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VerbandsNachrichten 2 I 2021

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Aktuelles Steuer- und Beihilfenrecht I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2021</strong><br />

Überbrückungshilfe III: auch Änderungsanträge im Onlineportal möglich<br />

Das Antragsportal für die Überbrückungshilfe III ermöglicht seit<br />

Ende April auch die Erfassung von Änderungsanträgen. Darauf<br />

weist das BMWi auf seiner Webseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de<br />

hin.<br />

Von Bedeutung ist diese Möglichkeit insbesondere mit Blick auf<br />

die jüngsten Erweiterungen des Hilfsprogramms wie etwa den<br />

neuen Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch<br />

von mindestens 50 % in mindestens drei Monaten im<br />

Förderzeitraum.<br />

Eine separate Funktion zur Änderung der Kontoverbindung wird<br />

laut BMWi ebenfalls zur Verfügung stehen, um beispielsweise<br />

Schreibfehler oder Zahlendreher bei den Bankdaten zu korrigieren.<br />

Für die Auszahlung der Abschläge ist es nach Auskunft<br />

des BMWi insbesondere wichtig, dass im Antrag die Eingabe<br />

derjenigen IBAN erfolgt, die auch bei der Finanzverwaltung als<br />

Umsatzsteuerkonto für den Antragsteller hinterlegt ist.<br />

Weitere Informationen zum Verfahren zur Erfassung eines<br />

Änderungsantrags oder zur Änderung der Kontoverbindung hat<br />

das BMWi auf den Webseiten des Antragsportals bereitgestellt.<br />

Hier findet sich auch ein ausführlicher FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe<br />

III.<br />

Anträge für die Überbrückungshilfe III können bis zum 31.08.<strong>2021</strong><br />

gestellt werden. Es zeichnet sich jedoch ab, dass es zu einer Verlängerung<br />

kommen wird. S.o. S. 24.<br />

Coronahilfen: Antragstellung erfordert Steuernummer im einheitlichen Bundesschema<br />

Die Anträge für die Gewährung von Coronahilfen erfordern die<br />

Eingabe der Steuernummer im vereinheitlichten Format. Darauf<br />

weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)<br />

in seiner Ausfüllhilfe zu den Hilfsprogrammen ausdrücklich hin.<br />

Der DStV hatte eine Klarstellung angeregt.<br />

Zur korrekten Eingabe der Steuernummer ist die Verwendung<br />

des bundeseinheitlichen 13-stelligen Formats erforderlich. Dabei<br />

ist darauf zu achten, dass nur Ziffern und keine Leerzeichen oder<br />

Sonderzeichen enthalten sind. Das bedeutet, dass insbesondere<br />

die üblichen Schrägstriche bei der Steuernummer entfernt werden<br />

müssen. 11- oder 12-stellige Steuernummern sind in das<br />

13-stellige bundeseinheitliche Format umwandeln.<br />

Das BMWi kündigte an, einen Konverter für das Antrags-Portal zu<br />

erstellen, der alle Steuernummern in das einheitliche Bundesformat<br />

umwandelt. Ergänzend kann auch auf die Erläuterungen<br />

im ELSTER-Portal zurückgegriffen werden.<br />

Coronahilfen: Gesonderte Härtefallanträge möglich (www.haertefallhilfen.de)<br />

Nach einer Information des BMWi werden die bestehenden Corona-Hilfsprogramme<br />

durch gesonderte Härtefallhilfen im Einzelfall<br />

ergänzt, was im Interesse der betroffenen Unternehmen sehr<br />

zu begrüßen ist. Anträge können bei den Ländern ausschließlich<br />

elektronisch über ein länderübergreifendes Antragsportal<br />

gestellt werden.<br />

Die Härtefallhilfen sollen Unternehmen und Selbstständige<br />

unterstützen, die infolge der Corona-Pandemie in Not geraten<br />

sind. Sie richten sich speziell an solche Antragsteller, bei denen<br />

die bestehenden Corona-Hilfsprogramme nicht greifen, die aber<br />

gleichwohl Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härten erlitten<br />

haben, die absehbar die wirtschaftliche Existenz bedrohen.<br />

Das jeweilige Bundesland entscheidet in diesen Einzelfällen auf<br />

der Grundlage der Empfehlungen einer Härtefallkommission,<br />

wer im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Antrag eine<br />

Härtefallhilfe als Billigkeitsleistung erhält. Die Antragstellung<br />

muss in der Regel über sog. prüfende Dritte erfolgen.<br />

Zu beachten sind allerdings einige länderspezifische Besonderheiten:<br />

So können etwa in einigen Ländern Ausnahmen beispielsweise<br />

für Soloselbstständige mit einem Antragsvolumen unterhalb<br />

eines bestimmten Schwellenwertes gelten, die einen Antrag<br />

über prüfende Dritte entbehrlich machen.<br />

Auch können in den einzelnen Ländern unterschiedliche Antragsfristen<br />

gelten. Wichtig ist es daher, sich rechtzeitig mit den jeweiligen<br />

Anforderungen des jeweiligen Bundeslandes vertraut zu<br />

machen.<br />

So ist etwa auch zu beachten, dass für Hessen und Mecklenburg-Vorpommern<br />

– anders als für die übrigen Länder – die<br />

Antragstellung nicht über das genannte gemeinsame Antragsportal,<br />

sondern über eine jeweils länderspezifische Seite<br />

erfolgen muss. Die besonderen Informationen dazu finden sich<br />

im gemeinsamen Antragsportal unter der Rubrik „Hilfe in Ihrem<br />

Bundesland“.<br />

Alle wichtigen Informationen zu den Härtefallhilfen sind im<br />

Übrigen auf den Webseiten des BMWi sowie gebündelt unter<br />

www.haertefallhilfen.de abrufbar.<br />

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