VerbandsNachrichten 2 I 2021
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Aktuelles Steuer- und Beihilfenrecht I <strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2021</strong><br />
Überbrückungshilfe III: auch Änderungsanträge im Onlineportal möglich<br />
Das Antragsportal für die Überbrückungshilfe III ermöglicht seit<br />
Ende April auch die Erfassung von Änderungsanträgen. Darauf<br />
weist das BMWi auf seiner Webseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de<br />
hin.<br />
Von Bedeutung ist diese Möglichkeit insbesondere mit Blick auf<br />
die jüngsten Erweiterungen des Hilfsprogramms wie etwa den<br />
neuen Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch<br />
von mindestens 50 % in mindestens drei Monaten im<br />
Förderzeitraum.<br />
Eine separate Funktion zur Änderung der Kontoverbindung wird<br />
laut BMWi ebenfalls zur Verfügung stehen, um beispielsweise<br />
Schreibfehler oder Zahlendreher bei den Bankdaten zu korrigieren.<br />
Für die Auszahlung der Abschläge ist es nach Auskunft<br />
des BMWi insbesondere wichtig, dass im Antrag die Eingabe<br />
derjenigen IBAN erfolgt, die auch bei der Finanzverwaltung als<br />
Umsatzsteuerkonto für den Antragsteller hinterlegt ist.<br />
Weitere Informationen zum Verfahren zur Erfassung eines<br />
Änderungsantrags oder zur Änderung der Kontoverbindung hat<br />
das BMWi auf den Webseiten des Antragsportals bereitgestellt.<br />
Hier findet sich auch ein ausführlicher FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe<br />
III.<br />
Anträge für die Überbrückungshilfe III können bis zum 31.08.<strong>2021</strong><br />
gestellt werden. Es zeichnet sich jedoch ab, dass es zu einer Verlängerung<br />
kommen wird. S.o. S. 24.<br />
Coronahilfen: Antragstellung erfordert Steuernummer im einheitlichen Bundesschema<br />
Die Anträge für die Gewährung von Coronahilfen erfordern die<br />
Eingabe der Steuernummer im vereinheitlichten Format. Darauf<br />
weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)<br />
in seiner Ausfüllhilfe zu den Hilfsprogrammen ausdrücklich hin.<br />
Der DStV hatte eine Klarstellung angeregt.<br />
Zur korrekten Eingabe der Steuernummer ist die Verwendung<br />
des bundeseinheitlichen 13-stelligen Formats erforderlich. Dabei<br />
ist darauf zu achten, dass nur Ziffern und keine Leerzeichen oder<br />
Sonderzeichen enthalten sind. Das bedeutet, dass insbesondere<br />
die üblichen Schrägstriche bei der Steuernummer entfernt werden<br />
müssen. 11- oder 12-stellige Steuernummern sind in das<br />
13-stellige bundeseinheitliche Format umwandeln.<br />
Das BMWi kündigte an, einen Konverter für das Antrags-Portal zu<br />
erstellen, der alle Steuernummern in das einheitliche Bundesformat<br />
umwandelt. Ergänzend kann auch auf die Erläuterungen<br />
im ELSTER-Portal zurückgegriffen werden.<br />
Coronahilfen: Gesonderte Härtefallanträge möglich (www.haertefallhilfen.de)<br />
Nach einer Information des BMWi werden die bestehenden Corona-Hilfsprogramme<br />
durch gesonderte Härtefallhilfen im Einzelfall<br />
ergänzt, was im Interesse der betroffenen Unternehmen sehr<br />
zu begrüßen ist. Anträge können bei den Ländern ausschließlich<br />
elektronisch über ein länderübergreifendes Antragsportal<br />
gestellt werden.<br />
Die Härtefallhilfen sollen Unternehmen und Selbstständige<br />
unterstützen, die infolge der Corona-Pandemie in Not geraten<br />
sind. Sie richten sich speziell an solche Antragsteller, bei denen<br />
die bestehenden Corona-Hilfsprogramme nicht greifen, die aber<br />
gleichwohl Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härten erlitten<br />
haben, die absehbar die wirtschaftliche Existenz bedrohen.<br />
Das jeweilige Bundesland entscheidet in diesen Einzelfällen auf<br />
der Grundlage der Empfehlungen einer Härtefallkommission,<br />
wer im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Antrag eine<br />
Härtefallhilfe als Billigkeitsleistung erhält. Die Antragstellung<br />
muss in der Regel über sog. prüfende Dritte erfolgen.<br />
Zu beachten sind allerdings einige länderspezifische Besonderheiten:<br />
So können etwa in einigen Ländern Ausnahmen beispielsweise<br />
für Soloselbstständige mit einem Antragsvolumen unterhalb<br />
eines bestimmten Schwellenwertes gelten, die einen Antrag<br />
über prüfende Dritte entbehrlich machen.<br />
Auch können in den einzelnen Ländern unterschiedliche Antragsfristen<br />
gelten. Wichtig ist es daher, sich rechtzeitig mit den jeweiligen<br />
Anforderungen des jeweiligen Bundeslandes vertraut zu<br />
machen.<br />
So ist etwa auch zu beachten, dass für Hessen und Mecklenburg-Vorpommern<br />
– anders als für die übrigen Länder – die<br />
Antragstellung nicht über das genannte gemeinsame Antragsportal,<br />
sondern über eine jeweils länderspezifische Seite<br />
erfolgen muss. Die besonderen Informationen dazu finden sich<br />
im gemeinsamen Antragsportal unter der Rubrik „Hilfe in Ihrem<br />
Bundesland“.<br />
Alle wichtigen Informationen zu den Härtefallhilfen sind im<br />
Übrigen auf den Webseiten des BMWi sowie gebündelt unter<br />
www.haertefallhilfen.de abrufbar.<br />
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