Zdirekt! 02-2020
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RECHT DIREKT<br />
Kurzarbeitergeld – Sollentgelt<br />
und Urlaubsansprüche<br />
Neben den Fachlichen Weisungen zum Kurzarbeitergeld (FW BA KUG) vom 20.<br />
Dezember 2018 hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) in den vergangenen Monaten<br />
vier weitere Weisungen zum Kurzarbeitergeld veröffentlicht. Die Weisung 2<strong>02</strong>003015<br />
vom 30. März 2<strong>02</strong>0 beinhaltet Verbesserungen für das KUG bis zum 31. Dezember<br />
2<strong>02</strong>0. Besonders die Berechnung des Sollentgelts und die Urlaubsansprüche stehen<br />
hier im Mittelpunkt.<br />
In der Weisung vom 30. März 2<strong>02</strong>0 führt die BA zur<br />
Ermittlung des Sollentgelts aus:<br />
„Angesichts der besonderen Situation von Leiharbeitskräften<br />
mit wechselnden Einsätzen und Wechseln zwischen<br />
Einsatz- und verleihfreien Zeiten kommt abweichend von<br />
der üblichen Berechnung für die Ermittlung des Sollentgelts<br />
die Anwendung des § 106 Absatz 4 SGB III in Betracht.<br />
Danach ist für das Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt<br />
maßgeblich, das der Leiharbeitnehmer/die Leiharbeitnehmerin<br />
in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten<br />
vor dem Arbeitsausfall durchschnittlich erzielt hat.“<br />
LOHNAUSFALLPRINZIP VS. REFERENZPRINZIP<br />
Insbesondere aufgrund der Formulierungen „in Betracht“<br />
und „der üblichen Berechnung“ überrascht<br />
es nicht, dass auch nach Auffassung einiger örtlicher<br />
Agenturen für Arbeit auch in der Zeitarbeitsbranche das<br />
Lohnausfallprinzip zur Ermittlung des Sollentgelts herangezogen<br />
werden kann. Das ist auch insofern richtig,<br />
als dass das (eingeschränkte) Lohnausfallprinzip nach<br />
§ 106 Absatz 1 Satz 2 SGB III der gesetzliche Regelfall<br />
ist. Nach dieser Regelung ist das Bruttoarbeitsentgelt<br />
anzusetzen, das „die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer<br />
ohne den Arbeitsausfall in dem Anspruchszeitraum<br />
erzielt hätte, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit.“<br />
Entscheidend für diese Berechnungsmethode ist die Bestimmbarkeit<br />
des Sollentgelts („erzielt hätte“).<br />
Die BA fordert von Kundenbetrieben zur Vermeidung<br />
des Arbeitsausfalls nicht die Freistellung von Zeitarbeitnehmern,<br />
die im kurzarbeitenden Kundenbetrieb<br />
beschäftigt werden (vgl. FW BA Kug 2.6 Abs. 3, S.<br />
20). Ist eine Überlassung daher trotz der Kurzarbeit im<br />
Kundenbetrieb nicht formell beendet, der zugrundeliegende<br />
Überlassungsvertrag also weder beendet noch<br />
der Mitarbeiter „abgemeldet“, kann das Sollentgelt in<br />
aller Regel anhand der vertraglichen Vereinbarungen<br />
bestimmt werden. Eine Berechnung des Sollentgelts<br />
kann anhand des Lohnausfallprinzips erfolgen. Das gilt<br />
bei einem formell unbeendeten Einsatz auch beziehungsweise<br />
insbesondere für eine höhere Stufe der<br />
Branchenzuschläge.<br />
TARIFLOHNERHÖHUNGEN BERÜCKSICHTIGEN<br />
Nicht nur bei Zugrundelegung des Lohnausfallprinzips<br />
(gesetzlicher Regelfall), sondern auch bei der Berechnung<br />
nach dem Referenzprinzips (gesetzliche Ausnahme)<br />
sind Tariflohnerhöhungen bei der Berechnung des