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VerbandsNachrichten 2 I 2021

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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2021</strong> I Aktuelles Steuer- und Beihilfenrecht<br />

AKTUELLES STEUER- UND BEIHILFENRECHT<br />

Aktuelle Umfrage zur Einfuhrumsatzsteuer<br />

Zum 01.12.2020 trat das Fristenmodell für die Erhebung<br />

der Einfuhrumsatzsteuer in Kraft. Die Auswirkungen sollen<br />

2023 evaluiert werden. Betroffene Unternehmen können sich<br />

bereits jetzt einbringen, indem sie ihre Erfahrungen zur Einfuhrumsatzsteuer<br />

im Rahmen einer Umfrage teilen.<br />

Seit Dezember gelten neue Fristen zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer.<br />

Bund und Länder hatten sich im letzten<br />

Jahr mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz auf die Einführung<br />

des sog. Fristenmodells geeinigt. Das Fristenmodell<br />

sieht vor, dass bei Nutzung eines Aufschubkontos die Fälligkeit<br />

der Umsatzsteuer für Einfuhren aus Drittstaaten auf den<br />

jeweils 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats<br />

verschoben wird.<br />

Der DStV erachtet das für einen guten Schritt, wenngleich<br />

er die Einführung des sog. Verrechnungsmodells bevorzugt<br />

hatte (vgl. DStV-Stellungnahme S 06/20 sowie gemeinsames<br />

Positionspapier).<br />

Das nun geltende Fristenmodell soll bis 2023 evaluiert werden.<br />

Zu diesem Zweck hat das Deutsche Maritime Zentrum e.V.<br />

eine Studie beauftragt, die eine fundierte Datengrundlage<br />

liefern soll. Ziel ist es, herauszufinden, inwieweit Verfahren<br />

für Importeure und Verwaltung vereinfacht und damit die<br />

Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland gestärkt<br />

werden können.<br />

Die Auftragnehmer haben eine erste, an Unternehmen<br />

gerichtete Umfrage gestartet. Betroffene können in wenigen<br />

Minuten ihre Erfahrungen teilen und die Studie so unterstützen:<br />

https://docs.google.com/forms/d/e/1FAIpQLSefY4BLb-<br />

Chot8bnxF0lCbpDXJ22go0xM1jzdFOOxJtaQdGIGQ/viewform<br />

(google: Suche nach Evaluierung des Erhebungsverfahrens<br />

zur Einfuhrumsatzsteuer).<br />

November- und Dezemberhilfe sowie Neustarthilfe<br />

Seit gut einem Jahr sind Steuerberater nicht nur mit ihrer Alltagsarbeit<br />

befasst, sondern auch mit den Beihilfen, die im<br />

Rahmen der Corona-Pandemie zur Verfügung stehen und<br />

intensiv nachgefragt werden. Von engagierten Kollegen und<br />

Kolleginnen ist der Steuerberater-Verband Köln immer wieder<br />

über Probleme und Verbesserungsmöglichkeiten (z.B. zu den<br />

Antragsmöglichkeiten über Berufsangehörige und Prüfende<br />

Dritte, zu Schwächen und Fehlern in den Onlineprogrammen<br />

des Bundes sowie zum Ausbau der Wahlrechte und zur Ausgestaltung<br />

der Schlussabrechnung) informiert worden und hat<br />

hier gemeinsam mit dem Dachverband DStV Vieles erreichen<br />

können.<br />

Die November- und Dezemberhilfe ist inzwischen ausgelaufen.<br />

Anträge waren noch bis zum 30.04.<strong>2021</strong> möglich.<br />

Allerdings sind Änderungen für bereits gestellte Anträge<br />

noch bis zum 30.06.<strong>2021</strong> möglich. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme<br />

der November- bzw. Dezemberhilfe und der<br />

Überbrückungshilfe III für die Monate November bzw. Dezember<br />

2020 ist nach Angaben des BMWi nicht möglich. Denn<br />

für diese Monate überschneidet sich der Leistungszeitraum<br />

der Hilfsprogramme. Will ein Unternehmen demnach für<br />

November bzw. Dezember 2020 die Überbrückungshilfe III<br />

beantragen, kann es für diese Monate keine November- bzw.<br />

Dezemberhilfe erhalten.<br />

Förderzeitraum für die Neustarthilfe ist Januar bis Juni <strong>2021</strong>.<br />

Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird die Neustarthilfe<br />

zunächst als Vorschuss ausgezahlt. Anträge für die Neustarthilfe<br />

können ebenso wie für die die Überbrückungshilfe<br />

III (insoweit zeichnet sich eine Verlängerung ab: s.o. S. 24)<br />

gegenwärtig bis zum 31.08.<strong>2021</strong> gestellt werden. Erst nach<br />

Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli <strong>2021</strong>, wird die Höhe<br />

der Neustarthilfe genau berechnet – und zwar auf Grundlage<br />

des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis<br />

Juni <strong>2021</strong>. Der sechsmonatige Förderzeitraum der Neustarthilfe<br />

(Januar bis Juni <strong>2021</strong>) überschneidet sich nicht mit dem<br />

der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020)<br />

oder der November- oder Dezemberhilfe (November bzw.<br />

Dezember 2020). Die Neustarthilfe kann somit zusätzlich zu<br />

diesen Hilfen beantragt werden. Dagegen kann die Neustarthilfe<br />

nicht beantragt werden, wenn Überbrückungshilfe III in<br />

Anspruch genommen wird – und umgekehrt. Die Antragstellenden<br />

müssen sich also bei ihrem Antrag zwischen Neustarthilfe<br />

und Überbrückungshilfe III entscheiden.<br />

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