VerbandsNachrichten 2 I 2021
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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2021</strong> I Aktuelles Steuer- und Beihilfenrecht<br />
AKTUELLES STEUER- UND BEIHILFENRECHT<br />
Aktuelle Umfrage zur Einfuhrumsatzsteuer<br />
Zum 01.12.2020 trat das Fristenmodell für die Erhebung<br />
der Einfuhrumsatzsteuer in Kraft. Die Auswirkungen sollen<br />
2023 evaluiert werden. Betroffene Unternehmen können sich<br />
bereits jetzt einbringen, indem sie ihre Erfahrungen zur Einfuhrumsatzsteuer<br />
im Rahmen einer Umfrage teilen.<br />
Seit Dezember gelten neue Fristen zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer.<br />
Bund und Länder hatten sich im letzten<br />
Jahr mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz auf die Einführung<br />
des sog. Fristenmodells geeinigt. Das Fristenmodell<br />
sieht vor, dass bei Nutzung eines Aufschubkontos die Fälligkeit<br />
der Umsatzsteuer für Einfuhren aus Drittstaaten auf den<br />
jeweils 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats<br />
verschoben wird.<br />
Der DStV erachtet das für einen guten Schritt, wenngleich<br />
er die Einführung des sog. Verrechnungsmodells bevorzugt<br />
hatte (vgl. DStV-Stellungnahme S 06/20 sowie gemeinsames<br />
Positionspapier).<br />
Das nun geltende Fristenmodell soll bis 2023 evaluiert werden.<br />
Zu diesem Zweck hat das Deutsche Maritime Zentrum e.V.<br />
eine Studie beauftragt, die eine fundierte Datengrundlage<br />
liefern soll. Ziel ist es, herauszufinden, inwieweit Verfahren<br />
für Importeure und Verwaltung vereinfacht und damit die<br />
Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland gestärkt<br />
werden können.<br />
Die Auftragnehmer haben eine erste, an Unternehmen<br />
gerichtete Umfrage gestartet. Betroffene können in wenigen<br />
Minuten ihre Erfahrungen teilen und die Studie so unterstützen:<br />
https://docs.google.com/forms/d/e/1FAIpQLSefY4BLb-<br />
Chot8bnxF0lCbpDXJ22go0xM1jzdFOOxJtaQdGIGQ/viewform<br />
(google: Suche nach Evaluierung des Erhebungsverfahrens<br />
zur Einfuhrumsatzsteuer).<br />
November- und Dezemberhilfe sowie Neustarthilfe<br />
Seit gut einem Jahr sind Steuerberater nicht nur mit ihrer Alltagsarbeit<br />
befasst, sondern auch mit den Beihilfen, die im<br />
Rahmen der Corona-Pandemie zur Verfügung stehen und<br />
intensiv nachgefragt werden. Von engagierten Kollegen und<br />
Kolleginnen ist der Steuerberater-Verband Köln immer wieder<br />
über Probleme und Verbesserungsmöglichkeiten (z.B. zu den<br />
Antragsmöglichkeiten über Berufsangehörige und Prüfende<br />
Dritte, zu Schwächen und Fehlern in den Onlineprogrammen<br />
des Bundes sowie zum Ausbau der Wahlrechte und zur Ausgestaltung<br />
der Schlussabrechnung) informiert worden und hat<br />
hier gemeinsam mit dem Dachverband DStV Vieles erreichen<br />
können.<br />
Die November- und Dezemberhilfe ist inzwischen ausgelaufen.<br />
Anträge waren noch bis zum 30.04.<strong>2021</strong> möglich.<br />
Allerdings sind Änderungen für bereits gestellte Anträge<br />
noch bis zum 30.06.<strong>2021</strong> möglich. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme<br />
der November- bzw. Dezemberhilfe und der<br />
Überbrückungshilfe III für die Monate November bzw. Dezember<br />
2020 ist nach Angaben des BMWi nicht möglich. Denn<br />
für diese Monate überschneidet sich der Leistungszeitraum<br />
der Hilfsprogramme. Will ein Unternehmen demnach für<br />
November bzw. Dezember 2020 die Überbrückungshilfe III<br />
beantragen, kann es für diese Monate keine November- bzw.<br />
Dezemberhilfe erhalten.<br />
Förderzeitraum für die Neustarthilfe ist Januar bis Juni <strong>2021</strong>.<br />
Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, wird die Neustarthilfe<br />
zunächst als Vorschuss ausgezahlt. Anträge für die Neustarthilfe<br />
können ebenso wie für die die Überbrückungshilfe<br />
III (insoweit zeichnet sich eine Verlängerung ab: s.o. S. 24)<br />
gegenwärtig bis zum 31.08.<strong>2021</strong> gestellt werden. Erst nach<br />
Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli <strong>2021</strong>, wird die Höhe<br />
der Neustarthilfe genau berechnet – und zwar auf Grundlage<br />
des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis<br />
Juni <strong>2021</strong>. Der sechsmonatige Förderzeitraum der Neustarthilfe<br />
(Januar bis Juni <strong>2021</strong>) überschneidet sich nicht mit dem<br />
der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020)<br />
oder der November- oder Dezemberhilfe (November bzw.<br />
Dezember 2020). Die Neustarthilfe kann somit zusätzlich zu<br />
diesen Hilfen beantragt werden. Dagegen kann die Neustarthilfe<br />
nicht beantragt werden, wenn Überbrückungshilfe III in<br />
Anspruch genommen wird – und umgekehrt. Die Antragstellenden<br />
müssen sich also bei ihrem Antrag zwischen Neustarthilfe<br />
und Überbrückungshilfe III entscheiden.<br />
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