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anhang - situationspläne der gemeinden - PHZ Zug

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GESETZLICHE GRUNDLAGEN ZUR LEHRERINNEN- UND<br />

LEHRERWEITERBILDUNG<br />

SCHULGESETZ vom 27. September 1990, Fassung vom 3. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (BGS 412.11)<br />

279<br />

Anhang – Gesetzliche Grundlagen<br />

§ 47 Auftrag Der berufliche Auftrag des Lehrers richtet sich nach dem allgemeinen Bildungs- und<br />

Erziehungsauftrag und den Lehrplänen. Er umfasst die folgenden Teilbereiche:<br />

f) regelmässige fachliche, methodisch-didaktische, pädagogische und psychologische<br />

Weiterbildung.<br />

§ 49 Weiterbildung und<br />

Nachqualifikation<br />

§ 50 Kantonale Kurse<br />

§ 63 Schulleitung bzw.<br />

Intensivweiterbildung<br />

§ 63 Planung Weiterbil<br />

dungsangebote<br />

§ 10 Schuljahr bzw.<br />

schulinterne Weiterbildung<br />

VERORDNUNG ZUM<br />

SCHULGESETZ<br />

§ 24 Kantonale<br />

Lehrerfortbildungskurse<br />

§ 26 Intensivfortbildung<br />

1 Die Gemeinden unterstützen die Lehrer bei <strong>der</strong> Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht durch<br />

gemeindliche Veranstaltungen und finanzielle Beiträge an den Besuch von Kursen entsprechend<br />

dem Nutzen für die berufliche Tägigkeit.<br />

2 Der Kanton beteiligt sich zu 50% an den Kursgeldkosten und kann einen Beitrag an die Spesen<br />

gewähren, wenn <strong>der</strong> Bildungsrat für die Ausübung einer bestimmten Lehrtätigkeit eine<br />

Nachqualifikation für amtierende Lehrpersonen anordnet.<br />

1 Der Bildungsrat beschliesst über die von <strong>der</strong> Direktion für Bildung und Kultur durchzuführenden<br />

unentgeltlichen Fortbildungskurse.<br />

2 Diese finden in <strong>der</strong> Regel ausserhalb des Unterrichts statt.<br />

(…) Der Rektor ist für die operative Führung verantwortlich und hat insbeson<strong>der</strong>e folgende<br />

Aufgaben: Er<br />

3 f) bewilligt Gesuche für die Intensivweiterbildung.<br />

(…)<br />

(…) Die Schulleitung hat insbeson<strong>der</strong>e folgende Aufgaben:<br />

3 c) sie wirkt bei den Zielsetzungen und Inhalten für die Lehrerweiterbildungsangebote mit.<br />

3 Die Schulkommissionen sind berechtigt, für lokale Veranstaltungen, lokale Feiertage und<br />

schulinterne Weiterbildungsveranstaltungen pro Schuljahr maximal acht schul- o<strong>der</strong> unterrichtsfreie<br />

Halbtage anzuordnen.<br />

vom 7. Juli 1992, Fassung gemäss Än<strong>der</strong>ung vom 21.8.2007, in Kraft seit 1. August 2007 (BGS 412.111)<br />

1 Kurse, durch welche schulische Neuerungen eingeführt werden, können in <strong>der</strong> Unterrichtszeit<br />

angesetzt werden. Alle übrigen Kurse finden ausserhalb <strong>der</strong> Unterrichtszeit statt.<br />

2 Der Kanton trägt die Kosten für die vom Bildungsrat beschlossenen Kurse; ein Anspruch auf<br />

Spesenentschädigung besteht nicht. Teilnehmerbeiträge können erhoben werden für:<br />

a) Verpflegungs- und Unterkunftskosten;<br />

b) Kosten für teure Materialien zur Herstellung von Produkten, die in den Besitz des Teilnehmers<br />

übergehen.<br />

1 Die Intensivfortbildung dient den Lehrern dazu, sich im Rahmen einer maximal 12 Wochen<br />

dauernden besoldeten Freistellung vom Unterricht mit den zentralen Fragen des Berufes vertieft<br />

auseinan<strong>der</strong>zusetzen. Dabei geht es insbeson<strong>der</strong>e darum,<br />

a) eine gründliche berufliche Standort-Bestimmung vorzunehmen;<br />

b) neue Gedanken und Ideen kennen zu lernen und <strong>der</strong>en Tauglichkeit für die eigene Berufsarbeit

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