VerbandsNachrichten 2 I 2021
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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 2/<strong>2021</strong> I Aktuelles Steuer- und Beihilfenrecht<br />
Längere Investitionsfrist nach § 7g EStG<br />
Für Steuerpflichtige, die 2017 bzw. 2018 einen gewinnmindernden<br />
Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG gebildet<br />
haben, verlängert sich die Investitionsfrist auf 5 bzw. 4 Jahre<br />
für die geplante Anschaffung oder Herstellung.<br />
Wer den sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG<br />
nutzt, das heißt, für bestimmte künftige Anschaffungen oder<br />
Herstellungen vorab eine Gewinnminderung vornimmt, hat<br />
grundsätzlich in den darauffolgenden 3 Jahren Zeit, diese<br />
Investition durchzuführen. So verlagert sich die Steuerlast<br />
in ein späteres Jahr. Lässt der Steuerpflichtige die 3-Jahresfrist<br />
investitionslos verstreichen, muss er die vorgenommene<br />
Gewinnminderung rückgängig machen. Das heißt in der<br />
Regel: Steuer- plus Zinsnachzahlungen. Gerade in der Krise<br />
käme dies zur Unzeit. Das hatte auch der Gesetzgeber erkannt<br />
und die Investitionsfrist für 2017 gebildete IAB zunächst auf<br />
4 Jahre ausgedehnt.<br />
Der DStV regte in seiner Stellungnahme S 03/21 zum Regierungsentwurf<br />
eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts<br />
(KöMoG) weitere Verbesserungen an. Er<br />
hatte sich nachdrücklich für eine längere Investitionsfrist für<br />
2017 gebildete IAB ausgesprochen. Ferner forderte der DStV<br />
auch für 2018 und 2019 gebildete IAB längere Investitionsfristen<br />
(vgl. ebenso Stellungnahmen S 04/20 bzw. S 06/20).<br />
Zumindest in Teilen greifen die Koalitionsfraktionen die Vorschläge<br />
im Rahmen des KöMoG nun auf. Für 2017 gebildete<br />
IAB haben Steuerpflichtige danach fünf Jahre für die geplante<br />
Investition Zeit. Für 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge<br />
sind nunmehr vier Jahre vorgesehen (vgl. Beschlussempfehlung<br />
des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 19/29843).<br />
Der DStV begrüßt den Vorstoß. Das schafft für kleine und<br />
mittlere Unternehmen etwas mehr Flexibilität und einen<br />
großzügigeren Planungshorizont. Gleichzeitig mahnt der<br />
DStV Betroffene zur Wachsamkeit: Wer in den besagten Jahren<br />
einen IAB gebildet hat, sollte bei der Liquiditätsplanung<br />
berücksichtigen, dass die Investitionen spätestens 2022<br />
durchgeführt werden müssen.<br />
Nachdem das Gesetz den Bundestag passiert hat, wird die<br />
Zustimmung des Bundesrats Ende Juni erwartet.<br />
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