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VerbandsNachrichten 2 I 2021

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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2021</strong> I Aktuelles Steuer- und Beihilfenrecht<br />

Längere Stundungsmöglichkeit für Steuern: Anträge bis 30.06.<strong>2021</strong><br />

Mit Schreiben vom 18.03.<strong>2021</strong>, IV A 3 - S 0336/20/10001 :037,<br />

hat das BMF mehrere verfahrensrechtliche Erleichterungen<br />

zur steuerlichen Berücksichtigung der Auswirkungen des<br />

Coronavirus weiter verlängert. Zuvor war das mit BMF-Schr.<br />

v. 22.12.2020, IV A 3 - S 0336/20/10001 :025, geschehen.<br />

Insbesondere können danach fällige Steuerzahlungen im vereinfachten<br />

Verfahren bis zum 30.09.<strong>2021</strong> zinslos gestundet<br />

werden. Entsprechende Anträge müssen bis zum 30.06.<strong>2021</strong><br />

gestellt werden. Steuerstundungsmöglichkeiten sind ein<br />

erprobtes Mittel, um von der Coronakrise gebeutelte Unternehmen<br />

in ihrer Liquiditätsnot zu entlasten. Anschlussstundungen<br />

mit Ratenzahlungsvereinbarungen bis zum<br />

31.12.<strong>2021</strong> sind möglich.<br />

Darüber hinaus wird bei entsprechender Antragstellung bis<br />

zum 30.06.<strong>2021</strong> auch Vollstreckungsaufschub (Absehen von<br />

Vollstreckungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren)<br />

bei bis zum 30.06.<strong>2021</strong> fällig gewordenen Steuern bis zum<br />

30.09.<strong>2021</strong> gewährt.<br />

Neue BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Sachspenden<br />

Die Corona-Pandemie führt gerade für den Einzelhandel zu<br />

einer Ausnahmesituation. Oftmals bleiben Unternehmen auf<br />

liegen gebliebener Saisonware sitzen. Wollen von der Krise<br />

betroffene Unternehmer diese Waren spenden, können sie<br />

von einer besonderen Billigkeitsregelung profitieren. Erhalten<br />

steuerbegünstigte Organisationen die Waren, wird die unentgeltliche<br />

Wertabgabe nicht besteuert.<br />

Diese Regelung gilt für Spenden, die zwischen dem 01.03.2020<br />

und 31.12.<strong>2021</strong> erfolgen bzw. bereits erfolgt sind. Das BMF hat<br />

dazu am 18.03.<strong>2021</strong> zwei Schreiben veröffentlicht (III C 2 -S<br />

7109/19/10002 :001; III C 2 -S 7109/19/10002 :001), zu deren<br />

Entwurfsfassung der DStV bereits vergangenen Herbst in seiner<br />

Stellungnahme S 13/20 Stellung genommen hatte.<br />

Dreh- und Angelpunkt für die Umsatzbesteuerung bei Sachspenden<br />

stellt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage dar.<br />

Das BMF-Schreiben stellt nun unter anderem klar, dass der<br />

Ansatz einer Bemessungsgrundlage von 0 € (nur) bei wertloser<br />

Ware angesetzt werden kann. Als Beispiel nennt das<br />

Schreiben Lebensmittel und Non-Food-Artikel kurz vor Ablauf<br />

des Mindesthaltbarkeitsdatums oder Frischwaren, bei denen<br />

die Verkaufsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Der Hinweis auf<br />

nicht mehr verkaufsfähige Frischwaren ist zu begrüßen. Diese<br />

Klarstellung hatte der DStV dringend angeregt.<br />

Die Grundsätze des Schreibens gelten in allen offenen Fällen.<br />

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