Steuerleitfaden
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Die gezielte Suche nach Richtlinien<br />
In der „Gezielten Suche“ können Sie die gewünschten<br />
Richtlinien durch Eingabe von Titel, Abschnittsüberschrift<br />
und/oder Randzahl suchen, oder aus einer Liste<br />
aller „BMF-Richtlinien“ auswählen. Öffnen Sie dazu<br />
den Index neben dem Eingabefeld „Titel“. Führen diese<br />
Suchvarianten nicht zum gewünschten Ergebnis, können<br />
Sie durch Eingabe eines „Suchwortes“ in der<br />
„Freien Suche“ den gesamten Text der Richtlinien<br />
durchsuchen.<br />
Findok stellt Richtlinien strukturiert in Form von<br />
Inhaltsverzeichnissen zusammen, bietet aber auch direkten<br />
Zugriff auf einzelne Kapitel. Inhaltliche Änderungen<br />
gegenüber der Vorfassung sind farblich gekennzeichnet<br />
und können auch direkt angesprungen werden.<br />
Formulare<br />
Sie haben die Wahl zwischen Steuer- und Zollformularen<br />
und Formularen für FinanzOnline. Welche verschiedene<br />
Steuerformulare es gibt bzw. wie diese verfügbar<br />
sind, zeigt Ihnen das Kapitel „Formulare“, S. 65.<br />
Kontakt<br />
Mit dem „Behördenkompass“ – unter dem Menüpunkt<br />
„Finanzämter“ können Sie Ihr zuständiges Finanzamt<br />
eruieren. Und so funktioniert es: Einfach ein Bundesland<br />
oder eine Landeshauptstadt auf der Österreichkarte<br />
anklicken oder treffen Sie bei den einzelnen<br />
Eingabefeldern Ihre Auswahl. Diese Daten müssen mit<br />
Ihrer Wohn- bzw. Geschäftsanschrift übereinstimmen.<br />
Details finden Sie unter „Anzeigepflicht innerhalb<br />
eines Monats“, S. 12.<br />
FAQs<br />
Geben Ihnen Antworten auf die häufigst gestellten<br />
Fragen, wie zu Steuern, Zoll, Formulare, FinanzOnline<br />
etc.<br />
B. Verfahrensrechtliche<br />
Bestimmungen<br />
Jede Materie hat spezielle Fachausdrücke, so auch<br />
das Steuerrecht. Zu allererst ist es daher notwendig,<br />
sich mit den vom Steuergesetzgeber verwendeten<br />
Begriffen vertraut zu machen. Kurz erklärt werden<br />
sollte der Begriff „Abgabepflichtiger“. In der Bundesabgabenordnung<br />
(BAO) versteht man darunter eine<br />
Person, welche in einem Abgabenverfahren als Abgabenschuldner<br />
in Betracht kommt (§ 77 Abs. 1 BAO).<br />
Wesentlich ist, dass ein Abgabepflichtiger gem.<br />
§ 78 Abs. 1 BAO als Partei gilt, was für ihn eine Reihe<br />
Allgemeines<br />
von Rechten und Pflichten mit sich bringt. Wenn Sie<br />
bei Ihrer Unternehmensgründung erfolgreich sein<br />
wollen, sollten Sie auf alle Fälle Ihre Rechte und<br />
Pflichten als UnternehmerIn ganz genau kennen.<br />
Hinweis<br />
Die BAO regelt das gesamte Abgabenverfahren,<br />
u. a. wie der Verkehr zwischen den Abgabenbehörden,<br />
Parteien und sonstigen Personen abzulaufen<br />
hat, welche allgemeinen Bestimmungen für die<br />
Erhebung der Abgaben gelten, wie die Abgaben zu<br />
bemessen, festzusetzen und einzuheben sind, welche<br />
Rechtsschutzeinrichtungen vor Behördenwillkür<br />
schützen.<br />
Rechte des/der Unternehmers/Unternehmerin<br />
• Recht auf Akteneinsicht (§ 90 BAO)<br />
• Anspruch auf Rechtsbelehrung (§ 113 BAO)<br />
• Recht auf Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO)<br />
• Anspruch auf ein faires Verfahren (§ 115 Abs. 3 BAO)<br />
• Recht zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme<br />
des Verfahrens (§ 303 Abs. 1 BAO)<br />
• Recht zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages<br />
(§ 308 BAO)<br />
• Recht zur Stellung eines Antrages auf Übergang der<br />
Zuständigkeit, ein so genannter „Devolutionsantrag“<br />
(§ 311 BAO)<br />
Folgende verfahrensrechtliche Begriffe werden – zum<br />
besseren Verständnis – näher erläutert:<br />
Rechtsbelehrung<br />
Nicht jeder/jede UnternehmerIn beauftragt einen/eine<br />
berufsbefugten/berufsbefugte ParteienvertreterIn mit<br />
der Wahrnehmung seiner/ihrer Rechte. Auf Verlangen<br />
hat das Finanzamt dem nicht vertretenen Abgabepflichtigen<br />
die zur Vornahme seiner Verfahrenshandlungen<br />
nötigen Anleitungen zu erteilen (§ 113 BAO). Der<br />
Anspruch auf Rechtsbelehrung beinhaltet nur Fragen<br />
des Verfahrens. Rechtsauskünfte, wie ein bestimmter<br />
Sachverhalt steuerlich zu würdigen ist bzw. welche<br />
abgabenrechtlichen Konsequenzen ein gewisses Verhalten<br />
nach sich zieht, müssen nicht gegeben werden.<br />
Steuerlicher Vertreter/Steuerliche Vertreterin<br />
Apropos Rechtsauskunft: Sie haben das Recht, Ihre<br />
steuerliche Vertretung selbst zu wählen! Immer wieder<br />
werden jedoch auch Namen solcher Personen<br />
bekannt, denen keine Vertretungsbefugnis zukommt.<br />
Als „steuerlichen/steuerliche VertreterIn“ akzeptiert<br />
das Finanzamt nur berufsbefugte Parteienvertreter-<br />
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