Der Augustdorfer: Augustdorf - Der Bürgermeister und seine Vertretet
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Beratung • Tipps • Ges<strong>und</strong>heit<br />
Die uneinige<br />
Erbengemeinschaft<br />
Frage: Gemeinsam mit meinen<br />
zwei Geschwistern bilde ich eine<br />
Erbengemeinschaft nach unserer<br />
vor einigen Monaten verstorbenen<br />
Mutter. Unsere Mutter war<br />
alleinige Eigentümerin eines derzeit<br />
vollvermieteten Mehrfamilienhauses<br />
in Berlin. Da niemand<br />
von uns vor Ort wohnt <strong>und</strong> sich<br />
die Verwaltung der Immobilie daher<br />
äußerst schwierig gestaltet,<br />
sind sich meine älteste Schwester<br />
<strong>und</strong> ich einig, dass wir die Immobilie<br />
am besten verkaufen sollten. Nicht zuletzt auch deshalb,<br />
weil sich der Immobilienmarkt im Moment äußerst<br />
positiv entwickelt hat, sodass wir einen hohen Verkaufserlös<br />
erwarten. Unser jüngster Bruder stellt sich nun gegen<br />
den Verkauf, da er der Meinung ist, dass man Immobilien<br />
in der heutigen Zeit nicht verkaufen solle.<br />
Was können wir nun tun?<br />
Antwort: Solange sich Ihr Bruder gegen einen freihändigen<br />
Verkauf der Immobilie stellt, ist es Ihnen <strong>und</strong> Ihrer<br />
Schwester nicht möglich, den gewünschten Verkauf zu<br />
realisieren. <strong>Der</strong>zeit würde Ihnen daher nur der Weg der<br />
sogenannten Teilungsversteigerung verbleiben, um die<br />
Immobilie zu veräußern. Die Teilungsversteigerung hat<br />
jedoch zwei zentrale Nachteile.<br />
Zum einen werden hierbei in der<br />
Regel wesentlich niedrigere Erlöse<br />
erzielt als bei einem freihändigen<br />
Verkauf der Immobilie. Dies hängt<br />
insbesondere damit zusammen,<br />
dass die potenziellen Interessenten<br />
im Teilungsversteigerungsverfahren<br />
häufig möglichst niedrige<br />
Gebote abgeben, um „Schnäppchen“<br />
zu erzielen. Zum anderen<br />
verursacht das Teilungsversteigerungsverfahren<br />
Kosten, die im<br />
Ergebnis von dem letztendlich<br />
unter den bisherigen Eigentümern<br />
zu verteilenden Erlös abzuziehen<br />
sind. Die Höhe der Kosten<br />
ist abhängig vom jeweiligen Wert des Gr<strong>und</strong>stücks <strong>und</strong> der<br />
Anzahl der durchzuführenden Versteigerungstermine. <strong>Der</strong><br />
Antrag auf Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens<br />
kann gr<strong>und</strong>sätzlich von jedem Miterben gestellt werden.<br />
<strong>Der</strong> jeweilige Antragsteller muss Eigentümerstellung<br />
nachweisen. Entweder ergibt sich diese bereits aus dem<br />
Gr<strong>und</strong>buch, etwa dann, wenn das Gr<strong>und</strong>buch nach dem<br />
Tod der Mutter bereits berichtigt wurde oder es ist die<br />
Erbfolge durch eine Ausfertigung des Erbscheins oder<br />
eines notariellen Testamentes oder Erbvertrags nebst<br />
Eröffnungsprotokoll nachzuweisen.<br />
Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der aufgezeigten Nachteile ist es jedoch<br />
immer ratsam, zuvor <strong>und</strong> gegebenenfalls auch noch<br />
während des laufenden Verfahrens mit den weiteren Eigentümern,<br />
hier also Ihrem Bruder, eine Einigung anzustreben.<br />
Ihr Ziel sollte es also zunähst sein, den Bruder von den<br />
Vorteilen des freihändigen Verkaufs zu überzeugen <strong>und</strong> ihn<br />
in den Entscheidungsprozess mit einzubeziehen.<br />
Alternativ können Sie sich mit den Miterben auch darauf<br />
einigen, dass dieser die Immobile gegen eine angemessene<br />
Ausgleichszahlung übernimmt. Hierfür müsste sodann<br />
ein notarieller Vertrag über die Auseinandersetzung<br />
der Erbengemeinschaft<br />
geschlossen werden.<br />
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Rechtsanwalt Marc Remmert<br />
Hüsemann & Kurt –<br />
Kanzlei für Erbrecht<br />
www-ergo-detmold.de<br />
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<strong>Der</strong> <strong><strong>Augustdorf</strong>er</strong>/ Februar - März '21