtig,<br />

als dass das (eingeschränkte) Lohnausfallprinzip nach<br />

§ 106 Absatz 1 Satz 2 SGB III der gesetzliche Regelfall<br />

ist. Nach dieser Regelung ist das Bruttoarbeitsentgelt<br />

anzusetzen, das „die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer<br />

ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum<br />

erzielt hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit.“<br />

Entscheidend für diese Berechnungsmethode ist die Bestimmbarkeit<br />

des Sollentgelts („erzielt hätte“).<br />

Die BA fordert von Kundenbetrieben zur Vermeidung<br />

des Arbeitsausfalls nicht die Freistellung von Zeitarbeitnehmern,<br />

die im kurzarbeitenden Kundenbetrieb<br />

beschäftigt werden (vgl. FW BA Kug 2.6 Abs. 3, S.<br />

20). Ist eine Überlassung daher trotz der Kurzarbeit im<br />

Kundenbetrieb nicht formell beendet, der zugrundeliegende<br />

Überlassungsvertrag also weder beendet noch<br />

der Mitarbeiter „abgemeldet“, kann das Sollentgelt in<br />

aller Regel anhand der vertraglichen Vereinbarungen<br />

bestimmt werden. Eine Berechnung des Sollentgelts<br />

kann anhand des Lohnausfallprinzips erfolgen. Das gilt<br />

bei einem formell unbeendeten Einsatz auch beziehungsweise<br />

insbesondere für eine höhere Stufe der<br />

Branchenzuschläge.<br />

TARIFLOHNERHÖHUNGEN BERÜCKSICHTIGEN<br />

Nicht nur bei Zugrundelegung des Lohnausfallprinzips<br />

(gesetzlicher Regelfall), sondern auch bei der Berechnung<br />

nach dem Referenzprinzips (gesetzliche Ausnahme)<br />

sind Tariflohnerhöhungen bei der Berechnung des

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