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VerbandsNachrichten 2 I 2021

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Aus der Arbeit von DStV und DStI I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2021</strong><br />

Risiko, dass es zu Unsicherheiten bei den handels- und steuerbilanziellen<br />

Ansätzen kommen könnte.<br />

Der DStV nutzte in dem Hearing erneut die Chance, für kulantere<br />

Fristen im Rahmen der sog. Investitionsabzugsregelung<br />

nach § 7g EStG zu werben. Er wiederholte damit seine Anregungen<br />

aus den Stellungnahmen S 04/20 und S 06/20 zu den<br />

vorangegangenen Corona-Steuerhilfegesetzen, wie er sie auch<br />

als Sachverständiger in den jeweiligen Anhörungen vortrug.<br />

Eine Verlängerung des Investitionszeitraums am besten bis<br />

2023 wäre eine echte Stütze für KMU in der anhaltenden Krisenzeit.<br />

Im Rahmen des geplanten KöMoG, das inzwischen den<br />

Bundestag passiert hat, sind diese Vorschläge zumindest in<br />

Teilen aufgegriffen worden (vgl. unten Aktuelles Steuerrecht).<br />

Danach sollen Steuerpflichtige für in 2017 gebildete IAB fünf<br />

Jahre Zeit für die geplante Investition haben. Für 2018 gebildete<br />

Investitionsabzugsbeträge sind nunmehr vier Jahre vorgesehen<br />

(vgl. Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses,<br />

BT-Drucks. 19/29843).<br />

KöMoG: Optionsmodell nimmt Fahrt auf<br />

Das Bundeskabinett hatte am 24.03.<strong>2021</strong> den Entwurf eines<br />

Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts<br />

(KöMoG) beschlossen. Zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit<br />

von Familienunternehmen in der Rechtsform<br />

der KG oder OHG ist das sog. Optionsmodell Kernpunkt<br />

des Gesetzgebungsvorhabens.<br />

Das KöMoG (BT-Drucks. 19/28656 vom 19.04.<strong>2021</strong>) hat inzwischen<br />

in erster Lesung am 22.04.<strong>2021</strong> den Bundestag passiert.<br />

Die Zustimmung des Bundesrates wird Ende Juni erwartet. Die<br />

BR-Drucks. 244/21 ist als besonders eilbedürftig gekennzeichnet<br />

worden. Damit ergäbe sich erstmals nach sehr langer Zeit<br />

wieder eine sehr weitreichende Reform des Unternehmenssteuerrechtes.<br />

Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften sollen ab<br />

dem VZ 2022 wählen können, ob die Behandlung ertragsteuerlich<br />

und verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und<br />

die Besteuerung folglich mit Körperschaftsteuer erfolgen soll<br />

(§ 1a KStG-E). Nach dem Gesetzesentwurf soll die Möglichkeit<br />

bestehen, wieder zur Besteuerung als Personengesellschaft<br />

zurückzukehren (Rückoption).<br />

Darüber hinaus sollen für die Umwandlung von Körperschaften<br />

maßgebliche Teile des Umwandlungssteuergesetzes globalisiert<br />

werden. Beabsichtigt ist zudem, die komplexe Materie<br />

rund um organschaftliche Ausgleichsposten zu vereinfachen.<br />

Nach der sog. Einlagenlösung sollen Minderabführungen als<br />

Einlagen der Gesellschafter in die Gesellschaft und Mehrabführungen<br />

als Einlagenrückgewähr gelten. Steuerliche Ausgleichsposten<br />

könnten somit entfallen.<br />

Die Möglichkeit der Option für Personenhandelsgesellschaften<br />

zur Besteuerung als Körperschaft steht seit über 20 Jahren zur<br />

Diskussion. Doch die Regelungen sind umstritten. Auch der DStV<br />

hat seine Bedenken geäußert. Die gegenwärtig an den Tag<br />

gelegte Eile lässt die Annahme zu, dass sich die Große Koalition<br />

keinem großen Gegenwind aussetzen wollte. So blieb der Praxis<br />

bereits eine erste Möglichkeit zur Stellungnahme im Vorfeld<br />

des Kabinettsbeschlusses verwehrt. Der DStV bezweifelt, dass<br />

der weiterhin geplante zügige Ritt durch das parlamentarische<br />

Gesetzgebungsverfahren – angesichts der Komplexität der<br />

Neuregelungen – angebracht ist.<br />

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