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Steuerleitfaden

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Die gezielte Suche nach Richtlinien<br />

In der „Gezielten Suche“ können Sie die gewünschten<br />

Richtlinien durch Eingabe von Titel, Abschnittsüberschrift<br />

und/oder Randzahl suchen, oder aus einer Liste<br />

aller „BMF-Richtlinien“ auswählen. Öffnen Sie dazu<br />

den Index neben dem Eingabefeld „Titel“. Führen diese<br />

Suchvarianten nicht zum gewünschten Ergebnis, können<br />

Sie durch Eingabe eines „Suchwortes“ in der<br />

„Freien Suche“ den gesamten Text der Richtlinien<br />

durchsuchen.<br />

Findok stellt Richtlinien strukturiert in Form von<br />

Inhaltsverzeichnissen zusammen, bietet aber auch direkten<br />

Zugriff auf einzelne Kapitel. Inhaltliche Änderungen<br />

gegenüber der Vorfassung sind farblich gekennzeichnet<br />

und können auch direkt angesprungen werden.<br />

Formulare<br />

Sie haben die Wahl zwischen Steuer- und Zollformularen<br />

und Formularen für FinanzOnline. Welche verschiedene<br />

Steuerformulare es gibt bzw. wie diese verfügbar<br />

sind, zeigt Ihnen das Kapitel „Formulare“, S. 65.<br />

Kontakt<br />

Mit dem „Behördenkompass“ – unter dem Menüpunkt<br />

„Finanzämter“ können Sie Ihr zuständiges Finanzamt<br />

eruieren. Und so funktioniert es: Einfach ein Bundesland<br />

oder eine Landeshauptstadt auf der Österreichkarte<br />

anklicken oder treffen Sie bei den einzelnen<br />

Eingabefeldern Ihre Auswahl. Diese Daten müssen mit<br />

Ihrer Wohn- bzw. Geschäftsanschrift übereinstimmen.<br />

Details finden Sie unter „Anzeigepflicht innerhalb<br />

eines Monats“, S. 12.<br />

FAQs<br />

Geben Ihnen Antworten auf die häufigst gestellten<br />

Fragen, wie zu Steuern, Zoll, Formulare, FinanzOnline<br />

etc.<br />

B. Verfahrensrechtliche<br />

Bestimmungen<br />

Jede Materie hat spezielle Fachausdrücke, so auch<br />

das Steuerrecht. Zu allererst ist es daher notwendig,<br />

sich mit den vom Steuergesetzgeber verwendeten<br />

Begriffen vertraut zu machen. Kurz erklärt werden<br />

sollte der Begriff „Abgabepflichtiger“. In der Bundesabgabenordnung<br />

(BAO) versteht man darunter eine<br />

Person, welche in einem Abgabenverfahren als Abgabenschuldner<br />

in Betracht kommt (§ 77 Abs. 1 BAO).<br />

Wesentlich ist, dass ein Abgabepflichtiger gem.<br />

§ 78 Abs. 1 BAO als Partei gilt, was für ihn eine Reihe<br />

Allgemeines<br />

von Rechten und Pflichten mit sich bringt. Wenn Sie<br />

bei Ihrer Unternehmensgründung erfolgreich sein<br />

wollen, sollten Sie auf alle Fälle Ihre Rechte und<br />

Pflichten als UnternehmerIn ganz genau kennen.<br />

Hinweis<br />

Die BAO regelt das gesamte Abgabenverfahren,<br />

u. a. wie der Verkehr zwischen den Abgabenbehörden,<br />

Parteien und sonstigen Personen abzulaufen<br />

hat, welche allgemeinen Bestimmungen für die<br />

Erhebung der Abgaben gelten, wie die Abgaben zu<br />

bemessen, festzusetzen und einzuheben sind, welche<br />

Rechtsschutzeinrichtungen vor Behördenwillkür<br />

schützen.<br />

Rechte des/der Unternehmers/Unternehmerin<br />

• Recht auf Akteneinsicht (§ 90 BAO)<br />

• Anspruch auf Rechtsbelehrung (§ 113 BAO)<br />

• Recht auf Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO)<br />

• Anspruch auf ein faires Verfahren (§ 115 Abs. 3 BAO)<br />

• Recht zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme<br />

des Verfahrens (§ 303 Abs. 1 BAO)<br />

• Recht zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages<br />

(§ 308 BAO)<br />

• Recht zur Stellung eines Antrages auf Übergang der<br />

Zuständigkeit, ein so genannter „Devolutionsantrag“<br />

(§ 311 BAO)<br />

Folgende verfahrensrechtliche Begriffe werden – zum<br />

besseren Verständnis – näher erläutert:<br />

Rechtsbelehrung<br />

Nicht jeder/jede UnternehmerIn beauftragt einen/eine<br />

berufsbefugten/berufsbefugte ParteienvertreterIn mit<br />

der Wahrnehmung seiner/ihrer Rechte. Auf Verlangen<br />

hat das Finanzamt dem nicht vertretenen Abgabepflichtigen<br />

die zur Vornahme seiner Verfahrenshandlungen<br />

nötigen Anleitungen zu erteilen (§ 113 BAO). Der<br />

Anspruch auf Rechtsbelehrung beinhaltet nur Fragen<br />

des Verfahrens. Rechtsauskünfte, wie ein bestimmter<br />

Sachverhalt steuerlich zu würdigen ist bzw. welche<br />

abgabenrechtlichen Konsequenzen ein gewisses Verhalten<br />

nach sich zieht, müssen nicht gegeben werden.<br />

Steuerlicher Vertreter/Steuerliche Vertreterin<br />

Apropos Rechtsauskunft: Sie haben das Recht, Ihre<br />

steuerliche Vertretung selbst zu wählen! Immer wieder<br />

werden jedoch auch Namen solcher Personen<br />

bekannt, denen keine Vertretungsbefugnis zukommt.<br />

Als „steuerlichen/steuerliche VertreterIn“ akzeptiert<br />

das Finanzamt nur berufsbefugte Parteienvertreter-<br />

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