anhang - situationspläne der gemeinden - PHZ Zug
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GESETZLICHE GRUNDLAGEN ZUR LEHRERINNEN- UND<br />
LEHRERWEITERBILDUNG<br />
SCHULGESETZ vom 27. September 1990, Fassung vom 3. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (BGS 412.11)<br />
279<br />
Anhang – Gesetzliche Grundlagen<br />
§ 47 Auftrag Der berufliche Auftrag des Lehrers richtet sich nach dem allgemeinen Bildungs- und<br />
Erziehungsauftrag und den Lehrplänen. Er umfasst die folgenden Teilbereiche:<br />
f) regelmässige fachliche, methodisch-didaktische, pädagogische und psychologische<br />
Weiterbildung.<br />
§ 49 Weiterbildung und<br />
Nachqualifikation<br />
§ 50 Kantonale Kurse<br />
§ 63 Schulleitung bzw.<br />
Intensivweiterbildung<br />
§ 63 Planung Weiterbil<br />
dungsangebote<br />
§ 10 Schuljahr bzw.<br />
schulinterne Weiterbildung<br />
VERORDNUNG ZUM<br />
SCHULGESETZ<br />
§ 24 Kantonale<br />
Lehrerfortbildungskurse<br />
§ 26 Intensivfortbildung<br />
1 Die Gemeinden unterstützen die Lehrer bei <strong>der</strong> Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht durch<br />
gemeindliche Veranstaltungen und finanzielle Beiträge an den Besuch von Kursen entsprechend<br />
dem Nutzen für die berufliche Tägigkeit.<br />
2 Der Kanton beteiligt sich zu 50% an den Kursgeldkosten und kann einen Beitrag an die Spesen<br />
gewähren, wenn <strong>der</strong> Bildungsrat für die Ausübung einer bestimmten Lehrtätigkeit eine<br />
Nachqualifikation für amtierende Lehrpersonen anordnet.<br />
1 Der Bildungsrat beschliesst über die von <strong>der</strong> Direktion für Bildung und Kultur durchzuführenden<br />
unentgeltlichen Fortbildungskurse.<br />
2 Diese finden in <strong>der</strong> Regel ausserhalb des Unterrichts statt.<br />
(…) Der Rektor ist für die operative Führung verantwortlich und hat insbeson<strong>der</strong>e folgende<br />
Aufgaben: Er<br />
3 f) bewilligt Gesuche für die Intensivweiterbildung.<br />
(…)<br />
(…) Die Schulleitung hat insbeson<strong>der</strong>e folgende Aufgaben:<br />
3 c) sie wirkt bei den Zielsetzungen und Inhalten für die Lehrerweiterbildungsangebote mit.<br />
3 Die Schulkommissionen sind berechtigt, für lokale Veranstaltungen, lokale Feiertage und<br />
schulinterne Weiterbildungsveranstaltungen pro Schuljahr maximal acht schul- o<strong>der</strong> unterrichtsfreie<br />
Halbtage anzuordnen.<br />
vom 7. Juli 1992, Fassung gemäss Än<strong>der</strong>ung vom 21.8.2007, in Kraft seit 1. August 2007 (BGS 412.111)<br />
1 Kurse, durch welche schulische Neuerungen eingeführt werden, können in <strong>der</strong> Unterrichtszeit<br />
angesetzt werden. Alle übrigen Kurse finden ausserhalb <strong>der</strong> Unterrichtszeit statt.<br />
2 Der Kanton trägt die Kosten für die vom Bildungsrat beschlossenen Kurse; ein Anspruch auf<br />
Spesenentschädigung besteht nicht. Teilnehmerbeiträge können erhoben werden für:<br />
a) Verpflegungs- und Unterkunftskosten;<br />
b) Kosten für teure Materialien zur Herstellung von Produkten, die in den Besitz des Teilnehmers<br />
übergehen.<br />
1 Die Intensivfortbildung dient den Lehrern dazu, sich im Rahmen einer maximal 12 Wochen<br />
dauernden besoldeten Freistellung vom Unterricht mit den zentralen Fragen des Berufes vertieft<br />
auseinan<strong>der</strong>zusetzen. Dabei geht es insbeson<strong>der</strong>e darum,<br />
a) eine gründliche berufliche Standort-Bestimmung vorzunehmen;<br />
b) neue Gedanken und Ideen kennen zu lernen und <strong>der</strong>en Tauglichkeit für die eigene Berufsarbeit