VerbandsNachrichten 2 I 2021
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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2021</strong> I Aktuelles Steuer- und Beihilfenrecht<br />
Endabrechnung der Neustarthilfe<br />
Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Empfänger und Empfängerinnen<br />
der Neustarthilfe (Soloselbstständige und kleine<br />
Kapitalgesellschaften) verpflichtet, bis spätestens 31.12.<strong>2021</strong><br />
eine Endabrechnung über ein Online-Tool auf der Seite www.<br />
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, gegebenenfalls mit<br />
Hilfe der prüfenden Dritten, zu erstellen. Auf einem anderen<br />
Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können,<br />
so das BMWi, nicht bearbeitet werden.<br />
Bei der Endabrechnung ist der erzielte Umsatz im Förderzeitraum<br />
Januar bis Juni <strong>2021</strong> anzugeben. Im Rahmen dieser<br />
Selbstprüfung sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten<br />
und weitere Einnahmen – sofern vorhanden – zu den<br />
Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren (vgl. www.<br />
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Sollte der Umsatz<br />
während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des<br />
sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind der Bewilligungsstelle<br />
anfallende Rückzahlungen bis zum 30.06.2022<br />
unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen.<br />
Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss<br />
vollständig zurückzuzahlen. Zur Überprüfung der Angaben<br />
finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.<br />
Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe: Sorgfalt bei der Eingabe der IBAN geboten<br />
Bei der Eingabe der korrekten Bankdaten im Rahmen des<br />
Antragsverfahrens für die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe<br />
ist Sorgfalt geboten, um Verzögerungen bei der<br />
Auszahlung der Abschläge zu vermeiden. Dabei ist darauf zu<br />
achten, dass die angegebene IBAN mit der beim zuständigen<br />
Finanzamt hinterlegten IBAN übereinstimmt.<br />
Wichtig kann dies insbesondere in Fällen sein, in denen beispielsweise<br />
durch die Fusion einzelner Banken den Kunden<br />
aus technischen Gründen neue IBAN Nummern zugeteilt wurden.<br />
Die Kunden wurden daraufhin regelmäßig von ihrer Bank<br />
angeschrieben, ab einem festgelegten Zeitpunkt nur noch<br />
die neue IBAN zu verwenden. Gleichwohl sind auch die alten<br />
IBAN-Nummern noch einige Zeit für den Zahlungsverkehr weiterhin<br />
verwendbar. Diese Information hat der DStV über seinen<br />
Mitgliedsverband in Mecklenburg-Vorpommern erhalten, der<br />
eine entsprechende Anfrage an eine fusionierte Sparkasse in<br />
der Region gerichtet hatte. Insoweit erscheint es in der Praxis<br />
aus Sicht des DStV derzeit angezeigt, im Antrag darauf zu achten,<br />
in den genannten Fällen stets die alte IBAN anzugeben,<br />
sofern dem zuständigen Finanzamt die neue IBAN nicht bereits<br />
mitgeteilt wurde.<br />
Anträge für die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe<br />
können bis zum 31.08.<strong>2021</strong> gestellt werden. Weitere Informationen<br />
sind abrufbar unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.<br />
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