Z - Das ZOAR-Magazin Ausgabe 1 2020
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BTHG<br />
Bundesteilhabegesetz (BTHG)<br />
Gesetzlicher Rahmen für einen Systembeziehungsweise<br />
Paradigmenwechsel<br />
Unter Berufung auf die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung ist das<br />
Bundesteilhabegesetz (BTHG) erarbeitet und 2016 verabschiedet worden. Am 1.1.<strong>2020</strong> ist mit<br />
der dritten Reformstufe des BTHG die neue Eingliederungshilfe in Kraft getreten. Mit ihr sollen<br />
die gesellschaftliche Entwicklung und die moderne Gesetzgebung in Bezug auf<br />
behinderte Menschen auch die Menschen erreichen, die für die Verwirklichung<br />
von Teilhabe und Selbstbestimmung auf institutionalisierte Unterstützung<br />
angewiesen sind. Damit verbunden sind grundlegende Änderungen bei den<br />
Leistungsansprüchen, beispielsweise durch die Trennung von Fachleistungen<br />
und existenzsichernden Leistungen.<br />
Grundsätzlich geht es um<br />
die Neuordnung der<br />
Eingliederungshilfe und<br />
die damit verbundene wünschenswerte<br />
Entwicklung der Inklusion.<br />
Hierbei geht es um nichts weniger als<br />
einen System- beziehungsweise Paradigmenwechsel.<br />
Leistungen<br />
für Menschen, die aufgrund einer<br />
Beeinträchtigung nur eingeschränkte<br />
Möglichkeiten haben, sollen aus dem<br />
bisherigen Fürsorgesystem herausgeführt<br />
und die Eingliederungshilfe<br />
zu einem modernen Teilhaberecht<br />
weiterentwickelt werden. Im Laufe<br />
der stufenweisen Einführung des<br />
BTHG haben wir im Zoar-<strong>Magazin</strong><br />
schon mehrfach darüber berichtet;<br />
und zwar in den Exemplaren 3,4/2017,<br />
1/2019 sowie 2/2019. Dieser Bericht<br />
ist somit der vierte zum Thema<br />
„BTHG“. 2023 soll Reformstufe vier<br />
erreicht sein. Diese letzte Reformstufe<br />
wird abschließend auch noch<br />
den leistungsberechtigten Personenkreis<br />
neu definieren.<br />
Reformen sind das Ziel<br />
Denkmuster und Sonderwelten<br />
fallen zugunsten einer neuen<br />
Betrachtungsweise weg. Menschen<br />
mit Beeinträchtigung sind die<br />
Kunden der Sozialunternehmen,<br />
wie zum Beispiel Zoar. In Zukunft<br />
werden sie viel stärker als früher als<br />
Auftraggeber gesehen, für die<br />
passende und speziell auf ihre Person<br />
bezogene Angebote entwickelt<br />
werden. Selbstbestimmung heißt<br />
auch Wahlfreiheit. Dieser Einfachklausel<br />
sollte sich jeder soziale<br />
Dienstleister bewusst sein. Um den<br />
Verlauf des BTHG mit den wichtigen<br />
Reformzielen zu verstehen, müssen<br />
die verschiedenen Seiten betrachtet<br />
werden: Leistungsträger (Städte<br />
und Kommunen, Rentenkassen,<br />
Agentur für Arbeit), Leistungserbringer<br />
(wie zum Beispiel Zoar)<br />
und Leistungsberechtigte (Menschen<br />
mit Beeinträchtigungen).<br />
62 Zoar-<strong>Magazin</strong> 1 | <strong>2020</strong>