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VerbandsNachrichten 2 I 2021

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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2021</strong> I Aktuelles Steuer- und Beihilfenrecht<br />

Endabrechnung der Neustarthilfe<br />

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Empfänger und Empfängerinnen<br />

der Neustarthilfe (Soloselbstständige und kleine<br />

Kapitalgesellschaften) verpflichtet, bis spätestens 31.12.<strong>2021</strong><br />

eine Endabrechnung über ein Online-Tool auf der Seite www.<br />

ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, gegebenenfalls mit<br />

Hilfe der prüfenden Dritten, zu erstellen. Auf einem anderen<br />

Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können,<br />

so das BMWi, nicht bearbeitet werden.<br />

Bei der Endabrechnung ist der erzielte Umsatz im Förderzeitraum<br />

Januar bis Juni <strong>2021</strong> anzugeben. Im Rahmen dieser<br />

Selbstprüfung sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten<br />

und weitere Einnahmen – sofern vorhanden – zu den<br />

Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren (vgl. www.<br />

ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Sollte der Umsatz<br />

während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des<br />

sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind der Bewilligungsstelle<br />

anfallende Rückzahlungen bis zum 30.06.2022<br />

unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen.<br />

Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss<br />

vollständig zurückzuzahlen. Zur Überprüfung der Angaben<br />

finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.<br />

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe: Sorgfalt bei der Eingabe der IBAN geboten<br />

Bei der Eingabe der korrekten Bankdaten im Rahmen des<br />

Antragsverfahrens für die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe<br />

ist Sorgfalt geboten, um Verzögerungen bei der<br />

Auszahlung der Abschläge zu vermeiden. Dabei ist darauf zu<br />

achten, dass die angegebene IBAN mit der beim zuständigen<br />

Finanzamt hinterlegten IBAN übereinstimmt.<br />

Wichtig kann dies insbesondere in Fällen sein, in denen beispielsweise<br />

durch die Fusion einzelner Banken den Kunden<br />

aus technischen Gründen neue IBAN Nummern zugeteilt wurden.<br />

Die Kunden wurden daraufhin regelmäßig von ihrer Bank<br />

angeschrieben, ab einem festgelegten Zeitpunkt nur noch<br />

die neue IBAN zu verwenden. Gleichwohl sind auch die alten<br />

IBAN-Nummern noch einige Zeit für den Zahlungsverkehr weiterhin<br />

verwendbar. Diese Information hat der DStV über seinen<br />

Mitgliedsverband in Mecklenburg-Vorpommern erhalten, der<br />

eine entsprechende Anfrage an eine fusionierte Sparkasse in<br />

der Region gerichtet hatte. Insoweit erscheint es in der Praxis<br />

aus Sicht des DStV derzeit angezeigt, im Antrag darauf zu achten,<br />

in den genannten Fällen stets die alte IBAN anzugeben,<br />

sofern dem zuständigen Finanzamt die neue IBAN nicht bereits<br />

mitgeteilt wurde.<br />

Anträge für die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe<br />

können bis zum 31.08.<strong>2021</strong> gestellt werden. Weitere Informationen<br />

sind abrufbar unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.<br />

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