VerbandsNachrichten 2 I 2021
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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2021</strong> I Aktuelles Steuer- und Beihilfenrecht<br />
Längere Stundungsmöglichkeit für Steuern: Anträge bis 30.06.<strong>2021</strong><br />
Mit Schreiben vom 18.03.<strong>2021</strong>, IV A 3 - S 0336/20/10001 :037,<br />
hat das BMF mehrere verfahrensrechtliche Erleichterungen<br />
zur steuerlichen Berücksichtigung der Auswirkungen des<br />
Coronavirus weiter verlängert. Zuvor war das mit BMF-Schr.<br />
v. 22.12.2020, IV A 3 - S 0336/20/10001 :025, geschehen.<br />
Insbesondere können danach fällige Steuerzahlungen im vereinfachten<br />
Verfahren bis zum 30.09.<strong>2021</strong> zinslos gestundet<br />
werden. Entsprechende Anträge müssen bis zum 30.06.<strong>2021</strong><br />
gestellt werden. Steuerstundungsmöglichkeiten sind ein<br />
erprobtes Mittel, um von der Coronakrise gebeutelte Unternehmen<br />
in ihrer Liquiditätsnot zu entlasten. Anschlussstundungen<br />
mit Ratenzahlungsvereinbarungen bis zum<br />
31.12.<strong>2021</strong> sind möglich.<br />
Darüber hinaus wird bei entsprechender Antragstellung bis<br />
zum 30.06.<strong>2021</strong> auch Vollstreckungsaufschub (Absehen von<br />
Vollstreckungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren)<br />
bei bis zum 30.06.<strong>2021</strong> fällig gewordenen Steuern bis zum<br />
30.09.<strong>2021</strong> gewährt.<br />
Neue BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Sachspenden<br />
Die Corona-Pandemie führt gerade für den Einzelhandel zu<br />
einer Ausnahmesituation. Oftmals bleiben Unternehmen auf<br />
liegen gebliebener Saisonware sitzen. Wollen von der Krise<br />
betroffene Unternehmer diese Waren spenden, können sie<br />
von einer besonderen Billigkeitsregelung profitieren. Erhalten<br />
steuerbegünstigte Organisationen die Waren, wird die unentgeltliche<br />
Wertabgabe nicht besteuert.<br />
Diese Regelung gilt für Spenden, die zwischen dem 01.03.2020<br />
und 31.12.<strong>2021</strong> erfolgen bzw. bereits erfolgt sind. Das BMF hat<br />
dazu am 18.03.<strong>2021</strong> zwei Schreiben veröffentlicht (III C 2 -S<br />
7109/19/10002 :001; III C 2 -S 7109/19/10002 :001), zu deren<br />
Entwurfsfassung der DStV bereits vergangenen Herbst in seiner<br />
Stellungnahme S 13/20 Stellung genommen hatte.<br />
Dreh- und Angelpunkt für die Umsatzbesteuerung bei Sachspenden<br />
stellt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage dar.<br />
Das BMF-Schreiben stellt nun unter anderem klar, dass der<br />
Ansatz einer Bemessungsgrundlage von 0 € (nur) bei wertloser<br />
Ware angesetzt werden kann. Als Beispiel nennt das<br />
Schreiben Lebensmittel und Non-Food-Artikel kurz vor Ablauf<br />
des Mindesthaltbarkeitsdatums oder Frischwaren, bei denen<br />
die Verkaufsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Der Hinweis auf<br />
nicht mehr verkaufsfähige Frischwaren ist zu begrüßen. Diese<br />
Klarstellung hatte der DStV dringend angeregt.<br />
Die Grundsätze des Schreibens gelten in allen offenen Fällen.<br />
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