das seit 15 Jahren, seit der damalige CDU-Bun<strong>des</strong>innenminister Manfred Kanther das PKK-Betätigungsverbot erlassen hat. Bis heute sehen sich Kurdinnen und Kurden, die in kurdischen Vereinen organisiert sind und sich politisch für ihre legitimen Rechte engagieren, mit vielfältigen Problemen konfrontiert. Nach wie vor wird das Zeigen von Fahnen mit dem Bild Öcalans, das Rufen von Parolen, Verkaufen von Bustickets für Veranstaltungen, das Sammeln von Spenden und das Spenden selbst oder das Organisieren von Demonstrationen als Verstoß gegen das verwaltungsrechtliche Vereinsverbot strafrechtlich verfolgt. Auch das brutale Angreifen kurdischer Demonstrationen, Durchsuchen kurdischer Vereine und der Privatwohnungen von Vorstandsmitgliedern, vorübergehende Festnahmen zwecks ED-Behandlung, das Abhören von Telefonen, Mitlesen von SMS oder die Versuche der Geheimdienste, Kurd(inn)en für Spitzeltätigkeiten zu gewinnen, prägen den Alltag politisch aktiver Menschen. <strong>Die</strong> Verbote von Zeitungen oder jüngst <strong>des</strong> kurdischen TV-Senders ROJ dienen einzig dem Zweck, die Stimme der Kurd(inn)en zum Schweigen zu bringen. Eine Berichterstattung über den Krieg gegen die kurdische Bevölkerung, über die Haftsituation von Abdullah Öcalan und über Proteste gegen die Vernichtungspolitik, aber auch über die parteiische Rolle der BRD zu verhindern. Daneben ist auch die strafrechtliche Verfolgung von kurdischen Politiker(inn)en mit der Kriminalstrafe <strong>des</strong> §129/a Strafgesetzbuch (»kriminelle/terroristische Vereinigung«) in den Augen der Strafverfolgungsbehörden ein probates Mittel, die kurdische Bewegung zu schwächen. Nachdem die Bewegung seit 1996 den Verzicht auf Anwendung von Gewalt in Deutschland erklärt hatte, wurde die PKK ab Januar 1998 von der Bun<strong>des</strong>anwaltschaft statt als »terroristische« als »kriminelle« Vereinigung (§ 129 StGB) eingestuft, was mitnichten ein Weniger an Strafverfolgung bedeutete, sondern eher eine Ausweitung. <strong>Die</strong> »Säulen« der Anklage <strong>Die</strong> ständige Argumentation der Bun<strong>des</strong>anwaltschaft stützt sich auf sog. Säulen, die da lauten »Strafgewalt«, »Aktionistische Aktivitäten«, »heimatgerichtete Aktivitäten« und »demonstrative Aktivitäten«. Da der BAW im Laufe der Jahre diese Säulen zunehmend abhanden kamen oder praktisch ganz weggefallen sind, wurden neue Anklagepunkte konstruiert. <strong>Die</strong> <strong>nach</strong> dem 11. September 2001 fortlaufend verschärften Anti-Terror-Gesetze sind den Behörden hierbei hilfreich. So wurde mit dem Verfahren gegen Halil Dalkılıç, dem angeblichen Finanzverantwortlichen der Organisation, der neue Bereich »Wirtschaft und Finanzen« in den Straftatenkatalog aufgenommen und in den Fokus der künfti- gen Verfolgung gerückt. Seit etwa zwei Jahren wird also bereits das bloße Bitten um Spenden bzw. das Spendensammeln von Vereinsmitgliedern als »Aufforderung zu einer Straftat« gewertet, weil mit diesem Geld eine verbotene »kriminelle« Vereinigung unterstützt werde. Damit kann nahezu jede Tätigkeit kriminalisiert und kurdische Aktivitäten weiter in die Illegalität gedrängt werden. Im Augenblick stehen einige Kurden, konfrontiert mit diesen Vorwürfen, vor dem Landgericht Koblenz. Nicht nur, dass sie im Ermittlungszeitraum umfassend observiert wurden (zum Teil rechtswidrig, wie ihre Verteidiger festgestellt haben), so unterliegen sie auch Sonderhaftbedingungen und müssen zudem mit Freiheitsstrafen <strong>nach</strong> § 129 StGB rechnen. Außerdem sollen diese Verfahren das Signal aussenden, dass es letztlich jede/n treffen kann, der sich politisch engagiert. <strong>Die</strong> ewige Gleichung Ungeachtet tatsächlicher politischer Veränderungen gehen alle Verwaltungsbehörden sowie Verwaltungs- und Strafgerichte stets von der Gleichung PKK = KADEK = KONGRA-GEL aus. <strong>Die</strong>se rückwärtsgewandte Sicht auf die kurdische Bewegung prägt jeden § 129-Prozess gegen kurdische Politiker(innen). Sämtliche Bun<strong>des</strong>innenminister – gleich welcher Parteizugehörigkeit – haben hierfür die Markierung gesetzt. Vergessen werden aber auch frühere politische Akteur(innen) nicht. Immer wieder kommt es zu Verhaftungen von Personen, die die BAW für PKK-Aktivitäten in den 1990er Jahren verantwortlich macht und sie <strong>nach</strong> § 129a StGB anklagt. Wie wir für unsere Broschüre »15 Jahre Verbot – Eine Verfolgungsbilanz« recherchiert haben, sind in den vergangenen 15 Jahren über 100 Kurdinnen und Kurden auf der Grundlage von §§ 129/a StGB verurteilt worden. Allen politischen Gefangenen gemeinsam war/ist, dass ihnen der Asylstatus – so sie denn über einen verfügten – aberkannt wird und sie <strong>nach</strong> ihrer Entlassung ausländerrechtlich wieder ganz am Anfang stehen. In der Regel wird ihnen in neuerlichen Asylverfahren der Status der Duldung verliehen, was auch bedeutet, ständig von der Abschiebung bedroht zu sein. Türkei verlangt Auslieferung von politischen Aktivist(inn)en Seit Jahren wirft die Türkei den EU-Staaten – insbesondere der BRD – vor, angeblich nicht konsequent genug gegen PKK/KONGRA-GEL oder gegen die türkische Organisation DHKP-C und ihre Anhänger/innen vorzugehen. <strong>Die</strong>ser ständig geäußerte Vorwurf, so grotesk er auch 42 15 Jahre PKK-Betätigungsverbot und Verfolgung <strong>nach</strong> §§ 129/a
15 Jahre PKK-Betätigungsverbot und Verfolgung <strong>nach</strong> §§ 129/a 43
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