VerbandsNachrichten 2 I 2021
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Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2021</strong><br />
Risiko, dass es zu Unsicherheiten bei den handels- und steuerbilanziellen<br />
Ansätzen kommen könnte.<br />
Der DStV nutzte in dem Hearing erneut die Chance, für kulantere<br />
Fristen im Rahmen der sog. Investitionsabzugsregelung<br />
nach § 7g EStG zu werben. Er wiederholte damit seine Anregungen<br />
aus den Stellungnahmen S 04/20 und S 06/20 zu den<br />
vorangegangenen Corona-Steuerhilfegesetzen, wie er sie auch<br />
als Sachverständiger in den jeweiligen Anhörungen vortrug.<br />
Eine Verlängerung des Investitionszeitraums am besten bis<br />
2023 wäre eine echte Stütze für KMU in der anhaltenden Krisenzeit.<br />
Im Rahmen des geplanten KöMoG, das inzwischen den<br />
Bundestag passiert hat, sind diese Vorschläge zumindest in<br />
Teilen aufgegriffen worden (vgl. unten Aktuelles Steuerrecht).<br />
Danach sollen Steuerpflichtige für in 2017 gebildete IAB fünf<br />
Jahre Zeit für die geplante Investition haben. Für 2018 gebildete<br />
Investitionsabzugsbeträge sind nunmehr vier Jahre vorgesehen<br />
(vgl. Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses,<br />
BT-Drucks. 19/29843).<br />
KöMoG: Optionsmodell nimmt Fahrt auf<br />
Das Bundeskabinett hatte am 24.03.<strong>2021</strong> den Entwurf eines<br />
Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts<br />
(KöMoG) beschlossen. Zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit<br />
von Familienunternehmen in der Rechtsform<br />
der KG oder OHG ist das sog. Optionsmodell Kernpunkt<br />
des Gesetzgebungsvorhabens.<br />
Das KöMoG (BT-Drucks. 19/28656 vom 19.04.<strong>2021</strong>) hat inzwischen<br />
in erster Lesung am 22.04.<strong>2021</strong> den Bundestag passiert.<br />
Die Zustimmung des Bundesrates wird Ende Juni erwartet. Die<br />
BR-Drucks. 244/21 ist als besonders eilbedürftig gekennzeichnet<br />
worden. Damit ergäbe sich erstmals nach sehr langer Zeit<br />
wieder eine sehr weitreichende Reform des Unternehmenssteuerrechtes.<br />
Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften sollen ab<br />
dem VZ 2022 wählen können, ob die Behandlung ertragsteuerlich<br />
und verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und<br />
die Besteuerung folglich mit Körperschaftsteuer erfolgen soll<br />
(§ 1a KStG-E). Nach dem Gesetzesentwurf soll die Möglichkeit<br />
bestehen, wieder zur Besteuerung als Personengesellschaft<br />
zurückzukehren (Rückoption).<br />
Darüber hinaus sollen für die Umwandlung von Körperschaften<br />
maßgebliche Teile des Umwandlungssteuergesetzes globalisiert<br />
werden. Beabsichtigt ist zudem, die komplexe Materie<br />
rund um organschaftliche Ausgleichsposten zu vereinfachen.<br />
Nach der sog. Einlagenlösung sollen Minderabführungen als<br />
Einlagen der Gesellschafter in die Gesellschaft und Mehrabführungen<br />
als Einlagenrückgewähr gelten. Steuerliche Ausgleichsposten<br />
könnten somit entfallen.<br />
Die Möglichkeit der Option für Personenhandelsgesellschaften<br />
zur Besteuerung als Körperschaft steht seit über 20 Jahren zur<br />
Diskussion. Doch die Regelungen sind umstritten. Auch der DStV<br />
hat seine Bedenken geäußert. Die gegenwärtig an den Tag<br />
gelegte Eile lässt die Annahme zu, dass sich die Große Koalition<br />
keinem großen Gegenwind aussetzen wollte. So blieb der Praxis<br />
bereits eine erste Möglichkeit zur Stellungnahme im Vorfeld<br />
des Kabinettsbeschlusses verwehrt. Der DStV bezweifelt, dass<br />
der weiterhin geplante zügige Ritt durch das parlamentarische<br />
Gesetzgebungsverfahren – angesichts der Komplexität der<br />
Neuregelungen – angebracht ist.<br />
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